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Amtsblatt der Krayenberggemeinde
Ausgabe 1/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Information des Einwohnermeldeamtes zum Thema Übermittlung von Meldedaten an die Bundeswehr

Der Bundestag hat im vergangenen Jahr die verpflichtende Musterung für junge Männer ab dem Geburtsjahr 2008 beschlossen. Ein erster Kontakt wird über Fragebögen hergestellt. Männer müssen, Frauen können diese ausfüllen. Abgefragt werden Angaben zur Person, der Gesundheit sowie die Bereitschaft zum Wehrdienst.

Aktuell erreichen uns viele Widersprüche gegen die Datenübermittlung nach § 58 c Abs. 1 Soldatengesetz (SG) an das Bundesamt für das Personal-management der Bundeswehr i.V.m. § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Datenübermittlung nur zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über die Streitkräfte an eventuell zukünftige Freiwillige erfolgt. Außerdem wurde der § 36 Abs. 2 BMG zum 01.01.2026 abgeschafft.

In Bezug auf den neuen Wehrdienst gibt es im Bereich der Meldebehörde keine Möglichkeit, der Datenübergabe an die Bundeswehr zu widersprechen.

Hinweis zum Widerspruchsrecht

Das Einwohnermeldeamt der Krayenberggemeinde übermittelt Daten nach Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) zu den unten genannten Zwecken (Ziffer 1. bis 5.) und ist gem. § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 BMG verpflichtet, einmal jährlich auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen einzelne Datenübermittlungen hinzuweisen. Bei einem Widerspruch werden die Daten bis zu seinem Widerruf nicht übermittelt. Der Widerspruch ist grundsätzlich an keine Form und Frist gebunden und bedarf zudem keiner Begründung. Zur eindeutigen Nachweisführung bittet das Einwohnermeldeamt der Krayenberggemeinde jedoch um schriftliche Einlegung. Der Widerspruch ist, außer in den Fällen der unten aufgeführten Ziffer 4 und 5 bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Sollte dies die Meldebehörde der Krayenberggemeinde sein, so ist der Widerspruch zu richten an:

Gemeinde Krayenberggemeinde

Einwohnermeldeamt

Bahnhofstraße 11

36460 Krayenberggemeinde, OT Dorndorf

Kosten werden in diesem Zusammenhang nicht erhoben.

1. Datenübermittlung an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

Die Meldebehörde übermittelt gem. § 42 Abs. 1 und 2 BMG Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaft, sowie Daten der Familienangehörigen, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Letztgenannte haben das Recht der Übermittlung gem. § 42 Abs. 3 S. 2 BMG zu widersprechen. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Ein Widerspruch verhindert nicht die Datenübermittlung zu Steuererhebungszwecken (§ 42 Abs. 3 S. 3 BMG).

2. Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen, Trägern von Wahlvorschlägen

Gem. § 50 Abs.1 BMG darf die Meldebehörde in Bezug zu Wahlen/Abstimmungen (staatlich und kommunal) in den sechs der Wahl/Abstimmung vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister erteilen. Der Widerspruch gem. § 50 Abs. 5 BMG gegen die Übermittlung ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen.

3. Datenübermittlung aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk

Die Meldebehörde darf gem. § 50 Abs. 2 BMG auf Verlangen Auskunft aus dem Melderegister über bestimmte Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Der Widerspruch eines Ehegatten gegen die Übermittlung von Ehejubiläen nach § 50 Abs. 2 BMG wirkt auch für den anderen Ehegatten. Der Widerspruch gem. § 50 Abs. 5 BMG ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Der Widerspruch kann nur durch beide Ehegatten gemeinsam widerrufen werden.

4. Datenübermittlung an Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf gem. § 50 Abs. 3 BMG Adressbuchverlagen zum Zweck der Herausgabe von Adressbüchern zu Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen. Der Widerspruch gem. § 50 Abs. 5 BMG ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen.