Der Gemeinderat der Gemeinde Dermbach hat in seiner Sitzung vom 19.03.2025 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes in der jeweils zur Zeit gültigen Fassung folgende Satzung für den Friedhof der Gemeinde Dermbach beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der Gemeinde Dermbach, welcher aus folgenden Teileinrichtungen (nachfolgend als Friedhöfe bezeichnet) besteht:
| a) | Friedhof Bernshausen |
| b) | Friedhof Brunnhartshausen |
| c) | Friedhof Diedorf |
| d) | Friedhof Föhlritz |
| e) | Friedhof Gehaus |
| f) | Friedhof Neidhartshausen |
| g) | Friedhof Unteralba |
| h) | Friedhof Urnshausen |
| i) | Friedhof Stadtlengsfeld |
| j) | Friedhof Zella |
| k | evangelischer Friedhof Dermbach |
| l) | katholischer Friedhof Dermbach |
(2) Diese Satzung gilt auch für die auf den Friedhöfen befindlichen Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die Leichen- und Trauerhallen.
(3) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Dermbach.
(4) Die Gemeinde kann die zur Erfüllung der Aufgaben des Bestattungswesens notwendigen nichthoheitlichen Tätigkeiten, insbesondere das Ausheben und Schließen der Gräber, Umbettungen sowie Grabräumung, an einen Dritten übertragen.
§ 2
Bestattungsbezirke
(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
| a) | Bestattungsbezirk des Friedhofs Bernhausen, er umfasst das Gebiet des Ortsteils Bernshausen/Rhön. |
| b) | Bestattungsbezirk des Friedhofs Brunnhartshausen, er umfasst das Gebiet der Ortsteile Brunnhartshausen und Steinberg. |
| c) | Bestattungsbezirk des Friedhofs Diedorf, er umfasst das Gebiet des Ortsteils Diedorf/Rhön. |
| d) | Bestattungsbezirk des Friedhofs Föhlritz, er umfasst das Gebiet des Ortsteils Föhlritz. |
| e) | Bestattungsbezirk des Friedhofs Gehaus, er umfasst das Gebiet der Ortsteile Gehaus und Hohenwart. |
| f) | Bestattungsbezirk des Friedhofs Neidhartshausen, er umfasst das Gebiet des Ortsteils Neidhartshausen. |
| g) | Bestattungsbezirk des Friedhofs Unteralba, er umfasst das Gebiet der Ortsteile Unteralba. |
| h) | Bestattungsbezirk des Friedhofs Urnshausen, er umfasst das Gebiet der Ortsteile Urnshausen und Hartschwinden. |
| i) | Bestattungsbezirk des Friedhofs Stadtlengsfeld, er umfasst das Gebiet der Ortsteile Stadtlengsfeld und Menzengraben. |
| j) | Bestattungsbezirk des Friedhofs Zella, er umfasst das Gebiet des Ortsteils Zella/Rhön. |
| k) | Bestattungsbezirk des evangelischen und katholischen Friedhofs Dermbach, er umfasst das Gebiet der Ortsteile Dermbach, Glattbach, Lindenau, Lindigshof, Mebritz und Oberalba. |
(2) Die Verstorbenen werden in der Regel auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn
| a) | ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht, |
| b) | Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind, |
| c) | der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen. |
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 3
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die:
| a) | bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Dermbach waren oder |
| b) | ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf einem der in § 1 genannten Friedhöfe haben oder |
| c) | innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde Dermbach beigesetzt werden. |
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 4
Schließung und Aufhebung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können vom Friedhofsträger aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Aufhebung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, und die in Wahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den aufgehobenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten bedarf das Betreten der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. Der örtliche Gemeindekirchenrat ist hierüber zu informieren.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs insbesondere:
| a) | das Befahren der Wege/Flächen mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu von der Friedhofsverwaltung erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollstühle, Krankenfahrstühle und ähnliche Hilfsmittel, die zur Fortbewegung zwingend notwendig sind, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung. |
| b) | Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde, |
| c) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, |
| d) | Waren und Dienstleistungen aller Art anzubieten oder hierfür zu werben, |
| e) | ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten oder ohne vorherige Anzeige nach § 7 Abs. 1 bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen zu erstellen, |
| f) | zu lärmen, zu spielen oder zu lagern, |
| g) | abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musik- oder Gesangsdarbietungen zu erbringen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben, |
| h) | Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, |
| i) | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege bestimmt sind) Grabeinfassungen und Grabstätten unberechtigter Weise zu betreten, |
| j) | Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, |
| k) | das Ablagern von Abfällen, die nicht aus der Bewirtschaftung der Friedhöfe (Hausmüll) stammen, |
| l) | die Wasserentnahme für private Zwecke außerhalb des Friedhofs. |
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von Abs. 2 zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung zu beantragen.
§ 7
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher rechtzeitig anzuzeigen.
(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.
(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige oder Berechtigungskarte ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten dürfen in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
(8) Für die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetztes (ThürVwVfG) i.V.m. den §§ 71 a -71 e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).
III. Bestattungsvorschriften
§ 8
Anzeigepflicht, Bestattungszeit und Bestattungsart
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen; bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung der Asche festzulegen.
(2) Wird eine Bestattung in einem vorhandenen Grab beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen/Beauftragten und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Bestattungen erfolgen an Werktagen. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich.
(4) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(5) Soll eine Erdbestattung erfolgen, so muss ein Sarg verwendet werden. Die zuständige Ordnungsbehörde kann im Einzelfall von der Sargpflicht nach § 23 Absatz 1 ThürBestG im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Leichentücher müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.
(6) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind (soweit sie nicht bei dem Toten verbleiben sollen) vor der Überführung zum Friedhof durch die Angehörigen oder Beauftragten zu entnehmen. Sollen Wertgegenstände mit beigesetzt werden, hat der Einlieferer eine entsprechende Einverständniserklärung vorzulegen. Eine Haftung für solche Wertgegenstände ist in jedem Fall ausgeschlossen.
(7) Die Fristen für Einäscherung, Bestattungen und Beisetzungen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des ThürBestG, ortsübliche Bestattungsart ist die Einäscherung und die anschließende Beisetzung in einer Urnengemeinschaftsanlage.
§ 9
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften werden nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 10
Aushebung des Grabes
(1) Die Gräber werden von der Gemeinde oder deren Beauftragten ausgehoben und wieder verfüllt. Die Urnengräber werden durch den jeweiligen Bestatter wieder geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten (der Friedhofsverwaltung) zu erstatten.
(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
§ 11
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt 25 Jahre.
(2) Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann die Friedhofsverwaltung einer Verlängerung der Ruhezeit zustimmen, wenn keine Gründe zur Räumung vorliegen und keine öffentlichen Interessen oder friedhofsplanerischen Belange entgegenstehen.
§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen oder einer anonymen Urnengrabstätte sind nicht zulässig. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. In den Fällen des § 27 Abs. 1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 27 Abs. 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Urnengemeinschaftsgrabstätten umgebettet werden.
