Die Satzungen über die Friedhofssatzung und die Gebührensatzung der Gemeinde Krayenberggemeinde sind am 23.10.2025 im Gemeinderat der Gemeinde Krayenberggemeinde (Beschluss-Nr.: GR BV/341/2025 Friedhofssatzung) und (Beschluss-Nr.: GR BV/343/2025 Gebührensatzung zur Friedhofssatzung) beschlossen und am 24.10.2025 an die Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Wartburgkreis zur Genehmigung eingereicht worden. Mit Schreiben vom 30.10.2025 (AZ: 15 101 G 420- 472/25 (Le) wurde der Eingang der Satzungen über die Friedhofssatzung und die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Krayenberggemeinde bestätigt.
Mit Schreiben vom 02.12.2025 wurde die öffentliche Bekanntmachung genehmigt.
Die Satzung wird hiermit gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 ThürKo öffentlich bekannt gemacht.
Der Gemeinderat der Gemeinde Krayenberggemeinde hat in seiner Sitzung vom 23.10.2025 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003(GVBl. 2003, 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277,288) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl.S. 505 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 284) folgende Satzung für den Friedhof der Gemeinde Krayenberggemeinde beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der Gemeinde Krayenberggemeinde, welcher aus folgenden Teileinrichtungen (nachfolgend als Friedhöfe bezeichnet) besteht:
| a) | Friedhof Ortsteil Dorndorf, Bahnhofstraße |
| b) | Friedhof Ortsteil Dietlas, Berger Weg |
| c) | Friedhof Kieselbach, Lindenberg |
| d) | Friedhof Merkers, Dietlaser Weg |
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
| a) | bei ihrem Tod Einwohner der Gemeinde Krayenberggemeinde waren oder |
| b) | ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof haben oder |
| c) | innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatten, ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist, ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ornung auf einem der gemeindlichen Friedhöfe erfordert. |
(3) Die Bestattung anderer Personen kann durch die Gemeindeverwaltung zugelassen werden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können vom Friedhofsträger aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Aufhebung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Liegezeit entfallende Entgelte geleistet.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Krayenberggemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den aufgehobenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind für Besucher von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet. Zu anderen Zeiten bedarf das Betreten der Erlaubnis der Gemeindeverwaltung. Die Gemeindeverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs insbesondere:
| a) | das Befahren der Wege und Flächen mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu von der Gemeindeverwaltung erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, Krankenfahrstühle und ähnliche Hilfsmittel, die zur Fortbewegung zwingend notwendig sind sowie Fahrzeuge der Gemeindeverwaltung. Die Kosten der Erlaubniserteilung richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung. |
| b) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, |
| c) | Waren und Dienstleistungen aller Art anzubieten oder hierfür zu werben, |
| d) | ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten oder ohne vorherige Anzeige bei der Gemeindeverwaltung gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen zu erstellen, |
| e) | zu lärmen, zu spielen oder zu lagern, |
| f) | abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musik- oder Gesangsdarbietungen zu erbringen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben, |
| g) | Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, |
| h) | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege bestimmt sind) zu betreten, |
| i) | Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen |
| j) | Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde. |
Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeindeverwaltung; sie sind spätestens 7 Tage vor Durchführung schriftlich zu beantragen.
§ 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher rechtzeitig anzuzeigen.
(2) Der Gemeindeverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.
(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Gemeindeverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige oder Berechtigungskarte ist dem Gemeindepersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten dürfen in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6:00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7:00 Uhr begonnen werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Gemeindeverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
(8) Für die Durchführung des Verfahrens nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit den § 71a-71e des Verwaltungs-verfahrensgesetzes (VwVfG).
III. Bestattungsvorschriften
§ 7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen; bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung der Asche festzulegen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Gemeindeverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen/Beauftragten und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlichinnerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengarbstätte/einerUrnenreihengrabstätte/einer Urnengemeinschaftsgrabstätte bestattet/beigesetzt.
(5) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen und im Einvernehmen mit der Gesundheitsbehörde, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.
(6) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
§ 8
Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Urnen, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeindeverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,60 m hoch und 0,60 m breit sein.
