Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und des $ 49 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) in den jeweils gültigen Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Wiesenthal in seiner Sitzung am 10.12.2025 folgende Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Wiesenthal (Straßenreinigungssatzung) beschlossen:
I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Übertragung der Reinigungspflicht
(1) Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 49 Abs. 1 bis 3 ThürStrG wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossen, bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen. Das gilt auch dann, wenn zwischen dem Grundstück auf der Straße eine den Erschließungsanlagen zuzurechnende Grünfläche liegt (z.B. Grünstreifen, Böschungen, Gräben. usw.).
(2) Die Reinigungspflicht bleibt bei der Gemeinde Wiesenthal, soweit sie Eigentümer von Grundstücken ist, die überwiegend ihren öffentlichen Interessen dienen, insbesondere Bushaltestellen, öffentliche Parkplätze und öffentliche Entwässerungsgräben. Soweit die Gemeinde hiernach verpflichtet ist, übt sie die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus.
§ 2
Gegenstand der Reinigungspflicht
(1) Zu reinigen sind alle öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortslage (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ThürStrG).
(2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf:
| a) | die Fahrbahn einschließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren, |
| b) | die Parkplätze am Straßenrand, |
| c) | die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle, |
| d) | die Gehwege und Schrammborde, |
| e) | Böschungen, Stützmauern und ähnliches, |
| f) | die Überwege, |
| g) | Grünstreifen und Straßengräben und |
| h) | öffentliche Wege, die nicht dem Fahrzeugverkehr dienen. |
(3) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für die Fußgängerverkehr ausdrücklich bestimmten und äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Zustand und auf die Breite der Straße (z.B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, Seitenstreifen, zum Gehe geeignete Randstreifen, Bankette) sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte selbstständige Fußwege (z.B. Verbindungswege und Verbindungstreppen zwischen zwei Straßen). Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
(4) Sicherheitsstreifen bis 0,5 m, sog. Schrammborde, sind keine Gehwege im Sinne dieser Satzung.
(5) Überwege sind die als solche besonders gekennzeichneten Überwege für den Fußgängerverkehr sowie Überwege an Straßenkreuzungen und Einmündungen in Verlängerung der Gehwege.
§ 3
Verpflichtete
(1) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 1 bezeichneten Grundstücke sind die Eigentümer, Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff BGB, Wohnungsberechtigten nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte, denen - abgesehen von der oben erwähnten Wohnungsberechtigung - nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht.
(2) Gleiches gilt für sonstige Besitzer, die das Grundstück gebrauchen, wenn sie die durch diese Satzung begründeten Verpflichtungen vertraglich übernommen haben und wenn dazu die Gemeinde ihre jederzeit frei widerrufliche Genehmigung erteilt hat.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 verpflichteten haben in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen, dass die ihnen nach dieser Satzung auferlegten Verpflichtungen ordnungsgemäß von einem Dritten erfüllt werden, wenn sie das Grundstück nicht oder nur unerheblich selbst nutzen. Name und Anschrift des Dritten sind der Gemeinde umgehend mitzuteilen.
(4) Verpflichtete nach Absatz 1 können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Reinigungspflicht gegenüber Verpflichteten nach Absatz 2 nicht durchsetzbar ist.
(5) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur sie erschließenden Straße, so bilden das an der Straße angrenzende Grundstück (Vorderliegergrundstück) und die dahinterliegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterliegergrundstücke sind jedoch nur solche Grundstücke, die nicht selbst an die öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen. Die Grundstücke bilden auch dann eine Straßenreinigungseinheit, wenn sie durch mehrere Straßen erschlossen werden. Hintereinander, zur sie erschließenden Straße liegen Grundstücke dann, wenn sie mit der Hälfte oder mehr ihrer dieser Straße zugekehrten Seite hinter dem Vorderliegergrundstück liegen.
Die nach Absatz 1 Verpflichteten der zur Straßenreinigungseinheit gehörenden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt von Jahr zu Jahr. In Jahren mit ungerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der Hinterliegergrundstücke verpflichtet. Sie beginnt jährlich neu zum 01.01 eines jeden Jahres.
