Die vom Gemeinderat am 29.03.2023, Beschluss-Nr.: 23/03/03, beschlossene Satzung wird gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) durch das Landratsamt Wartburgkreis mit Schreiben vom 16.05.2023 (Aktenzeichen: 17 015 G 320-200/23) zur sofortigen öffentlichen Bekanntmachung zugelassen.
Hiermit wird die Satzung zum Bebauungsplan „Touristische Nutzung“ Bernshausen in der Gemeinde Dermbach gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann die Satzung zum Bebauungsplan „Touristische Nutzung“ Bernshausen einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung in der Gemeinde Dermbach, Bauverwaltung, Zimmer 318, Hinter dem Schloss 1, 36466 Dermbach, während der Dienstzeiten:
| Montag | von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 15.30 Uhr |
| Dienstag | von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 16.00 Uhr |
| Mittwoch | von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13:00 bis 15.30 Uhr |
| Donnerstag | von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 18.00 Uhr |
| Freitag | von 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr |
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweis auf Rechtsfolgen
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Hiermit erfolgt dieser Hinweis:
Unbeachtlich werden entsprechend § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung/Bebauungsplan schriftlich gegenüber der Gemeinde Dermbach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Weiterhin wird gemäß § 44 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) wie folgt auf Fälligkeit und Erlöschung von Entschädigungsansprüchen verwiesen:
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Dermbach, den 22.05.2023
T. Hugk
Bürgermeister — -Siegel-