1.
Das Wählerverzeichnis für die Ortsteilbürgermeisterwahl in dem Ortsteil Zella/Rhön am 25.06.2023 wird in der Zeit vom 05. Juni bis 09. Juni 2023 während der allgemeinen Öffnungszeiten:
| • | Dienstag | von 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr |
| • | Donnerstag | von 09:00 bis 12.00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr |
| • | Freitag | von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
im Einwohnermeldeamt der Gemeinde Dermbach, Hinter dem Schloß 1, in 36466 Dermbach für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereit gehalten.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk nach dem Thüringer Meldegesetz eingetragen ist.
2.
Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 05. Juni bis 09. Juni 2023 Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben. Einwendungen können darauf gerichtet sein, eine neue Eintragung vorzunehmen oder eine vorhandene Eintragung zu streichen oder zu berichtigen.
Die Einwendungen müssen im Einwohnermeldeamt der Gemeinde Dermbach, Hinter dem Schloß 1, 36466 Dermbach schriftlich erhoben oder zur Niederschrift erklärt werden; die vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der Einsichtsfrist sind Einwendungen nicht mehr zulässig.
3.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 04. Juni 2023 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben, um nicht Gefahr zu laufen, sein Wahlrecht nicht ausüben zu können.
4.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Ortsteilbürgermeisterwahl in dem Ortsteil Zella/Rhön der Gemeinde Dermbach im Wege der Briefwahl teilnehmen.
5.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag,
5.1.
ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2.
ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
| a) | wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat, |
| b) | wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind oder |
| c) | wenn das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wird. |
Wahlscheine können von, in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum
• | 23. Juni 2022, bis 18:00 Uhr, im Einwohnermeldeamt der Gemeinde Dermbach, Tel./Fax: 036964 8815 / 8855, Adresse: Hinter dem Schloß 1, 36466 Dermbach mündlich oder schriftlich beantragt werden. |
Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag am 25. Juni 2023, 15:00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 24. Juni 2023, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 25. Juni 2023, 15:00 Uhr, stellen.
Wer den Wahlscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein hilfebedürftiger Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte:
| • | einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl, zu der der Antragsteller wahlberechtigt ist, |
| • | einen amtlichen Stimmzettelumschlag, |
| • | einen Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift der Gemeinde Dermbach, die Nummer bzw. der Name des Stimmbezirkes und die Nummer des Wahlscheins angegeben ist sowie |
| • | ein Merkblatt für die Briefwahl. |
Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der oben genannten Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig an die, auf dem Wahlbrief angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, dem 25. Juni 2023 bis 18:00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief kann bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden. Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl zu entnehmen.
Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter.
Dermbach, 30.05.2023
Gez. Egle
Wahlbüro