Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Weilar in der Sitzung am 18.03.2026 die folgende 3. Änderung der Hauptsatzung vom 08.02.2011, zuletzt geändert am 17.04.2019, beschlossen:
Artikel 1
Nach § 8 werden folgende §§ 8a und 8b eingefügt:
„§ 8 a Einwohnerfragestunde
| (1) | Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht-öffentlich behandelt werden, sind unzulässig. |
| (2) | Es dürfen bis zu einer Einwohneranfrage, Anregung oder Vorschlag von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Gemeinde Weilar pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge müssen sich jeweils auf ein Thema beziehen und spätestens 3 Tage vor der Sitzung schriftlich in der Gemeindeverwaltung der erfüllenden Gemeinde Dermbach, Hinter dem Schloss 1, 36466 Dermbach oder per E-Mail (Anhänge als PDF-Datei) unter info@dermbach.de eingehen. Die Einwohneranfrage darf bis zu 3 einzelne Fragen enthalten. |
| (3) | Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und findet als letzter Tagesordnungspunkt des öffentlichen Teils der Gemeinderatssitzung statt. Sie soll auf 15 Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf 30 Minuten ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens 3 Minuten. |
| (4) | Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig sind bis zu 1 themenbezogene Nachfrage durch den/die Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfrage nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Gemeinderatssitzung.“ |
„§ 8 b Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch
| - | die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates, |
| - | die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO, |
| - | Umfragen bei Kindern und Jugendlichen, |
| - | Umfragen in Jugendforen oder |
| - | die Durchführung von Jugendworkshops. |
Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.“
Artikel 2
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt ersetzt:
„Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 25,09 € für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden. Das in Satz 1 festgesetzte Sitzungsgeld verändert sich jährlich ab dem 01.01.2027 um die letzte nach § 26 Abs. 3 des Thüringer Abgeordnetengesetzes vom 09.03.1995 in der jeweils gültigen Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaats Thüringen jeweils veröffentlichte Preisentwicklungsrate auf den Mindestbetrag gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 der Thüringer Verordnung über die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (ThürEntschVO).“
Artikel 3
§ 10 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt ersetzt:
„Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung:
| • | der ehrenamtliche Bürgermeister in Höhe von 1.436,43 € |
| • | der ehrenamtliche Beigeordnete in Höhe von 359,10 €“ |
Artikel 4
Nach § 10 Abs. 5 Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
„Die in Satz 1 festgesetzte Aufwandsentschädigung verändert sich jährlich ab dem 01.01.2027 um die letzte nach § 26 Abs. 3 des Thüringer Abgeordnetengesetzes vom 09.03.1995 in der jeweils gültigen Fassung im Gesetz und Verordnungsblatt des Freistaats Thüringen veröffentlichte Preisentwicklungsrate auf den Höchstbetrag gemäß § 2 Abs. 1 und 2 der um die Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO).“
Artikel 5
§ 11 Abs. 1 wird wie folgt ersetzt:
„Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde erfolgt durch Bereitstellung einer elektronischen Ausgabe der Satzungen auf der Internetseite der erfüllenden Gemeinde Dermbach unter https://www.dermbach.de/erfuellte-gemeinden/oeffentliche-bekanntmachungen-der-gemeinde-weilar. Die Satzungen sind während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung der erfüllenden Gemeinde Dermbach kostenfrei einsehbar und gegen Kostenerstattung als Ausdruck erhältlich. Auf der Ausfertigung der Satzung ist der Bereitstellungstag schriftlich zu vermerken.“
Artikel 6
Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Ist durch bundes- oder landesrechtliche Bestimmungen eine ausschließlich elektronische Form der Bekanntmachung ausgeschlossen oder unwirksam, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung im Regelungsbereich dieser Bestimmungen durch Veröffentlichung in dem von den Gemeinden Dermbach, Empfertshausen, Oechsen, Weilar und Wiesenthal gemeinsam herausgegebenen Amtsblatt „Feldabote Dermbach“.
Artikel 7
Inkrafttreten
Die 3. Änderungssatzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abweichend tritt Artikel 2 rückwirkend zum 01.01.2026 und Artikel 3 zum 01.05.2026 in Kraft.
Weilar, der 19.03.2026
Fey, Bürgermeister ⇔ - Siegel-
Hinweis:
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKo) enthalten oder aufgrund der ThürKo erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung nach § 21, Abs. 4, ThürKo, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Gemeinde Weilar
Harald Fey
Bürgermeister ⇔ - Siegel -