Der Gemeinderat der Gemeinde Wiesenthal hat aufgrund des § 2 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung in der aktuell gültigen Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.März 2023 (GVBl. S. 127) und der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuell gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) in ihrer Sitzung am 13.12.2023 folgende Satzung beschlossen:
(1) Der Gemeinderat hat am 13.12.2023 beschlossen, dass für die Gebiete in der Gemarkung Wiesenthal, Flur 3, Flurstück Nr. 179/1 (Dermbacher Straße Nr. 8) und Flurstück 279/2 (Dillersgasse Nr. 6) ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll. Zur Sicherung der Planungen wird für die in Ziffer (2) bezeichneten Gebiete eine Veränderungssperre erlassen.
(2) Die Veränderungssperre gilt für folgende Grundstücke in der Gemarkung Wiesenthal, Flur 3
| - | für das Flurstück 179/1 „Dermbacher Straße Nr. 8“ |
| - | für das Flurstück 279/2, „Dillersgasse Nr. 6“, (Der Lageplan in der Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.). |
(3) Im Gebiet der Veränderungssperre dürfen
| a) | Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; |
| b) | erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. |
(4) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(5) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(6) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für die von der Veränderungssperre betroffenen Gebiete rechtsverbindlich abgeschlossen sind, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.
Wiesenthal, den 15.02.2024
Hollenbach
Bürgermeister — - Siegel -
Hinweis:
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung nach § 21 Abs. 4 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage 1
Lageplan für das Flurstück 179/1 „Dermbacher Straße Nr. 8“
Lageplan für das Flurstück 279/2 „Dillersgasse Nr. 6“