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von der Gemeindeverwaltung oder deren Beauftragten ausgehoben und von dem nach § 6 der Satzung mit dieser Tätigkeit zugelassenen Gewerbetreibenden wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemeindeverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Gemeindeverwaltung zu erstatten.
(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 30 Jahre und für Urnenbeisetzungen 20 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeindeverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. In den Fällen des § 23 Abs. 1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 23 Abs. 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihen-grabstätten/Urnengemeinschaftsgrabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Gemeindeverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Aufwendungen für die Wiederherstellung benachbarter Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 12
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Krayenberggemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
| a) | Reihengrabstätten |
| b) | Wahlgrabstätten |
| c) | Urnenreihengrabstätten |
| d) | Urnenwahlgrabstätten |
| e) | Urnengemeinschaftsgrabstätten |
| f) | Ehrengrabstätten |
(3) Es besteht die Möglichkeit, entsprechend dem bestehenden Friedhofsgestaltungsplan, zwischen den verschiedenen Grabstätten zu wählen. Die Vergabe der Grabstätten und deren Lage obliegt der Gemeinde Krayenberggemeinde.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf eine Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grab-Urkunde erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist ausgeschlossen.
(2) Es werden eingerichtet:
| a) | Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, |
| b) | Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr, |
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig Verstorbenen zu bestatten.
(4) Innerhalb der ersten zehn Jahre der Liegedauer ist es möglich, eine Urne mit beizusetzen. Die Ruhezeit der Erdbestattung darf durch die Urne nicht überschritten werden.
(5) Die Grabbeetgröße beträgt:
| a) | für ein Erdbestattungsreihengrab bis 12 Jahre | 1,00 m x 0,50 m |
| b) | für ein Erdbestattungsreihengrab über 12 Jahre | 1,80 m x 0,80 m |
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten, vergeben.
(3) Die Grabbeetgröße beträgt:
| a) | für ein Erdbestattungswahlgrab einstellig — 1,80 m x 0,80 m | |
| b) | für ein Erdbestattungswahlgrab zweistellig — 1,80 m x 2,00 m | |
| c) | Das Nutzungsrecht kann einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn in den letzten 10 Jahren vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden. | |
| d) | Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der weiteren Ruhezeit wiedererworben worden ist. | |
| e) | Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen, der mit seinem Ableben wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: | |
| a) | auf den überlebenden Ehegatten, |
| b) | auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, |
| c) | auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, |
| d) | auf die Kinder, |
| e) | auf die Stiefkinder, |
| f) | auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, |
| g) | auf die Eltern, |
| h) | auf die (vollbürtigen) Geschwister, |
| i) | auf die Stiefgeschwister, |
| j) | auf die nicht unter a) -i) fallenden Erben. |
| inerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der nach Jahren Älteste unter Ausschluss der Übrigen Nutzungsberechtigter. | |
| Widerspricht ein nach der vorgenannten Reihenfolge Berufener dem Rechtsübergang, tritt die im Rang nachfolgende Person an seine Stelle. | |
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung.
(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung des Nutzungsberechtigten übernommen wurde.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Auf das Nutzungsrecht kann grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
| a) | Urnenreihengrabstätten | |
| in den Ortsteilen Dorndorf, Dietlas und Merkers | 0,80 m x 0,80 m |
| im Ortsteil Kieselbach | 1,00 m x 0,60 m |
| b) | Urnenwahlgrabstätten bis 4 Urnen | 1,20 m x 1,20 m |
| c) | Urnenwahlgrabstätte bis 2 Urnen (Erdröhren-System) |
|
| d) | Urnengemeinschaftsgrabstätten |
|
| e) | Ehrengrabstätten |
|
(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Zuteilung wird eine Grab-Urkunde ausgehändigt.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der gewählten Grabstätte.
(4) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Belegungsflächen des Friedhofs, in denen unter Verzicht auf Einzelgrabstätten eine bestimmte Anzahl von Urnen gemeinschaftlich beigesetzt werden; sie dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namenlosen oder namentlichen Beisetzung von Urnen. Grabschmuck, insbesondere Kränze, Gebinde, Blumen, Grablichter etc. sind nicht zulässig. Bei Bestattungen dürfen im Rahmen von Trauerfeiern Blumen an den dafür ausgewiesenen und angelegten Ablagemöglichkeiten niedergelegt werden.
