Titel Logo
Feldabote - Amtsblatt der Gemeinden Dermbach Oechsen Weilar und Wiesenthal
Ausgabe 8/2026
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Oechsen (Landkreis Wartburgkreis) für das Haushaltsjahr 2026

Die Haushaltssatzung der Gemeinde Oechsen für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Diese wurde am 23.07.2026 vom Gemeinderat der Gemeinde Oechsen mit Beschluss Nr. 01/23/07/2026 beschlossen, der Rechtsaufsichtsbehörde am 24.07.2026 vorgelegt und mit Schriftsatz vom 31.07.2026 von der unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Wartburgkreis rechtsaufsichtlich geprüft und bestätigt.

Die Ausfertigung erfolgte am 06.08.2026.

Die Haushaltssatzung enthält nach den §§ 59 Abs. 4, 63 Abs. 2 und 65 Abs. 2 ThürKO keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.

Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 28.08.2026 bis 13.09.2026 während der üblichen Sprechzeiten in der Gemeindeverwaltung Dermbach, Hinter dem Schloss 1, 36466 Dermbach, Zimmer 313, öffentlich aus. Es wird um vorherige telefonische Terminabsprache unter der Telefonnummer 036964/88211 gebeten.

Darüber hinaus werden bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres nach § 80 Abs. 3 Satz 1 ThürKO die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan zu den Sprechzeiten zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten.

Oechsen, den 07.08.2026

S. Römhild

Bürgermeisterin

Haushaltssatzung

der

Gemeinde Oechsen

für das Haushaltsjahr 2026

Aufgrund der §§ 55 ff der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV) in der derzeit gültigen Fassung erlässt die Gemeinde Oechsen folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen

 und Ausgaben mit

und im Vermögenshaushalt

in den Einnahmen 

und Ausgaben mit

ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen außerhalb des kommunalen Investitionspaketes sind nicht vorgesehen.

Im Rahmen des Kommunalen Investitionsprogrammes 2026 - 2029 (Thüringer Kommunales Investitionsprogrammgesetz für die Jahre 2026 - 2029) steht der Gemeinde Oechsen aufgrund seiner Einwohnergröße ein Gesamtkreditvolumen in Höhe von 153.012 € zu. Diese Kreditaufnahme in Höhe von 153.000 € ist in 2027 eingeplant.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 484.900 € (Neubau Sportlerheim; 384.900 € in 2027, 100.000 € in 2028) festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Gemeindesteuern sind für das Jahr 2026 in der Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Gemeinde Oechsen vom 20.11.2024 festgesetzt.

Danach betragen die Hebesätze für die

Grundsteuer A

300 v. H.;

Grundsteuer B

410 v. H.;

Gewerbesteuer

395 v.H.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 100.000 € festgesetzt.

§ 6

Es gilt der vom Gemeinderat beschlossene beigefügte Stellenplan.

Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifrecht zwingend ergeben. Sie kann freiwerdende Planstellen für andere Bereiche in Anspruch nehmen.

§ 7

Die Erheblichkeitsgrenze nach § 58 Absatz 1 ThürKO zur Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 2.500 € festgesetzt.

§ 8

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2026 in Kraft.

Oechsen, den 06.08.2026

Gemeinde Oechsen

Sina Römhild

Bürgermeisterin - Siegel -

Hinweis:

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKo) enthalten oder aufgrund der ThürKo erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung nach § 21, Abs. 4, ThürKo, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.