Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) und des § 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) in den jeweils gültigen Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Wiesenthal in seiner Sitzung am 10.12.2025 folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wiesenthal beschlossen:
Artikel 1
Änderungen
Die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wiesenthal vom 07.07.2021 (Amtsblatt „Feldabote Dermbach“ Nr.7/2021 vom 30.07.2021) wird wie folgt geändert:
| 1. | § 2 Abs. 1 wird durch folgenden Abs. 1 ersetzt: |
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| „(1) Der Gemeindebrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 100,00 €, die sich aus dem Grundbetrag von 80,00 € und einem Zuschlag von 20,00 € zusammensetzt.“ |
| 2. | In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „(§ 6 Abs. ThürFwEntschVO)“ durch die Angabe „(§ 6 Abs. 6 ThürFwEntschVO)“ ersetzt. |
| 3. | § 2 Abs. 3 Buchstabe d) wird durch folgenden Buchstaben d) ersetzt: „d) Gerätewart 50,00 €“ |
| 4. | In § 2 Abs. 3 Buchstabe c) wird die Angabe „Sicherheitsbeauftragt“ durch die Angabe „Sicherheitsbeauftragter“ ersetzt. |
| 5. | § 2 Abs. 4 wird gestrichen. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese 1. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.
Wiesenthal, den 21.01.2026
Hollenbach — -Siegel-
Bürgermeister
Hinweis:
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKo) enthalten oder aufgrund der ThürKo erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung nach § 21, Abs. 4, ThürKo, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Gemeinde Wiesenthal
Sven Hollenbach
Bürgermeister — - Siegel -