§ 4
Umfang der Reinigungspflicht
Die Reinigungspflicht umfasst
| a) | die allgemeine Straßenreinigung (§§ 5 bis 7) und |
| b) | den Winterdienst (§§ 8 bis 10). |
II
Allgemeine Straßenreinigung
§ 5
Umfang der allgemeinen Straßenreinigung
(1) Die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig und so zu reinigen und von Unkraut zu befreien, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung, infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Ausgebaut im Sinne dieser Satzung sind Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) wenn sie mit einer festen Decke (Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Teer oder einem in ihrer Wirkung ähnlichem Material) versehen sind.
(2) Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) oder Straßen mit wassergebundener Decke umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm, Unkraut oder ähnlichem.
(3) Der Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (z.B. ausgerufener Wassernotstand).
(4) Bei der Reinigung sind solche Geräte zur verwenden die die Straße nicht beschädigen.
(5) Der Straßenkehricht bzw. die von der Straße entfernten Gegenstände sind unverzüglich zu entsorgen. Er darf weder Nachbarn, noch Straßenrinnen oder -einläufen, sonstigen Entwässerungsanlagen, offenen Abwassergräben, öffentlich aufgestellten Einrichtungen (z.B. Papierkörbe, Glas- und Papiersammelcontainer) und öffentlich unterhaltenen Anlagen (Gruben, Gewässern usw.) zugeführt werden.
(6) Oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende Vorrichtungen auf der Straße (Einläufe der Entwässerungsanlagen, Hydranten) müssen jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Eis und Schnee freigehalten werden.
§ 6
Reinigungsfläche
(1) Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt, bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitte. Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein 4 m breiter Streifen - vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahn bzw. Platzmitte - zu reinigen.
(2) Hat die Straße vor einem Grundstück eine durch Mittelstreifen oder ähnliche Einrichtungen getrennte Fahrbahn, so hat der Verpflichtete die gesamte Breite der seinem Grundstück zugekehrten Fahrbahn zu reinigen.
(3) Die Reinigungspflicht wird auf die gesamte Breite der Straße ausgedehnt, wenn es auf der gegenüberliegenden Seite keinen Verpflichteten im Sinne dieser Satzung gibt.
(4) Die Verpflichtung zur Straßenreinigung ist auch gegeben, wenn zwischen dem Grundstück und der Straße eine Grundfläche liegt, die den Erschließungsanlagen zuzurechnen ist (z.B. Grünstreifen, Parkstreifen, Böschungen, Stützmauern, Gräben usw.). Grasböschungen und Grünstreifen zwischen Grundstück und der Straße sind in die Sauberhaltung einzubeziehen.
§ 7
Reinigungszeit
(1) Soweit nicht besondere Umstände (plötzlich oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzung) ein sofortiges Räumen notwendig machen, sind die Straßen durch die nach § 3 Verpflichteten nach dem jeweiligen Bedarf, mindestens aber einmal monatlich zu reinigen.
(2) Darüber hinaus kann die Gemeinde bestimmen, dass in besonderen Fällen (Veranstaltungen, Volks- und Heimatfeste, Umzüge und ähnliches) einzelne Straßen zusätzlich gereinigt werden müssen. Derartige Verpflichtungen sind öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Reinigungspflicht des Verursachers nach § 17 Abs. 1 Thüringer Straßengesetz, § 7 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz und § 32 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung bleibt unberührt.
III
Winterdienst
§ 8
öffentlicher Winterdienst
(1) Die Gemeinde beräumt die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage (Fahrbahnen) von Schnee und streut bei Schnee- und Eisglätte nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(2) Die nach § 3 Verpflichteten und andere Verkehrsteilnehmer haben dafür Sorge zu tragen, dass die Durchführung des gemeindlichen Winterdienstes nicht behindert wird (insbesondere durch parkende Kraftfahrzeuge aller Art). Aus der Durchführung des gemeindlichen Winterdienstes erwachsende Beeinträchtigungen sind von den Anliegern und Verkehrsteilnehmern grundsätzlich zu dulden.
