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Amtsblatt der Krayenberggemeinde
Ausgabe 6/2025
Nichtamtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Silvesterfeuerwerk

Aus gegebenen Anlass informieren wir darüber, dass das Zünden von Feuerwerkskörpern in der Krayenberggemeinde grundsätzlich nur in der Nacht vom 31.12. zum 01.01. erlaubt ist.

Für besondere Anlässe, wie beispielsweise Geburtstage oder Hochzeiten, kann allerdings eine kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung für den Erwerb und das Zünden beantragt werden. Den Vordruck erhalten Sie in der Gemeindeverwaltung!

Zuwiderhandlungen, die die öffentliche Sicherheit/den Brandschutz gefährden, sowie das ungenehmigte Abbrennen entsprechender Feuerwerkskörper kann ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unser Ordnungsamt, Tel. 036963/2370 oder E-Mail: info@krayenberggemeinde.de.

Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Internetseite: www.krayenberggemeinde.de - Ordnung & Sicherheit - Feuerwerk

Information Winterdienst & Straßenreinigung

Werte Bürgerinnen und Bürger der Krayenberggemeinde,

in der kalten Jahreszeit wirft kaum ein anderes Thema so viele Fragen auf, wie der Winterdienst. Bin ich als Bürger verpflichtet zur Schaufel zu greifen? Wann muss geräumt werden? Welche Streumaterialien darf ich verwenden? Damit wir alle sicher durch die Zeit von Schnee, Eis und Glätte „schlittern“, versuchen wir diese und weitere Fragen eingehend für Sie zu beantworten.

1. Bin ich zum Winterdienst verpflichtet?

Ja. Grundsätzlich ist zwar die Gemeinde im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht für den Winterdienst in unseren Ortsteilen zuständig, jedoch wurde die Verpflichtung an Hauseigentümer und Grundstücksbesitzer per Straßenreinigungssatzung übertragen. Vermieter können als Hauseigentümer die Räum- und Streupflicht an Mieter abtreten, insofern dies im Vertragswerk festgehalten wurde.

2. Welche Arbeiten umfasst die Räum- und Streupflicht?

Bei Schneefall müssen Hauseigentümer und Grundstücksbesitzer Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.

In verkehrsberuhigten Bereichen in denen kein Gehweg vorhanden ist, muss ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze geräumt werden. Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens einem Meter zu räumen. Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - zu lösen und abzulagern. Aus Gründen der Verkehrssicherung ist es nicht gestattet, Schnee und Eis von Privatgrundstücken auf öffentliche Verkehrsflächen zu schaufeln. Die Abflussrinnen unserer Straßen müssen bei Tauwetter von Schnee unbedingt freigehalten werden, damit das Oberflächenwasser ungehindert ablaufen kann. Dadurch wird verhindert, dass neue Gefahrenstellen durch Eisbildung entstehen.

3. Wer ist wo zuständig?

Grundsätzlich sind alle Anlieger innerhalb unserer Ortsteile dazu angehalten, angrenzende Gehwege entlang ihrer Grundstücke von Eis und Schnee zu befreien. Jedoch gibt es immer wieder Unklarheiten bei den Zuständigkeitsverhältnissen. So sind bei Straßen mit einseitigem Gehweg sowohl die Eigentümer und Besitzer der einen, sowie der anderen Straßenseite zum Winterdienst auf diesem Bürgersteig verpflichtet. Um Missverständnissen vorzubeugen wurde in der Straßenreinigungssatzung geregelt, dass in Jahren mit gerader Endziffer die Eigentümer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke zuständig sind. In Jahren mit ungerader Endziffer sind hingegen die Eigentümer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke, für die Durchführung des Winterdienstes verantwortlich.

Fallbeispiele:

Familie A bewohnt eine Grundstücksfläche an einer Hauptstraße, welche über beidseitig ausgebaute Gehwege verfügt. In jedem Jahr ist Familie A für den Winterdienst auf dem vor ihrem Grundstück liegenden Gehweg verantwortlich.

Das Grundstück von Familie Rutschig grenzt gleich an zwei Hauptstraßen, welche beide über einen Gehweg verfügen.

Im Rahmen des Winterdienstes muss die Familie in Verlängerung ihres Grundstückes, beide Gehwege im Rahmen der Räum- und Streupflicht von Schnee und Eis befreien.

Familie Hofmann und Müller bewohnen Grundstücke welche beide an eine Hauptstraße angrenzen. Für Fußgänger steht ein einseitig ausgebauter Gehweg zur Verfügung. Da wir ein Jahr mit ungerader Endziffer (z. B. 2017) schreiben, ist Familie Hofmann in diesem Jahr für den Winterdienst auf diesem Gehweg zuständig. Dabei ist zu beachten, dass die eigene Grundstücksbreite auf die des Gehweges projiziert wird.