(6) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Aufwendungen für die Wiederherstellung benachbarter Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen der Gemeinde Dermbach werden je nach Anlagengestaltung und Friedhofsplan die Grabstätten unterschieden in:
| a) | Friedhof Bernshausen | |
| I. | Reihengrabstätten für Erdbestattungen |
| II. | Reihengrabstätten für Urnen |
| III. | Urnengemeinschaftsgrabstätten |
| b) | Friedhof Brunnhartshausen | |
| I. | Reihengrabstätten für Erdbestattungen |
| II. | Reihengrabstätten für Urnen |
| III. | Urnengemeinschaftsgrabstätten |
| c) | Friedhof Diedorf | |
| I. | Reihengrabstätten für Erdbestattungen |
| II. | Reihengrabstätten für Urnen |
| III. | Urnengrabstätten mit liegendem Grabmal |
| IV. | Urnengemeinschaftsgrabstätten |
| V. | Urnengrabstätte als grüne Wiese |
| d) | Friedhof Föhlritz | |
| I. | Reihengrabstätten für Erdbestattungen |
| II. | Reihengrabstätten für Urnen |
| III. | Urnengemeinschaftsgrabstätten |
| e) | Friedhof Gehaus | |
| I. | Reihengrabstätten für Erdbestattungen |
| II. | Reihengrabstätten für Urnen |
| III. | Urnengemeinschaftsgrabstätten |
| f) | Friedhof Neidhartshausen | |
| I. | Reihengrabstätten für Erdbestattungen |
| II. | Reihengrabstätten für Urnen |
| III. | Urnengrabstätten mit liegendem Grabmal |
| IV. | Urnengrabstätten mit stehendem Grabmal |
| V. | Urnengemeinschaftsgrabstätten |
| g) | Friedhof Unteralba | |
| I. | Reihengrabstätten für Erdbestattungen |
| II. | Reihengrabstätten für Urnen |
| III. | Urnengrabstätten mit liegendem Grabmal |
| IV. | Urnengemeinschaftsgrabstätten |
| h) | Friedhof Urnshausen | |
| I. | Reihengrabstätten für Erdbestattungen |
| II. | Reihengrabstätten für Urnen |
| III. | Urnengemeinschaftsgrabstätten |
| IV. | Urnengrabstätte als grüne Wiese |
| i) | Friedhof Stadtlengsfeld | |
| I. | Reihengrabstätten für Erdbestattungen |
| II. | Reihengrabstätten für Urnen |
| III. | Wahlgrabstätten für Erdbestattungen |
| IV. | Wahlgrabstätten für Urnen |
| V. | Urnengemeinschaftsgrabstätten |
| j) | Friedhof Zella | |
| I. | Reihengrabstätten für Erdbestattungen |
| II. | Reihengrabstätten für Urnen |
| III. | Urnengemeinschaftsgrabstätten |
| k) | evangelischer Friedhof Dermbach | |
| I. | Reihengrabstätten für Erdbestattungen |
| II. | Reihengrabstätten für Urnen |
| III. | Erdgrabstätten mit stehendem Grabmal |
| IV. | Urnengrabstätten mit liegendem Grabmal |
| V. | Urnengemeinschaftsgrabstätten |
| l) | katholischer Friedhof Dermbach | |
| I. | Reihengrabstätten für Erdbestattungen |
| II. | Reihengrabstätten für Urnen |
| III. | Erdgrabstätten mit stehendem Grabmal |
| IV. | Urnengemeinschaftsgrabstätten |
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf eine Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Grabstätten werden in der Regel nur bei Eintritt eines Sterbefalls vergeben. Wird im Rahmen der Bestattungsvorsorge ein Nutzungsrecht erworben, so sind für den Nutzungsberechtigten, ab diesem Zeitpunkt alle Rechte und Pflichten bezüglich der Bewirtschaftung einer Grabstätte nach dieser Satzung bindend. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Wird innerhalb der Nutzungsdauer auf die Grabstelle verzichtet oder das Nutzungsrecht entzogen, so wird die gezahlte Gebühr nicht zurück erstattet. Der an einer Grabstätte Nutzungs-/Verfügungsberechtigte hat jede Anschriftenänderung umgehend der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Folgeschäden, die sich aus der Missachtung dieser Festlegung ergeben, gehen zu Lasten des Nutzungs-/Verfügungsberechtigten.
§ 14
Reihengrabstätten für Erdbestattungen
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist ausgeschlossen.
(2) Grabstätten mit stehendem Grabmal dienen der namentlichen Erdbestattung ohne Grabeinfassung mit ausschließlich stehendem Grabmal.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig Verstorbenen zu bestatten.
(4) Innerhalb der ersten 10 Jahre der Liegedauer ist es möglich, bis zu zwei Urnen mit beizusetzen. Die Ruhezeit der Erdbestattung darf durch die Urnen nicht überschritten werden. Wenn die Liegedauer der Erdbestattung beendet wird, erlischt automatisch die Liegezeit der Urne.
§ 15
Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
(2) Das Nutzungsrecht beginnt mit Aushändigung der Verleihungsurkunde und nach Zahlung der Nutzungsgebühr.
(3) Wahlgrabstätten werden als einstellige- oder doppelte Grabstätten vergeben. In einem Einfachgrab können eine Leiche und zwei Urnen bestattet werden, in einem Doppelgrab können zwei Leichen und bis zu vier Urnen bestattet werden.
