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Amtsblatt der Krayenberggemeinde
Ausgabe 7/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Feuerwehrsatzung und Wasserwehrdienst

Die Satzung über die Freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst der Gemeinde Krayenberggemeinde (Feuerwehrsatzung) ist am 06.11.2025 im Gemeinderat der Gemeinde Krayenberggemeinde (Beschluss-Nr.: GR BV/363/2025) beschlossen und am 07.11.2025 an die Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Wartburgkreis zur Genehmigung eingereicht worden. Mit Schreiben vom 13.11.2025 (AZ: 15 101 G 310-489/25 (Te) wurde die Satzung über die Freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst der Gemeinde Krayenberggemeinde (Feuerwehrsatzung) genehmigt und die sofortige öffentliche Bekanntmachung entsprechend § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO zugelassen.

Die Satzung wird hiermit gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 ThürKo öffentlich bekannt gemacht.

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst

der Gemeinde Krayenberggemeinde

Aufgrund des § 19 des Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003, (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der §§ 14 Abs. 1 S. 2 und 18 Abs. 2 S 2. des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 210) und § 55 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 291) hat der Gemeinderat der Gemeinde Krayenberggemeinde in seiner Sitzung am 06.11.2025 folgende Satzung beschlossen:

§1

Organisation, Bezeichnung

1. Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Krayenberggemeinde ist als öffentliche Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 ThürBKG) eine rechtlich unselbstständige gemeindliche Einrichtung (§10 Abs. 1 ThürBKG). Sie führt die Bezeichnung: Freiwillige Feuerwehr Krayenberggemeinde und die Freiwillige Feuerwehr Krayenberggemeinde gliedert sich in folgende Ortsteilfeuerwehren:

Freiwillige Feuerwehr Krayenberggemeinde Ortsteil Dorndorf

Freiwillige Feuerwehr Krayenberggemeinde Ortsteil Dietlas

Freiwillige Feuerwehr Krayenberggemeinde Ortsteil Kieselbach

Freiwillige Feuerwehr Krayenberggemeinde Ortsteil Merkers

2. Sie sind eigenständige Feuerwehren unter der Gesamtleitung des Gemeindebrandmeisters.

3. Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedient sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine, gemäß § 16.

§2

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

1. Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 10 ThürBKG, ferner die Brandsicherheitswache nach § 28 ThürBKG.

2. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeinde Krayenberggemeinde die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§3

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

Die Ortsteilfeuerwehren gliedern sich in folgende Abteilungen:

1.

Einsatzabteilung

2.

Alters- und Ehrenabteilung

3.

Jugendabteilung.

§4

Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflicht bei Schäden

1. Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene, persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.

2. Die Feuerwehrangehörigen haben dem Gemeindebrandmeister oder Wehrführer unverzüglich anzuzeigen,

im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

Verlust der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung.

Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, ist die Anzeige an die Gemeindeverwaltung weiterzuleiten.

§5

Aufnahme in eine Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

1. Die Einsatzabteilung besteht aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).

2. Als aktive Feuerwehrangehörige können Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Krayenberggemeinde haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Krayenberggemeinde zur Verfügung stehen (§13 Abs. 5 S. 1 ThürBKG). Die Zugehörigkeit zu insgesamt zwei Gemeindefeuerwehren ist zulässig (§13 Abs. 5 S. 2 ThürBKG). Wahlfunktionen sollen dabei ausschließlich von solchen Angehörigen der Einsatzabteilung wahrgenommen werden, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Krayenberggemeinde haben (§ 13 Abs. 5 S. 3 ThürBKG).

3. Die Angehörigen der Einsatzabteilung müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein (§13 Abs. 6 ThürBKG) sowie die persönliche Eignung i. S. d. § 13 Abs. 1 S.2 ThürBKG gewährleisten. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben.

Voraussetzung für die Teilnahme an Einsätzen ist die Vollendung des 18. Lebensjahres (§13 Abs. 3 ThürBKG). Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 ThürBKG erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§13 Abs. 4 ThürBKG).

4. Die Aufnahme in die Feuerwehr ist schriftlich beim Gemeindebrandmeister oder Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

5. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

6. Auf Vorschlag des Gemeindebrandmeisters oder des Wehrführers entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§13 Abs. 7 ThürBKG).

7. Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und dieser Satzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.

§6

Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung

1. Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet:

a)

mit der Vollendung des 60. Lebensjahres,

b)

in den Fällen des § 13 Abs. 4 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres,

c)

mit dem Austritt,

d)

mit der Entpflichtung aus wichtigem Grund gemäß Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 8 ThürBKG,

e)

mit dem Tod.

2. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister oder Wehrführer erklärt werden.

3. Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Gemeindebrandmeisters und des zuständigen Wehrführers entpflichten (§13 Abs. 8 ThürBKG).

