Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) in den jeweils gültigen Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Wiesenthal in seiner Sitzung am 22.01.2026 folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Wiesenthal (Feuerwehrsatzung) beschlossen:
Artikel 1
Änderungen
Die Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Wiesenthal (Feuerwehrsatzung) vom 07.07.2021 (Amtsblatt „Feldabote Dermbach“ Nr. 07/2021 vom 30.07.2021) wird wie folgt geändert:
| 1. | In | |
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| § 5 Abs. 4 Satz 1, | |
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| § 6 Abs. 2, | |
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| § 6 Abs. 4 Satz 1, | |
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| § 7 Abs. 1, | |
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| § 8 Satz 1, | |
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| § 10 Abs. 3, | |
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| § 11 Abs. 1 Satz 1, | |
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| § 12 Abs. 2, | |
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| § 13 Abs. 3 Satz 1 und | |
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| § 15 Abs. 1 Satz 3 | |
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| wird die Angabe „Ortsbrandmeister“ durch die Angabe „Gemeindebrandmeister“ ersetzt. | |
| 2. | In | |
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| § 1 Abs. 2 Satz 1, | |
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| § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2, | |
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| § 12 Abs. 1 und | |
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| § 13 Abs. 5 Satz 2 | |
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| wird die Angabe „Ortsbrandmeisters“ durch die Angabe „Gemeindebrandmeisters“ ersetzt. | |
| 3. | § 2 Abs. 1 wird durch folgenden Abs.1 ersetzt: | |
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| „(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistungen bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 10 ThürBKG und die Brandsicherheitswache (§ 28 ThürBKG).“ | |
| 4. | § 4 Abs. 2 wird durch folgenden Abs. 2 ersetzt: | |
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| „(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Gemeindebrandmeister unverzüglich anzuzeigen: | |
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| - | im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden |
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| - | Verluste oder Schäden an den persönlichen oder sonstigen Ausrüstungen. |
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| Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, ist die Anzeige an die Gemeindeverwaltung der Gemeinde Dermbach als erfüllende Gemeinde für die Gemeinde Wiesenthal (im folgenden Gemeindeverwaltung) weiterzuleiten.“ | |
| 5. | § 5 Abs. 2 wird durch folgenden Abs. 2 ersetzt: | |
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| „(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Wiesenthal haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Wiesenthal zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein (§ 13 Abs. 6 ThürBKG) sowie die persönliche Eignung i. S. d. § 13 Abs. 1 ThürBKG gewährleisten. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 2 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 4 ThürBKG).“ | |
| 6. | In § 5 Abs. 3 wird die Angabe „müssen“ durch die Angabe „sollen“ ersetzt. | |
| 7. | § 5 Abs. 6 wird durch folgenden Abs. 6 ersetzt: | |
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| „(6) Auf Vorschlag des Gemeindebrandmeisters entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben.“ | |
| 8. | § 6 Abs. 1 wird durch folgenden Abs. 1 ersetzt: | |
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| „(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet | |
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| a) | mit der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. |
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| b) | in den Fällen des § 13 Abs. 4 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres, |
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| c) | mit dem Austritt, |
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| d) | mit der Entpflichtung aus wichtigem Grund gem. Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 8 ThürBKG oder |
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| e) | mit dem Tod.“ |
| 9. | § 6 Abs. 3 wird durch folgenden Abs. 3 ersetzt: | |
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| „(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Gemeindebrandmeisters entpflichten (§ 13 Abs. 8 ThürBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und bei angesetzten Übungen oder ein nachweislicher Mangel der persönlichen Eignung i. S. d. § 13 Abs. 1 ThürBKG.“ | |
| 10. | § 7 Abs. 2 wird durch folgenden Abs. 2 ersetzt: | |
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| „(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisungen des Gemeindebrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. | |
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| Sie haben insbesondere: | |
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| a) | die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z.B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandmeisters oder den sonst zuständigen Vorgesetzen zu befolgen, |
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| b) | bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, |