(4) Das Nutzungsrecht kann einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn in den letzten 5 Jahren vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden. Der Wiedererwerb soll versagt werden, wenn bereits beide Ehepartner beigesetzt wurden, Umgestaltungen im Grabfeld vorgesehen sind oder der Nutzungsberechtigte Regelungen dieser Satzung oder der Friedhofsgebührensatzung nicht einhält.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der weiteren Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen, der mit seinem Ableben wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
| a | ) auf den überlebenden Ehegatten, |
| b) | auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, |
| c) | auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, |
| d) | auf die Kinder, |
| e) | auf die Stiefkinder, |
| f) | auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, |
| g) | auf die Eltern, |
| h) | auf die (vollbürtigen) Geschwister, |
| i) | auf die Stiefgeschwister, |
| j) | auf die nicht unter a) -i) fallenden Erben. |
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. Widerspricht ein nach der vorgenannten Reihenfolge Berufener dem Rechtsübergang, tritt die im Rang nachfolgende Person an seine Stelle.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung des Nutzungsberechtigten übernommen wurde.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(10)Auf das Nutzungsrecht von unbelegten Grabstätten kann grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 16
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
| a) | Reihengrabstätten für Urnen, |
| b) | Wahlgrabstätten für Urnen, |
| c) | Urnengrabstätten mit liegendem Grabmal, |
| d) | Urnengemeinschaftsgrabstätten, |
| e) | Urnengrabstätten als grüne Wiese, |
| f) | Grabstätten für Erdbestattungen, bei Reihengrabstätten nur innerhalb der ersten 10 Jahre. |
(2) Reihengrabstätten für Urnen sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche oder der gleichzeitigen Beisetzung mehrerer Aschen abgegeben werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. Innerhalb der ersten 10 Jahre der Liegedauer ist es möglich, bis zu 4 Urnen beizusetzen. Die Ruhezeit der Erstbestattung darf durch die beigesetzen Urnen nicht überschritten werden.
(3) Urnengrabstätten mit liegendem Grabmal oder stehendem Grabmal dienen der namentlichen Beisetzung einer Urne ohne Grabeinfassung. Als liegendes Grabmal wird jedem Verstorbenen eine Gedenkplatte zugeordnet und ebenerdig in die Erde eingelassen. Als stehendes Grabmal sind Holz- oder Metallkreuze zu verwenden.
Die Höhe der Grabkreuze darf 1,50m nicht überschreiten. Freistehende Kreuze dürfen auf einem Sockel angebracht werden, wobei die Breite und Stärke des Sockels ein angemessenes Verhältnis zum Kreuz haben müssen. Holzkreuze sind möglichst naturlasiert zu behandeln oder in bräunlichen Tönen zu streichen. Metallkreuze dürfen keine vorstehenden Spitzen oder Haken haben
(4) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Belegungsflächen des Friedhofs, in denen unter Verzicht auf Einzelgrabstätten eine bestimmte Anzahl von Urnen gemeinschaftlich beigesetzt werden; sie dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namentlichen oder namenlosen Beisetzung von Urnen. Die Urnengemeinschaftsanlagen werden der Reihe nach belegt, mit der letzten Beisetzung beginnt das Grabnutzungsrecht für die gesamte Anlage. Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist nicht möglich. Über die jeweilige Gestaltung des zu errichtenden Urnengemeinschaftsgrabes bestimmt die Friedhofsverwaltung in Absprache mit dem örtlichen Gemeindekirchenrat.
(5) Urnengrabstätten als grüne Wiese sind Aschengrabstätten, auf denen das Einbringen der Totenasche namentlich oder namenlos unter einer Rasendecke erfolgt.
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 17
Ehrengrabstätten
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.
(2) Ehrengrabstätten im Sinne dieser Satzung sind Gräber, Grabmale und Grabanlagen, die Persönlichkeiten ehren, welche sich durch außerordentliche Verdienste um die Gemeinde Dermbach und zum Wohle ihrer Bürger verdient gemacht haben oder für das Ansehen der Gemeinde Dermbach gewirkt haben. Ehrengrabstätten sind auch künstlerisch oder historisch wertvolle Gräber, Grabmale sowie Grabablagen und solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen.
