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Feldabote - Amtsblatt der Gemeinden Dermbach Oechsen Weilar und Wiesenthal
Ausgabe 7/2026
Nichtamtlicher Teil
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Empfertshausen (Landkreis Wartburgkreis) für das Haushaltsjahr 2026

Die Haushaltssatzung der Gemeinde Empfertshausen für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Diese wurde am 10.06.2026 vom Gemeinderat der Gemeinde Empfertshausen mit Beschluss Nr. 02/02/2026 beschlossen, der Rechtsaufsichtsbehörde am 23.06.2026 vorgelegt und mit Schriftsatz vom 26.06.2026 von der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Wartburgkreis rechtsaufsichtlich geprüft und bestätigt.

Die Ausfertigung erfolgte am 03.07.2026.

Die Haushaltssatzung enthält nach den §§ 59 Abs. 4, 63 Abs. 2 und 65 Abs. 2 ThürKO keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.

Der Haushaltsplan lag in der Zeit vom 08.07.2026 bis 22.07.2026 während der üblichen Sprechzeiten in der Gemeindeverwaltung Dermbach, Hinter dem Schloss 1, 36466 Dermbach, Zimmer 313, öffentlich aus. 

Darüber hinaus werden bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres nach § 80 Abs. 3 Satz 1 ThürKO die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan zu den Sprechzeiten zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten.

Empfertshausen, den 03.07.2026

A. Häfner

Bürgermeister

Haushaltssatzung

der

Gemeinde Empfertshausen

für das Haushaltsjahr 2026

Aufgrund der §§ 55 ff der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV) in der derzeit gültigen Fassung erlässt die Gemeinde Empfertshausen folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen 

und Ausgaben mit

und im Vermögenshaushalt

in den Einnahmen 

und Ausgaben mit

ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen außerhalb des kommunalen Investitionspaketes sind nicht vorgesehen.

Im Rahmen des Kommunalen Investitionsprogrammes 2026 - 2029 (Thüringer Kommunales Investitionsprogrammgesetz für die Jahre 2026 - 2029) steht der Gemeinde Empfertshausen aufgrund seiner Einwohnergröße ein Gesamtkreditvolumen in Höhe von 134.216 € zu. Dementsprechend ist eine Kreditaufnahme in Höhe von 134.200 € in 2026 eingeplant.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Gemeindesteuern sind für das Jahr 2026 in der Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Gemeinde Empfertshausen vom 09.12.2024 festgesetzt.

Danach betragen die Hebesätze für die

Grundsteuer A

300 v. H.;

Grundsteuer B

510 v. H.;

Gewerbesteuer

395 v. H.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 130.000 € festgesetzt.

§ 6

Es gilt der vom Gemeinderat beschlossene beigefügte Stellenplan.

Der Bürgermeister wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifrecht zwingend ergeben. Er kann freiwerdende Planstellen für andere Bereiche in Anspruch nehmen.

§ 7

Die Erheblichkeitsgrenze nach § 58 Absatz 1 ThürKO zur Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 7.500 € im Einzelfall festgesetzt. Mehrausgaben mit einem Volumen von über 7.500 € im Einzelfall sind vom Gemeinderat zu beschließen.

§ 8

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1.Januar 2026 in Kraft.

Empfertshausen, den 03.07.2026

Gemeinde Empfertshausen

Antonio Häfner

Bürgermeister - Siegel -

Hinweis:

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKo) enthalten oder aufgrund der ThürKo erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung nach § 21, Abs. 4, ThürKo, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.