Die Grundstücksfläche von Familie Schnee wird im Westen durch eine Haupt- und eine Nebenstraße begrenzt. An die Südseite grenzt ein Gehweg an. Auch an die Grundstücksgrenze von Familie Eis schließt sich ein Gehweg an. In Jahren mit einer ungeraden Endziffer, hätte Familie Schnee für beide Gehwege innerhalb der betreffenden Bereiche die Räum- und Streupflicht. Im Falle einer geraden Jahresendziffer, hätte Familie Eis für den an ihr Grundstück angrenzenden Gehweg den Winterdienst wahrzunehmen. Familie Schnee wäre in einem solchen Jahr nur für den Gehweg südlich ihres Grundstückes zuständig.

4. Wann muss ich dem Winterdienst nachkommen?

Alle mit dem Winterdienst verbundenen Pflichten gelten täglich in der Zeit von 07.00 Uhr - 20.00 Uhr. Bei anhaltendem Schneefall sollte gegebenenfalls mehrmals am Tag geräumt werden, um stets eine Verkehrssicherung zu gewährleisten.

5. Was ist bei Schnee- und Eisglätte zu tun?

Bei Schnee- und Eisglätte ist die Verletzungsgefahr besonders groß. Daher müssen Gehwege, die Zugänge zu Überwegen, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig bestreut werden, dass Gefahren frühzeitig abgewendet werden können. Die Bürgersteige werden in einem solchen Fall in voller Breite und Tiefe abgestumpft. Bei Zugängen zur Fahrbahn und zu Überwegen ist zu beachten, dass eine Tiefe und Breite von

1,25 m von Glätte befreit werden. Gehwege, welche noch nicht vollständig ausgebaut oder fertiggestellt wurden, sind ebenfalls in einer Breite von 1,25 m entlang der Grundstücksgrenze zu bearbeiten. Auftauendes Eis muss aufgehackt und entsprechend beseitigt werden.

6. Welche Streumaterialien darf ich verwenden?

Im Rahmen der Räum- und Streupflicht kann Sand, Splitt und ähnlich abstumpfendes Material verwendet werden. Asche hingegen darf man zum Bestreuen nicht nutzen. Streusalz und andere auftauende Stoffe dürfen nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände ausgebracht werden und sind nach dem Auftauen sofort zu beseitigen.

7. Was muss eigentlich getan werden wenn kein Schnee mehr liegt?

Zurück bleiben Splitt und andere Materialien, welche im Zuge des Winterdienstes gestreut wurden. Diese liegen nicht nur auf den Gehwegen, sondern auch auf den Straßen unserer Ortsteile. Nun stellt sich erneut die Frage, in wie weit man für die Bereinigung dieses Zustandes verantwortlich ist. In erster Linie fallen nur der Gehweg und die Abflussrinne in den Zuständigkeitsbereich der Anlieger. Dabei ist darauf zu achten, dass der fließende Verkehr nicht beeinträchtigt wird und man sich selbst nicht in Gefahr bringt. Der Straßenkehricht darf weder der öffentlichen Straße, noch dem Nachbarn zugeführt werden. Die Fahrbahn, einschließlich der Überwege und aller Einflussöffnungen der Straßenkanäle, werden durch die Gemeinde beziehungsweise vom Wasser und Abwasser-Verband gereinigt.

„Der Winterdienst kann nur gemeinsam funktionieren!“

Der Winter mit seiner weißen Pracht ist für viele die schönste Zeit im Jahr, kann aber auch für viel Arbeit sorgen. Um die eigene Sicherheit und die der anderen Bürgerinnen und Bürger sicherzustellen, ist die Durchführung des Winterdienstes - gerade in schneereichen Jahren - unabdinglich. Dabei sind wir vor allem auf die Mithilfe der Eigentümer und Grundstücksbesitzer angewiesen. Unser Bauhof ist sehr bemüht den Winterdienst nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit bestmöglich wahrzunehmen. Leider kann es auch hier zu Zeitverzögerungen und Engpässen bei der Reinigung der Fahrbahnen, welche innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegen sind, kommen. Alle winterdienstlichen Arbeiten werden nach einem Prioritätenplan ausgeführt. Das führt dazu, dass vor allem Verkehrswege mit einem erhöhten Gefahrenpotenzial zügig von Schnee und Eis befreit werden. Darunter fallen beispielsweise stark frequentierte Straßen, Kreuzungsbereiche und Gefällestrecken, aber auch Bushaltestellen, Überwege sowie öffentliche Einrichtungen. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass unsere Räum- und Streufahrzeuge nicht gleichzeitig in allen Straßen unserer sechs Ortsteile sein können. Bei starkem Schneefall sind geräumte Flächen in Windeseile wieder zugeschneit. Oftmals behindern haltende bzw. parkende Autos am Straßenrand die Räumarbeiten zusätzlich, weshalb wir gerade in schneereichen Monaten darum bitten, die Vorhalteflächen auf ihren Grundstücken zu nutzen.

Bei Fragen rund um den Winterdienst, wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt, Telefon: 036963/2370, E-Mail: info@krayenberggemeinde.de.

Eine schöne Winterzeit wünscht Ihnen Ihre Gemeindeverwaltung!

Quelle: Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Krayenberggemeinde vom 18.09.2015, bekanntgegeben am 03.10.2015. Diese finden Sie unter www.krayenberggemeinde.de / Satzungen