(3) Für die Erhaltung von Ehrengrabstätten können Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich die Paten verpflichten, die Grabanlage zu restaurieren und zu erhalten.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18
Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechts hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
§ 19
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§ 20) - so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.
(2) Auf allen Reihengrab- und Wahlgrabstätten sind Grabmale und Grabeinfassungen durch die Nutzungsberechtigten zu errichten. Diese müssen der Würde des Ortes entsprechen. Die Ausrichtung des Grabmals wird seitens der Friedhofsverwaltung bestimmt. Die Grabmale sind mittig an der Kopfseite der Grabstätte zu errichten; dies gilt für alle anderen Grabstätten analog.
(3) Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall und Edelstahl sowie bearbeiteter Betonwerkstein (Kunstbasalt, Kunstgranit, Kunstmarmor) sind als Material für Grabdenkmale zu verwenden bzw. zulässig. Die Verwendung anderer Materialen zur individuellen Grabgestaltung bedarf der Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.
(4) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:
| ab 0,40 bis 0,79 m Höhe 12 cm; |
| ab 0,80 m bis 0,99 m Höhe 14 cm und |
| ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 16 cm. |
Die Höhe wird von der Oberkante des Fundaments gemessen und darf 1,50 m nicht überschreiten. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit/Verkehrssicherheit erforderlich ist.
(5) An Grabmalen und sonstigem Grabzubehör dürfen unauffällige Firmenzeichen eine Größe von 8x5 cm nicht übersteigen. Diese sind nur an der rechten oder linken Seitenfläche erlaubt.
(6) Als Begrenzung der Grabstätten sind Grabeinfassungen zu verwenden. Grabeinfassungen sind aus Naturstein oder bearbeiteten Betonwerkstein zulässig. Auf den Friedhöfen sind die ortsüblichen Abmessungen der Grabeinfassung einzuhalten. In bereits begonnen Grabreihen sind die Abmessungen der dort vorhandenen Grabeinfassungen fortzuführen.
(7) Die Grabzwischenräume sind an die örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Äußere Randeinfassungen, die eine Gefährdung für die Friedhofsbesucher darstellen, sind unzulässig.
(8) Grababdeckplatten sind zugelassen.
(9) Unzulässig ist:
| a) | das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern, |
| b) | das Einfassen der Grabstätten mit Hecken, Steinen, Metall (z. B. Grabgitter), Glas oder ähnlichem, |
| c) | das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, |
| d) | das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit, außer an den dafür vorgesehenen Stellen, |
| e) | das Abdecken der Wege zwischen den Grabstätten mit Plastikfolie und ähnlichen Materialien sowie das Belegen mit Marmorkies |
(10) In begründeten Fällen oder soweit es die Friedhofsverwaltung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von diesen Vorschriften oder auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
§ 20
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Friedhöfen mit einer Abteilung für Urnen- oder Erdbestattungen mit stehendem Grabmal muss die Gestaltung und Bearbeitung der Grabstätten nachstehenden Anforderungen entsprechen:
| a) | Als Grabmale sind Holz- oder Metallkreuze zu verwenden. Die Höhe der Grabkreuze darf 1,50m nicht überschreiten. Freistehende Kreuze dürfen auf einem Sockel angebracht werden, wobei die Breite und Stärke des Sockels ein angemessenes Verhältnis zum Kreuz haben müssen. Holzkreuze sind möglichst naturlasiert zu behandeln oder in bräunlichen Tönen zu streichen. Metallkreuze dürfen keine vorstehenden Spitzen oder Haken haben. |
| b) | Grabmale aus Stein und jegliche Grabeinfassungen sind nicht zulässig. |
| c) | Die Grabfläche wird als Wiese gepflegt, weitere Bepflanzungen sind nicht zulässig. |
| d) | Das Bestreuen der Grabfläche mit Kies, Splitt oder sonstigen Steinen ist unzulässig. |
(2) Auf den Friedhöfen mit einer Abteilung für Urnengrabstätten mit liegendem Grabmal ist in diesen als Grabmal zu verwenden:
| a) | auf dem Friedhof Diedorf: Namensplatten mit den Maßen von max. 0,40 m x 0,40 m und max. 0,15 m hoch, |
| b) | auf allen anderen Friedhöfen: Gedenkplatten in Größe von 25 cm x 25 cm x 3 cm mit Namen, Geburtsjahr und Sterbejahr. |
(3) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 2 im Einzelfall zulassen. Er kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage besondere Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
§ 21
Genehmigung
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind mit Ausnahme von Absatz 6 genehmigungspflichtig.