Wichtige Gründe für die Entpflichtung sind insbesondere:

a)

mehrfaches, unentschuldigtes Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung oder angesetzten Übungen,

b)

gesundheitliche und geistige Nichteignung,

c)

grobe Verletzung der Dienstpflichten,

d)

strafbare Handlungen,

e)

grobe Verstöße gegen die Kameradschaft,

f)

grobe Gefährdung der Disziplin in der Wehr,

g)

ein nachweislicher Mangel der persönlichen Eignung i. S. d. § 13 Abs. 1 ThürBKG.

§7

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

1. Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Gemeindebrandmeister, dessen Stellvertreter, den Wehrführer sowie den stellvertretenden Wehrführer.

2. Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindebrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.

Sie haben insbesondere:

a)

die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z.B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,

b)

bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,

c)

am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen,

d)

kameradschaftliches Verhalten gegenüber anderen Feuerwehrangehörigen nach innen und außen zu wahren.

3. Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Truppmann Ausbildung Teil 1 und Teil 2) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

4. Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.

§8

Ordnungsmaßnahmen

Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Gemeindebrandmeister oder Wehrführer ihm

a)

eine Ermahnung

b)

einen mündlichen Verweis

aussprechen.

Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

§9

Alters- und Ehrenabteilung

1. In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Erreichens der Altersgrenzen gemäß § 6 Abs. 1, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

2. Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet:

a)

durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister/Wehrführer erklärt werden muss,

b)

durch Entpflichtung (§ 6 Abs. 3 gilt entsprechend) oder

c)

mit dem Tod.

§10

Jugendabteilung

1. Die Jugendabteilungen führen jeweils den Namen "Jugendfeuerwehr“ mit dem Zusatz der in § 1 Abs. 1 aufgeführten Ortsteilfeuerwehr.

2. Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung.

3. Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr der Krayenberggemeinde untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Gemeindebrandmeister als Gesamtleiter der Freiwilligen Feuerwehr und durch die Wehrführer, die sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedienen.

4. Der Jugendfeuerwehrwart soll mindestens 18 Jahre alt sein. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein und soll den Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt sowie einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben.

5. Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr dürfen nur an dem für sie angesetzten Übungen- und Ausbildungsdienst teilnehmen.

§11

Gemeindebrandmeister, stellvertretender Gemeindebrandmeister, Wehrführer, stellvertretender Wehrführer

1. Gesamtleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Krayenberggemeinde ist der Gemeindebrandmeister (§18 Abs. 1 ThürBKG).

2. Der Gemeindebrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

3. Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer gemeinsamen Hauptversammlung (§ 14) der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Krayenberggemeinde statt.

4. Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Krayenberggemeinde angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.

5. Der Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Krayenberggemeinde ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren der Krayenberggemeinde und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehren zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten.

Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Gemeindebrandmeister und die Wehrführer zu unterstützen.

6. Der stellvertretende Gemeindebrandmeister hat den Gemeindebrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt, Absatz 4 gilt entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl des stellvertretenden Gemeindebrandmeisters stattfinden kann. Der stellvertretende Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Krayenberggemeinde ernannt.

7. Die Wehrführer führen die Ortsteilfeuerwehren nach Weisung des Gemeindebrandmeisters. Die Wehrführer werden von den aktiven Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilung in einer Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehr (§13 Abs.1) oder einer gemeinsamen Hauptversammlung (§14 Abs.1) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.

8. Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilung in einer Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehr (§13 Abs. 1) oder einer gemeinsamen Hauptversammlung der Freiwilligen Ortsteilfeuerwehr (§14 Abs. 1) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

9. Für die Wehrführer und deren Stellvertreter gilt Abs. 5 Satz 1 entsprechend.

10. Scheidet der Gemeindebrandmeister vor Ablauf der Wahlperiode aus seinem Amt aus, so ist innerhalb von 59 Tagen nach Freiwerden des Amtes eine Neubesetzung durchzuführen.

Scheidet der stellvertretende Gemeindebrandmeister, Wehrführer oder stellvertretende Wehrführer vor Ablauf der Wahlperiode aus seinem Amt aus, so ist innerhalb von zwei Monaten nach Freiwerden des Amtes eine Neubesetzung durchzuführen.

11. Der Gerätewart, Jugendfeuerwehrwart und der Sicherheitsbeauftragte der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr werden von der jeweiligen Wehrführung vorgeschlagen und vom Bürgermeister bestellt.

§12

Feuerwehrausschuss

1. Zur Unterstützung und Beratung des Gemeindebrandmeisters und der Wehrführer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird für die Freiwillige Feuerwehr der Krayenberggemeinde ein Feuerwehrausschuss gebildet.

2. Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Gemeindebrandmeister als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, den Wehrführern und deren Stellvertretern.

3. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zur Sitzungen einladen.

4. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen.

