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Feldabote - Amtsblatt der Gemeinden Dermbach Oechsen Weilar und Wiesenthal
Ausgabe 2/2026
Amtlicher Teil
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Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Weilar (Feuerwehrsatzung)

Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) in den jeweils gültigen Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Weilar in seiner Sitzung am..... folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Organisation, Bezeichnung

(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Weilar ist als öffentliche Feuerwehr eine rechtlich unselbstständige gemeindliche Einrichtung und führt die Bezeichnung

„Freiwillige Feuerwehr Weilar“.

(2) Die Freiwillige Feuerwehr steht unter der Gesamtleitung des Gemeindebrandmeisters der Gemeinde Weilar. Der Bürgermeister ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der nach dieser Satzung zu ernennenden Ehrenbeamten.

(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedient sie sich der Unterstützung des Feuerwehrvereins (§ 14).

§ 2

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 10 ThürBKG und die Brandsicherheitswache (§ 28 ThürBKG).

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeinde Weilar die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 3

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

Die Freiwillige Feuerwehr Weilar gliedert sich in folgende Abteilungen:

a)

Einsatzabteilung

b)

Alters- und Ehrenabteilung

c)

Jugendfeuerwehr

§ 4

Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflicht bei Schäden

(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.

(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Gemeindebrandmeister unverzüglich anzuzeigen:

-

im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden

-

Verluste oder Schäden an den persönlichen oder sonstigen Ausrüstungen.

Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, ist die Anzeige an die Gemeindeverwaltung der Gemeinde Dermbach als erfüllende Gemeinde für die Gemeinde Weilar (im folgenden Gemeindeverwaltung) weiterzuleiten.

§ 5

Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Einsatzabteilung setzt sich aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Weilar zusammen. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr Weilar aufgenommen werden (Fachberater).

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Weilar zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein (§ 13 Abs. 6 ThürBKG) sowie die persönliche Eignung i. S. d. § 13 Abs. 1 ThürBKG gewährleisten. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 2 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 4 ThürBKG).

(3) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr Weilar sollen Einwohner der Gemeinde Weilar sein.

(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Gemeindebrandmeister zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(5) Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(6) Auf Vorschlag des Gemeindebrandmeisters entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 7 ThürBKG).

(7) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.

§ 6

Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung

(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet

a)

mit der Vollendung des 60. Lebensjahres,

b)

in den Fällen des § 13 Abs. 4 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres,

c)

dem Austritt,

d)

der Entpflichtung aus wichtigem Grund gem. Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 8 ThürBKG oder

e)

mit dem Tod.

(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister erklärt werden.

(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund, nach Anhörung des Gemeindebrandmeisters, entpflichten. Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben von der Ausbildung und/oder bei angesetzten Übungen sowie ein nachweislicher Mangel der persönlichen Eignung i. S. d. § 13 Abs. 1 ThürBKG.

(4) Beim Ausscheiden sowie einer Entpflichtung aus der Freiwilligen Feuerwehr ist die erhaltene Ausrüstung, die Dienstuniform sowie der Dienstausweis innerhalb von einem Monat beim Gemeindebrandmeister abzugeben, § 9 Abs. 1 bleibt unberührt. Sollte dies nicht erfolgen, wird durch die Gemeinde Weilar die Ausrüstung kostenpflichtig eingezogen oder in Rechnung gestellt.

§ 7

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Weilar wählen aus ihrer Mitte den Gemeindebrandmeister, sowie dessen Stellvertreter.

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindebrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.

Sie haben insbesondere:

a)

die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z.B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandmeisters oder den sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen.

b)

bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten.

c)

am Unterricht, an Übungen und an dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

d)

sich gegenüber allen Feuerwehrangehörigen kameradschaftlich zu verhalten.

e)

das Ansehen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Weilar nicht zu schädigen.

(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Truppmann Teil I und II) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2.

§ 8

Ordnungsmaßnahmen

Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Gemeindebrandmeister im Einvernehmen mit dem Bürgermeister ihm

a)

eine Ermahnung oder

b)

einen mündlichen Verweis

aussprechen.

Eine Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor einem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 9

Alters- und Ehrenabteilung

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen

-

des Erreichend der Altersgrenze gem. § 5 Abs. 2,

-

dauernder Dienstunfähigkeit oder

-

aus sonstigen persönlichen Gründen

aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet

a)

durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister erklärt werden muss,

b)

durch Entpflichtung (§ 6 Abs. 3 gilt entsprechend) oder

c)

durch Tod.

§ 10

Jugendfeuerwehr

(1) Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Weilar führt den Namen

„Jugendfeuerwehr Weilar“.

(2) Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung.

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Weilar untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Gemeindebrandmeister.