(2) Der Antragssteller hat bei Reihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen; bei Wahlgrabstätten ist sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind in besonderen Fällen Zeichnungen in größerem Maßstab vorzulegen oder Modelle beizubringen.
(3) Bei der ergänzenden Anbringung eines QR-Codes muss auf dem Grabmalantrag bestätigt werden, dass der Antragsteller für den Inhalt verantwortlich ist und dies für die Dauer der Ruhezeit bleibt.
(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Erteilung errichtet worden ist.
(6) Nicht genehmigungspflichtig sind provisorischen Grabmale als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze; diese dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(7) Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Grabmale und bauliche Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nicht nachträglich erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Ist die/der Berechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
(8) Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen und vorläufig einlagern. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
§ 22
Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.
§ 23
Standsicherheit von Grabmalen
(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach der “Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen - TA Grabmal“ in der jeweils geltenden Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Genehmigung nach § 21. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 19 und 20.
§ 24
Unterhaltung/Verkehrssicherungspflicht
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind in der Regel jährlich im Frühjahr nach der Frostperiode zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Wird eine Gefährdung der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon festgestellt, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen, das Abstürzen von Grabmalteilen oder sonstigen baulichen Anlagen aufgrund der Pflichtversäumnisse nach den Absätzen 1 und 2 verursacht wird.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 25
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen und baulichen Anlagen im Sinne des § 24 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des ehemals Berechtigten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne Genehmigung nach Abs. 1 aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Graburkunde oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26
Herrichtung und Instandhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 19 und 20 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst herrichten und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.
(5) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(6) Die Urnengrabstätten mit stehendem und liegendem Grabmal, die Urnengemeinschaftsgrabstätten und die Urnengrabstätten mit grüner Wiese werden von der Gemeinde errichtet, gestaltet und gepflegt.
(7) Grabschmuck, insbesondere Kränze und Gebinde sind auf den Urnen- und Erdgrabstätten mit Grabmal, Urnengemeinschaftsanlagen und der Urnengrabstätte mit grüner Wiese nicht zulässig. Darüber hinaus auf den entsprechenden Grabfeldern abgelegte oder gepflanzte Blumen sowie abgestellter Grabschmuck wird entschädigungslos beseitigt. Blumen und Grabschmuck können an den dafür ausgewiesenen und angelegten Ablagemöglichkeiten niedergelegt werden.
(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(9) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.
(10)Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen.
§ 27
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen (§ 26 Abs. 3)
| a) | die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und |
| b) | Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. |
(2) Für Wahlgrabstätten gilt Absatz 1, Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.
(4) Der Verfügungsberechtigte nach § 26 Absatz 3 ist in den Aufforderungen auf die für ihn maßgeblichen Konsequenzen nach Absatz 1 und im Entziehungsbescheid auf die Folgen des § 25 Absatz 2 hinzuweisen.
VIII. Leichenhallen- und Trauerfeiern
§ 28
Benutzung der Leichen- und Trauerhallen
(1) Die Leichen- und Trauerhallen dienen der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Amtsarztes geöffnet werden.
§ 29
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (z.B. Leichen- und Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Die Unterhaltung der Trauerhallen obliegt er Friedhofsverwaltung.
(2) Die Aufbahrung kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Schlussvorschriften
§ 30
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 31
Haftung
(1) Das Betreten der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr.
(2) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen oder Schäden, die durch Sturm oder sonstige höhere Gewalt verursacht werden. Im Übrigen haftet die Gemeinde für Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals.
(3) Während der Wintermonate gewährleistet die Gemeinde durch Räumen und Streuen den Zugang zu den Trauerhallen, auf den die Ein- und Ausgänge des Friedhofs verbindenden direkten Zuwegungen (Hauptwege) und zu den Bestattungs-/ Beisetzungsplätzen.
