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Feldabote - Amtsblatt der Gemeinden Dermbach Oechsen Weilar und Wiesenthal
Ausgabe 4/2024
Amtlicher Teil
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2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Empfertshausen

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Empfertshausen in der Sitzung am 29.02.2024 die folgende 2. Änderungsatzung zur Hauptsatzung vom 29.03.2019, zuletzt geändert am 15.07.2019 beschlossen:.

Artikel 1

Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:

„§ 4 a Einwohnerfragestunde

(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht-öffentlich behandelt werden, sind unzulässig.

(2) Es darf eine Einwohneranfrage, Anregung oder Vorschlag von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Gemeinde Dermbach pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohneranfrage, Anregung oder Vorschlag muss sich jeweils auf ein Thema beziehen und spätestens 3 Tage vor der Sitzung schriftlich in der Gemeindeverwaltung Dermbach oder per E-Mail (Anhänge als PDF-Datei) unter info@empfertshausen.de eingehen. Die Einwohneranfrage darf bis zu 3 einzelne Fragen enthalten.

(3) Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und findet als letzter Tagesordnungspunkt des öffentlichen Teils der Gemeinderatssitzung statt. Sie soll auf 15 Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf 30 Minuten ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens 3 Minuten.

(4) Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig sind bis zu 1 themenbezogene Nachfrage durch den/die Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfrage nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Gemeinderatssitzung.

Artikel 2

Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:

§ 8 a Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch

-

die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates,

-

die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO,

-

Umfragen bei Kindern und Jugendlichen,

-

Umfragen in Jugendforen oder

-

die Durchführung von Jugendworkshops.

Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.

Artikel 3

In § 10 Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt:

Dies gilt entsprechend auch für Abstimmungen nach dem Thüringer Gesetz über das Verfahren Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerbescheid (ThürEBBG).

Artikel 4

In § 9 Ehrenbezeichnungen wird folgender Absatz 6 angefügt:

(6) Die Gemeinde Empfertshausen kann bei Bedarf Bürger für folgende ehrenamtliche Tätigkeiten bestellen:

a.

Protokollführer

b.

Ortschronist

c.

Platz- und Gebäudewart

d.

Wegewart

e.

Beauftragter für App und Website der Gemeinde

Die zu bestellenden Ehrenämter werden öffentlich ausgeschrieben. Die Gemeinderäte können dem Bürgermeister einen Vorschlag zur Benennung unterbreiten. Die Bestellung erfolgt durch den Bürgermeister nach vorheriger Zustimmung des Gemeinderates. Die Bestellung gilt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Wahlperiode des Gemeinderates endet.

Artikel 5

In § 10 Abs. 1 Satz 1 wird der Betrag „25,- €“ durch den Betrag „40,- €“ ersetzt.

Artikel 6

§ 10 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung:

-

der ehrenamtliche Bürgermeister

-

der ehrenamtliche 1. Beigeordnete

Vertritt der Beigeordnete im Fall der Verhinderung des ehrenamtlichen Bürgermeisters diesen, so erhöht sich die festgesetzte Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Beigeordneten ab dem 22. Tag der ununterbrochenen Vertretung für jeden weiteren angefangenen Tag der Vertretung auf ein Dreißigstel der Höhe der festgesetzten Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Bürgermeisters.

Artikel 7

In § 10 Entschädigungen wird folgender Absatz 6 angefügt:

(6) Die ehrenamtlich tätigen Bürger erhalten folgende monatliche Aufwandsentschädigung:

40 €

für die ehrenamtlichen Tätigkeiten des § 9 Abs. 6 lit. a

70 €

für die ehrenamtlichen Tätigkeiten des § 9 Abs. 6 lit. b, c, d, e

Artikel 8

§ 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung

Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde erfolgt durch Bereitstellung einer elektronischen Ausgabe der Satzungen auf der Internetseite www.dermbach.de. Die Satzungen sind während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung Dermbach kostenfrei einsehbar und gegen Kostenerstattung als Ausdruck erhältlich. Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.

Artikel 9

In § 11 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt

Ist durch bundes- oder landesrechtliche Bestimmungen eine ausschließlich elektronische Form der Bekanntmachung ausgeschlossen oder unwirksam, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung im Regelungsbereich dieser Bestimmungen durch Veröffentlichung in dem von den Gemeinden Dermbach, Empfertshausen, Oechsen, Weilar und Wiesenthal gemeinsam herausgegebenen Amtsblatt „Feldabote Dermbach“.

Artikel 10

Inkrafttreten

Die 2. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abweichend davon treten Artikel 6 und 7 der 2. Änderungssatzung zum 01.04.2024 in Kraft.

Empfertshausen, der 02.04.2024

Häfner

Bürgermeister  —  -Siegel-

Hinweis:

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKo) enthalten oder aufgrund der ThürKo erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung nach § 21, Abs. 4, ThürKo, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Gemeinde Empfertshausen

Antonio Häfner

Bürgermeister  —  - Siegel -