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| c) | am Unterricht, an Übungen und an dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen, |
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| d) | sich gegenüber allen Feuerwehrangehörigen kameradschaftlich zu verhalten und |
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| e) | das Ansehen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wiesenthal nicht zu schädigen.“ |
| 11. | § 9 Abs 2 wird durch folgenden Abs. 2 ersetzt: | |
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| „(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet | |
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| a) | durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister erklärt werden muss, |
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| b) | durch Entpflichtung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend) oder |
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| c) | durch Tod.“ |
| 12. | § 9 Abs. 3 wird gestrichen. | |
| 13. | § 10 Abs. 5 wird durch folgenden Abs. 5 ersetzt: | |
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| „(5) Ab 10 Kindern / Jugendlichen wird ein stellvertretender, ab 20 Kindern / Jugendlichen ein zweiter stellvertretender, ab 30 Kindern / Jugendlichen ein dritter (usw.) stellvertretender Jugendfeuerwehrwart berufen. Die stellvertretenden Jugendfeuerwehrwarte werden, nach Erfordernis, auf Vorschlag des Gemeindebrandmeisters und dem Jugendfeuerwehrwart vom Bürgermeister berufen. Wenn die Zahl der Angehörigen der Jugendfeuerwehr wieder unter die Werte von 10, 20, 30 usw. Kindern / Jugendlichen fällt, erfolgt innerhalb eines Quartals die Abberufung des jeweils zuletzt berufenen stellvertretenden Jugendfeuerwehrwartes. Die Abberufung wird am Ende des Quartals wirksam, in dem sie erfolgt ist.“ | |
| 14. | Die Überschrift des § 11 wird durch folgende Überschrift ersetzt: | |
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| „Gemeindebrandmeister, stellvertretender Gemeindebrandmeister“ | |
| 15. | § 11 Abs. 2 wird durch folgenden Abs. 2 ersetzt: | |
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| „(2) Die Gemeindebrandmeisterwahl findet grundsätzlich anlässlich einer Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Wiesenthal statt. Ist in der Zeit, in der die Wahl zum Gemeindebrandmeister stattfinden müsste, die Durchführung einer Hauptversammlung nicht möglich (insbesondere in Zeiten einer von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ausgerufenen Pandemie), so erfolgt die Gemeindebrandmeisterwahl durch Briefwahl.“ | |
| 16. | § 11 Abs. 4 wird durch folgenden Abs. 4 ersetzt: | |
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| „(4) Der Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Wiesenthal ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wiesenthal und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr Sorge zu tragen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat ihn der stellvertretende Gemeindebrandmeister gleichfalls zu unterstützen.“ | |
| 17. | § 11 Abs. 5 wird durch folgenden Abs. 5 ersetzt: | |
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| „(5) In der Freiwilligen Feuerwehr Wiesenthal wird zur Unterstützung des Gemeindebrandmeisters die Funktion eines Stellvertreters in Form des stellvertretenden Gemeindebrandmeisters besetzt. Der Gemeindebrandmeister wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten. Dem stellvertretenden Gemeindebrandmeister werden feste Aufgabenbereiche übertragen, welche nach der Wahl in Absprache mit dem Gemeindebrandmeister und dem Bürgermeister festgelegt werden.“ | |
| 18. | § 11 Abs. 6 wird durch folgenden Abs. 6 ersetzt: | |
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| „(6) Der stellvertretende Gemeindebrandmeister wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Gemeindebrandmeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl des stellvertretenden Gemeindebrandmeisters stattfinden kann. Der Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der stellvertretende Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Wiesenthal ernannt.“ | |
| 19. | Die Überschrift des § 13 wird durch folgende Überschrift ersetzt: | |
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| „Wahl des Gemeindebrandmeisters und des stellvertretenden Gemeindebrandmeisters“ | |
| 20. | § 13 Abs. 6 Satz 1 wird durch folgenden Satz 1 ersetzt: | |
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| „Ist eine Briefwahl nach Absatz 1 Satz 2 durchzuführen, so wird mit einer öffentlichen Bekanntmachung über die anstehende Wahl - soweit mehrere Wahlen verbunden werden, über die anstehenden Wahlen - informiert.“ | |
| 21. | In § 13 Abs. 6 Satz 4 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 ThürBKG“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 ThürBKG“ ersetzt. | |
| 22. | In § 13 wird nach dem Abs. 6 folgender Abs. 7 eingefügt: | |
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| „(7) Die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 6 Satz 1 erfolgt in der Form die in der Hauptsatzung für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen vorgesehen ist.“ | |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese 1. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.
Wiesenthal, den 04.02.2026
Hollenbach — -Siegel-
Bürgermeister
Hinweis:
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKo) enthalten oder aufgrund der ThürKo erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung nach § 21, Abs. 4, ThürKo, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Gemeinde Wiesenthal
Sven Hollenbach
Bürgermeister — - Siegel -