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
(1) Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Ordnungswidrig i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKO nach dieser Bestimmung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| a) | den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 5 betritt, | |
| b) | sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1), | |
| c) | entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2 | |
| 1. | Friedhofswege ohne Erlaubnis mit Fahrzeugen befährt, |
| 2. | Tiere mitbringt, ausgenommen Behindertenbegleithunde, |
| 3. | an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, |
| 4. | Waren und Dienstleistungen aller Art anbietet oder hierfür wirbt, |
| 5. | ohne schriftlichen Auftrag bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen erstellt, |
| 6. | lärmt, spielt oder lagert |
| 7. | abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt, |
| 8. | Druckschriften verteilt, |
| 9. | den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt oder sich an fremden Gräbern vergreift, |
| 10. | Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, |
| 11. | Abfall (Hausmüll) ablagert, der nicht aus der Bewirtschaftung der Friedhöfe stammt, |
| 12. | Wasser für private Zwecke entnimmt. |
| d) | entgegen § 6 Abs. 4 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, | |
| e) | entgegen § 7 einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof nachgeht, | |
| f) | Umbettungen ohne vorherige Zustimmung nach § 12 Abs. 2 vornimmt, | |
| g) | die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nach § 19 und § 20 nicht einhält, | |
| h) | die Grabstätte § 19 Abs. 9 gestaltet, | |
| i) | entgegen § 19 Abs. 7 die äußeren Randeinfassungen herrichtet | |
| j) | Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Genehmigung nach § 21 errichtet oder verändert, | |
| k) | Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nach § 25 Abs. 1 entfernt, | |
| l) | Grabmale, bauliche Anlagen oder Grabausstattungen entgegen den §§ 23 und 24 nicht in verkehrssicherem Zustand hält, | |
| m) | Chemische Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel entgegen § 26 Abs. 9 verwendet, | |
| n) | Grabstätten entgegen § 26 Abs. 2 herrichtet oder entgegen § 26 Abs. 5 nicht innerhalb von 6 Monaten herrichtet oder entgegen § 26 Abs. 7 Grabschmuck ablegt. | |
| o) | Grabstätten nach § 27 vernachlässigt, | |
| p) | die Leichen- und Trauerhalle ohne Erlaubnis nach § 28 benutzt. | |
(3) Eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 kann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(4) Verstöße gegen sonstige gesetzliche Bestimmungen werden nach den jeweils hierfür geltenden Vorschriften geahndet.
§ 33
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34
Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.
§ 35
Übergangbestimmungen
(1) Auf den Friedhöfen Gehaus und Stadtlengsfeld werden abweichend von § 13 Abs. 2 Grabstätten mit liegendem Grabmal vorgehalten bis zur erstmaligen Herstellung einer Urnengemeinschaftsanlage, anschließend werden diese Grabfelder geschlossen.
(2) Als liegendes Grabmal sind auf dem Friedhof Gehaus zu verwenden: 2 rechteckige Granitplatten: eine Unterplatte ("Viscont White" - grau/weiß) mit den Abmaßen 28cm x 35cm und eine Namensplatte ("Impala" - anthrazit) mit den Abmaßen 18cm x 25cm und mit Aufschrift (Vorname, Name, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen)
(3) Als liegendes Grabmal sind auf dem Friedhof Stadtlengsfeld zu verwenden: rechteckige Granitplatten ("Impala" - anthrazit) mit den Abmaßen 20 cm x 30 cm und mit Aufschrift (Vorname, Name, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen),
§ 36
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Friedhofssatzungen der Gemeinde Dermbach vom 12.06.2014 (1. Änderung 08.10.2014), der Gemeinde Brunnhartshausen vom 11.12.2014, der Gemeinde Diedorf vom 29.10.2014, der Gemeinde Neidhartshausen vom 06.09.2013, der Stadt Stadtlengsfeld vom 18.01.2017, der Gemeinde Urnshausen vom 01.12.2015 (1. Änderung vom 30.04.2018) und der Gemeinde Zella/Rhön vom 01.05.2012 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.