(3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Freihaltung von Flächen für den ruhenden Verkehr.
§ 9
Schneeräumung
(1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.
Die in Frage kommenden Gehwegfläche bestimmt sich nach § 6 Abs. 1 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist.
Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der vorstehend festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt, und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.
(2) Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
(3) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,5 Meter zu räumen.
(4) Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - zu lösen und abzulagern.
(5) Es ist nicht gestattet, Schnee und Eis von Grundstücken auf öffentlichen Straßen abzulagern. Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf eigenen Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr und vor allem auch die Räumfahrzeuge möglichst wenig beeinträchtigt werden.
(6) Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden.
(7) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen.
§ 10
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege, die Zugänge zu Überwegen, die Zugänge zu Fahrbahnen und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für „Rutschbahnen“. In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen findet § 9 Abs. 1 Satz 2 Anwendung. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung des § 9 Abs. 1 Sätze 3 ff. Anwendung.
(2) Bei Eisglätte sind Bürgersteige grundsätzlich in voller Breite und Tiefe, Zugänge zu Fahrbahnen und zu Überwegen in einer Breite von 1,5 m abzustumpfen. Noch nicht vollständig ausgebaute/fertiggestellte Gehwege müssen in einer Mindesttiefe von 1,5 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 9 zu räumende Fläche abgestumpft werden.
(4) Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches Abstumpfendes Material zu verwenden. Das Ausbringen von Stoffen, die geeignet sind, den menschlichen oder tierischen Körper oder die Umwelt zu schädigen, zu Zwecken der Straßenreinigung oder des Winterdienstes, ist verboten. Asche darf zum Bestreuen nur in dem Umfang und in der Menge verwendet werden, dass eine übermäßige Verschmutzung der Geh- und Überwege nicht eintritt. Streusalz und andere auftauende Stoffe dürfen nur in geringer Menge zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden.
(5) Auftauende Eis auf den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des § 9 Abs. 5 zu beseitigen.
(6) Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisglätte dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straße nicht beschädigen.
(7) § 9 Abs. 7 gilt entsprechend.
IV
Schlussvorschriften
§ 11
Ausnahmen
Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straße können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung können gemäß § 19 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 S. 4 und 5 ThürKO in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 OWiG ist die Gemeinde Dermbach als erfüllende Gemeinde für die Gemeinde Wiesenthal.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen den §§ 5 und 6 der Reinigung der Straße nicht oder nicht vollständig nachkommt. |
| 2. | entgegen § 7 die Reinigung nicht anlassbezogen bzw. turnusgemäß durchführt. |
| 3. | entgegen § 8 Abs. 2 die Durchführung des gemeindlichen Winterdienstes behindert. |
| 4. | entgegen den §§ 9 und 10 der Beseitigung von Schnee, Schnee- und Eisglätte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt. |
| 5. | entgegen § 9 Abs. 5 oder § 10 Abs. 5 Schnee oder Eis von Grundstücken auf öffentlichen Straßen ablagert. |
| 6. | entgegen § 10 Abs. 4 verbotenes oder in übermäßigen Mengen Streumaterial ausbringt oder Rückstände von Streumaterial nicht beseitigt. |
§ 13
Zwangsmaßnahmen
Die Vollstreckung der nach dieser Satzung ergangenen Verwaltungsverfügungen erfolgt nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) in der jeweils gültigen Fassung mittels Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten oder Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das Zwangsgeld kann wiederholt werden.
§ 14
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Wiesenthal vom 20. Mai 1999 außer Kraft.
Wiesenthal, den 03.02.2026
Hollenbach
Bürgermeister — -Siegel-
Hinweis:
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKo) enthalten oder aufgrund der ThürKo erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung nach § 21, Abs. 4, ThürKo, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Gemeinde Wiesenthal
Sven Hollenbach
Bürgermeister — - Siegel -