(4) Zur Unterstützung des Gemeindebrandmeisters wird ein ständiger Jugendfeuerwehrwart eingesetzt. Der ständige Jugendfeuerwehrwart wird auf Vorschlag des Gemeindebrandmeisters durch den Bürgermeister auf unbestimmte Zeit ernannt. Der Jugendfeuerwehrwart muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein und den Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt sowie einen Lehrgang an einer Jugendausbildungsstätte besucht haben.

(5) Ab 10 Kinder/Jugendliche wird ein zweiter, ab 20 Kindern/Jugendlichen ein dritter, ab 30 Kinder/Jugendliche ein vierter usw. Jugendfeuerwehrwart berufen. Die weiteren Jugendfeuerwehrwarte werden, nach Erfordernis auf Vorschlag des Gemeindebrandmeisters, in Abstimmung des ständigen leitenden Jugendfeuerwehrwartes vom Bürgermeister berufen. Wenn die Zahl der Angehörigen der Jugendfeuerwehr wieder unter den Wert von 10, 20, 30 usw. Kinder/Jugendliche fällt, erfolgt innerhalb eines Quartals die Abberufung des jeweils zuletzt berufenen weiteren Jugendfeuerwehrwartes. Die Abberufung wird am Ende des Quartals wirksam, in dem sie erfolgt ist.

§ 11

Gemeindebrandmeister, stellvertretender Gemeindebrandmeister

(1) Gesamtleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Weilar ist der Gemeindebrandmeister. Er wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.

(2) Die Gemeindebrandmeisterwahl findet grundsätzlich anlässlich einer Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Weilar statt. Ist in der Zeit, in der die Wahl zum Gemeindebrandmeister stattfinden müsste, die Durchführung einer gemeinsamen Hauptversammlung nicht möglich (insbesondere in Zeiten einer von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ausgerufenen Pandemie), so erfolgt die Gemeindebrandmeisterwahl durch Briefwahl.

(3) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Weilar angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der Thüringer Feuerwehrorganisationsverordnung (ThürFwOrgVO) vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.

(4) Der Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Weilar ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Weilar und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr Sorge zu tragen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat ihn der stellvertretende Gemeindebrandmeister gleichfalls zu unterstützen.

(5) In der Freiwilligen Feuerwehr Weilar wird zur Unterstützung des Gemeindebrandmeisters die Funktion eines Stellvertreters in Form des stellvertretenden Gemeindebrandmeisters besetzt. Der Gemeindebrandmeister wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten. Dem stellvertretenden Gemeindebrandmeister werden Aufgabenbereiche übertragen, welche nach der Wahl in Absprache mit dem Gemeindebrandmeister und dem Bürgermeister festgelegt werden.

(6) Der stellvertretende Gemeindebrandmeister wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Gemeindebrandmeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl des stellvertretenden Gemeindebrandmeisters stattfinden kann. Der Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der stellvertretende Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Weilar ernannt.

§ 12

Jahreshauptversammlung der Feuerwehr Weilar

(1) Unter dem Vorsitz des Gemeindebrandmeisters findet jährlich eine Jahreshauptversammlung statt.

(2) Die Jahreshauptversammlung wird von dem Gemeindebrandmeister einberufen. Der Gemeindebrandmeister hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von einer Woche einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt.

(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens eine Woche vor Termin schriftlich bekannt zu geben.

(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

§ 13

Wahl des Gemeindebrandmeisters und des

stellvertretenden Gemeindebrandmeisters

(1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von dem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt. Sofern § 11 Absatz 2 Satz 2 zur Anwendung kommt, so organisiert die Gemeindeverwaltung die Vorbereitung und Durchführung der Briefwahl nach den Vorgaben des Absatzes 6. In diesen Fällen ist der Bürgermeister der Wahlleiter, sofern er nicht einen Mitarbeiter aus der Gemeindeverwaltung hierzu bestimmt.

(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und dem Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 12 Absatz 5 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) Der Gemeindebrandmeister und sein Stellvertreter werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten einstimmig zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden.

(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandmeisters und seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung zum Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben.

(6) Ist eine Briefwahl nach Absatz 1 Satz 2 durchzuführen, so wird mit einer öffentlichen Bekanntmachung im gemeinsamen mit den Gemeinden Dermbach, Empfertshausen, Oechsen und Wiesenthal herausgegebenen Amtsblatt „Feldabote Dermbach“ über die anstehende Wahl - soweit mehrere Wahlen verbunden werden, über die anstehen den Wahlen - informiert. Die Interessenten werden aufgefordert innerhalb von vier Wochen schriftlich, gegenüber der Gemeindeverwaltung zu erklären, dass eine Bereitschaft besteht, sich zur Wahl aufstellen zu lassen. Soweit Wahlberechtigte nicht in der Gemeinde Weilar wohnen, werden sie per Brief hierüber informiert. Die Gemeindeverwaltung stellt das Vorliegen der Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 ThürBKG, § 13 Absatz 3 ThürFwOrgVO und dieser Satzung fest. Ist mindestens eine Person bereit sich zur Wahl zu stellen und liegen für diese Person die Wählbarkeitsvoraussetzungen vor, macht die Gemeinde ortsüblich öffentlich bekannt, dass eine Briefwahl durchgeführt wird und bestimmt den Auszählungstag (Wahltag). In der Bekanntmachung ist die jeweilige Wahl - bei verbundene Wahlen sind die jeweiligen Wahlen - zu bezeichnen und die Frist zu benennen, bis wann die ausgefüllten Briefwahlunterlagen bei der Gemeindeverwaltung angekommen sein müssen. Die Wahlberechtigen werden zeitgleich mit der ortsüblichen öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 5 schriftlich von der Durchführung der Briefwahl benachrichtigt. Sollte ein Feuerwehrangehöriger keine Benachrichtigung erhalten, hat er die Gemeindeverwaltung hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Benachrichtigung sind