§13

Jahreshauptversammlung

1. Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet jährlich eine Jahreshaupt-versammlung der Einsatzabteilung der einzelnen Ortsteilfeuerwehren statt.

2. Die Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

3. Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

4. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen, dem Gemeindebrandmeister und dem Bürgermeister mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekanntzugeben.

5. Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshaupt-versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

§14

Gemeinsame Hauptversammlung

1. Eine gemeinsame Hauptversammlung kann nach Bedarf (z.B. für Wahlen) vom Bürgermeister, Gemeindebrandmeister oder durch Beschluss des Feuerwehrausschusses vom Ausschussvorsitzenden einberufen werden.

2. § 13 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§15

Wahl des Gemeindebrandmeisters, des stellvertretenden

Gemeindebrandmeisters, der Wehrführer,

der stellvertretenden Wehrführer

1. Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.

2. Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 13 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.

3. Der Gemeindebrandmeister, sein Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

4. Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Absatz 3 Satz 1) kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten einstimmig zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden.

5. Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandmeisters, seines Stellvertreters, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung zum Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben.

§16

Feuerwehrvereine

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können sich zu privatrechtlichen Feuerwehrvereinen zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung.

§17

Wasserwehrdienst

1. Die Gemeinde Krayenberggemeinde richtet einen Wasserwehrdienst nach § 55 ThürWG ein. Die Aufgabe des Wasserwehrdienstes wird durch die Feuerwehr wahrgenommen. Der Wasserwehrdienst umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Überschwemmungen oder andere Ereignisse im Gemeindegebiet, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

2. Maßnahmen des Wasserdienstes sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.

§18

Aufgaben des Wasserwehrdienstes

1. Die Gemeinde trifft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wasserwehrdienst die erforderlichen Maßnahmen.

2. Sie hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Der Gemeinde obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes.

3. Die Gemeinde stellt einen Organisationsplan der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:

a)

die Beschreibung und Bezeichnung der Deich- und Flussabschnitte sowie der Anlagen an den Gewässern,

b)

die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Infrastruktur im innerörtlichen Bereich gemäß der bisherigen Ereignisse und der vorliegenden Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten,

c)

den Leiter des Einsatzes, seinen Stellvertreter und die vorgeplanten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit,

d)

die Art der Alarmierung,

e)

den Sammlungsort,

f)

die Ablösung und Versorgung,

g)

die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel,

h)

das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel,

i)

die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung.

Der Organisationsplan ist ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.

4. Für die Alarmierung und den Einsatz des Wasserwehrdienstes stellt die Gemeinde auf der Grundlage des Organisationsplanes der Kräfte des Wasserwehrdienstes einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan auf, der mindestens folgende Angaben enthält:

a)

die örtliche Gefährdung und die Gefahrenbereiche,

b)

den Beginn und die Art der Gefährdung,

c)

die einzuleitenden Maßnahmen,

d)

die erforderlichen Kräfte und Mittel,

e)

die zu alarmierenden Personen und die Sammlungsorte.

Die Gemeinde schreibt den Hochwasseralarm und Einsatzplan mindestens alle fünf Jahre oder aus konkretem Anlass fort. Die Fortschreibung ist dem betreffenden Personenkreis bekannt zu geben.

§19

Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst

Zur Abwehr von Wassergefahren im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister als Leiter des Wasserwehrdienstes zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus. Er kann die Leitung des Einsatzes auf einen persönlich und fachlich geeigneten Dritten (in der Regel der Einsatzleiter der Feuerwehr) übertragen. Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Gemeinde am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort. Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.

§20

Beteiligte am Wasserwehrdienst

1. Der Bürgermeister kann in den Wasserwehrdienst regulär aufnehmen:

a)

die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung,

b)

die Bewohner der Gemeinde ab dem vollendeten 18. Lebensjahr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (§ 55 ThürWG).

Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag auf Aufnahme in den Wasserwehrdienst.

Die Aufgenommenen bilden zusammen mit der Feuerwehr den regulären Wasserwehrdienst.

2. Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst temporär an.

3. Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden oder nach Abs. 2 aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Gemeinde tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Leiters des Einsatzes oder einer von ihm beauftragten Person.

4. Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden, nehmen, soweit erforderlich, an Schulungen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil.

§21

Ordnungswidrigkeiten

1. Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils gültigen Fassung.

2. Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKO nach dieser Bestimmung handelt, wer die Hilfeleistung verweigert, außer, wer durch sie eine erhebliche Gefahr befürchten oder andere, höherrangige Pflichten verletzen müsste.

3. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

4. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) ist die Gemeinde.

§22

Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechtsformen.

§23

Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

2. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.05.2014, zuletzt geändert durch die 1. Änderungsatzung vom 26.03.2021 außer Kraft.

Krayenberggemeinde, den 18.11.2025

P. Neumann — > Siegel <

Bürgermeister