a)

ein Wahlschein,

b)

ein amtlicher Stimmzettel,

c)

ein amtlicher Stimmzettelumschlag,

d)

ein Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift der Gemeindeverwaltung angegeben ist und

e)

ein Informationsblatt für die Briefwahl

beigefügt. Bei verbundenen Wahlen erhält der Wahlberechtigte die unter den Buchstaben a bis c aufgeführten Unterlagen für jede Wahl. Der Wähler kennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel, legt den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. Sodann unterschreibt der Wähler die auf dem Wahlschein gedruckte Versicherung, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet wurde, steckt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief rechtzeitig an die Gemeindeverwaltung der erfüllenden Gemeinde Dermbach. Bei verbundenen Wahlen werden alle unterschriebenen Wahlscheine und Stimmzettelumschläge in den gemeinsamen Wahlbriefumschlag gelegt. In der Benachrichtigung nach Satz 7 wird der Wähler darüber hinaus informiert, bis wann die ausgefüllten Briefwahlunterlagen bei der Gemeindeverwaltung eingegangen sein müssen und unter welchen Voraussetzungen Wahlbriefe zurückzuweisen sind oder die Stimmabgabe ungültig ist. Wahlbriefe sind zurückzuweisen, wenn

a)

der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

b)

dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,

c)

dem Wahlbriefumschlag kein amtlicher Stimmzettelumschlag beigefügt ist oder sich ein Stimmzettel außerhalb des Stimmzettelumschlags befindet,

d)

der Wahlbriefumschlag nicht verschlossen ist,

e)

der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger Wahlscheine mit der geforderten unterschriftlichen Versicherung, dass der Stimmzettel allein und unbeobachtet von Anderen ausgefüllt wurde, enthält,

f)

der Wähler die vorgeschriebene Versicherung, dass der Stimmzettel allein und unbeobachtet von Anderen ausgefüllt wurde, auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,

g)

der Wahlschein erkennbar nicht amtlich hergestellt ist,

h)

ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Die Einsender dieser Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. Die Stimmabgabe ist darüber hinaus ungültig, wenn der Stimmzettel

a)

erkennbar nicht amtlich hergestellt ist,

b)

mit einem äußeren Merkmal versehen ist,

c)

den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

d)

einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

Die Stimmabgabe eines Wählers wird nicht dadurch ungültig, dass er vor oder an dem Wahltag stirbt oder seine Wahlberechtigung verliert. Die Ergebnisermittlung und das Wahlergebnis werden in einer Niederschrift dokumentiert. Stellt sich ein Feuerwehrangehöriger zur Wahl, der gleichzeitig Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung ist, so darf dieser nicht an der Ergebnisermittlung teilnehmen. Die Niederschrift ist durch den Bürgermeister auszufertigen.

§ 14

Feuerwehrverein

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können sich zu privatrechtlichen Feuerwehrvereinen zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung.

§ 15

Beförderung, Auszeichnung und Ehrung

(1) Die Beförderungen von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Weilar erfolgen auf der Grundlage der Bestimmungen der ThürFwOrgVO in der jeweils gültigen Fassung. Beförderungen sind abhängig von Dienst- und Einsatzabteilung und werden durch den Bürgermeister oder durch einen von ihm Beauftragten zu einem würdigen Anlass ausgesprochen. Beförderungsvorschläge sind spätestens 3 Monate vor dem Auszeichnungstermin beim Gemeindebrandmeister einzureichen.

(2) Mitglieder der Einsatzabteilung sowie Alters- und Ehrenabteilung werden nach einer Zugehörigkeit von 10, 25, 40, 50 und 60 Jahren in einem würdigen Rahmen geehrt. Bei der Ehrung wird ein Präsent überreicht.

§ 16

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Schlussbestimmung

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter.

Weilar, den 16.12.2025

Fey  — -Siegel-

Bürgermeister

Hinweis:

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKo) enthalten oder aufgrund der ThürKo erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung nach § 21, Abs. 4, ThürKo, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Gemeinde Weilar

Harald Fey

Bürgermeister  —  - Siegel -