§ 16
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde Krayenberggemeinde.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17
Grabfelder
(1) Auf allen Grabstätten, ausgenommen den Urnengemeinschaftsanlagen, sind Grabmale und Grabeinfassungen durch den Nutzungsberechtigten zu errichten. Diese müssen der Würde des Ortes entsprechen.
(2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:
| - | bis 1,00 m Höhe: | 0,12 m |
| - | ab 1,00m Höhe | 0,14 m |
| - | ab 1,20 m - 1,50 m Höhe: | 0,16 m |
(3) Schutzhüllen und Verkleidungen an Grabmalen sind nicht gestattet.
(4) Grababdeckplatten sind nur für Urnengräber zugelassen.
(5) Als Begrenzung der Grabstätten sind Grabeinfassungen zu verwenden. Grabeinfassungen sind aus Naturstein oder bearbeiteten Betonwerkstein zulässig. Sie dürfen eine sichtbare Höhe von 0,15 m nicht überschreiten
(6) Die Höhe der Grabmale darf 1,50 m nicht überschreiten.
(7) Das Abdecken der Wege zwischen den grabreihen mit Plastikfolie und ähnlichen Materialien, sowie das Belegen mit anderem, als von der Friedhofsverwaltung eingesetztem Material, ist nicht gestattet.
(8) Äußere Randeinfassungen sind generell unzulässig.
(9) Die Grabstätten müssen in ihrer nicht abgedeckten Grabfläche bepflanzt werden.
(10) Unzulässig ist:
| - | das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Stauden, |
| - | das Einfassen der Grabstätten mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ahnlichem, |
| - | das errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen |
| - | das Bestreuender gesamten Grabfläche mit Kies oder Split |
§ 18
Genehmigung
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeindeverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind mit Ausnahme von Absatz 5 genehmigungspflicht.
(2) Der Antragssteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grab-Urkunde vorzulegen; bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten ist sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind in besonderen Fällen Zeichnungen in größerem Maßstab vorzulegen oder Modelle beizubringen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Erteilung errichtet worden ist.
(5) Nicht genehmigungspflichtig sind provisorischen Grabmale als naturlasierte Holztafeln. Diese dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(6) Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Grabmale und bauliche Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nicht nachträglich erteilt wird. Die Gemeindeverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Ist die/der Berechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
(7) Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen und vorläufig einlagern. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
§ 19
Standsicherheit von Grabmalen
(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den § 17 Abs. 2.
§ 20
Unterhaltung/Verkehrssicherungspflicht
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind in der Regel zweimal, im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grab-Urkunde, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Wird eine Gefährdung der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon festgestellt, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeindeverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeindeverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen, das Abstürzen von Grabmalteilen oder sonstigen baulichen Anlagen aufgrund der Pflichtversäumnisse nach den Absätzen 1 und 2 verursacht wird.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 21
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeindeverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen und baulichen Anlagen im Sinne des § 20 Abs. 4 kann die Gemeindeverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des ehemals Berechtigten abräumen zu lassen. Die Gemeindeverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 22
Herrichtung und Instandhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenrei-hengrabstätten der Inhaber der Grab-Urkunde bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst herrichten und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.
(5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeindeverwaltung; Entsprechendes gilt auch für anteilige Flächen an Urnengemeinschaftsanlagen. Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
(7) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.
(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen.
§ 23
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeindeverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der gemeindeverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
| a) | die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und |
| b) | Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. |
(2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gilt Absatz 1, Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeindeverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die
sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Gemeindeverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.
VIII. Trauerhallen- und Trauerfeiern
§ 24
Benutzung der Trauerhalle
(1) Trauerhallen dienen der Aufnahme der Särge bzw. Urnen während der Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeindeverwaltung und in Begleitung des beauftragten Bestattungsunternehmens betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 25
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (z. B. Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung in der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Schlussvorschriften
§ 26
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 27
Haftung
Das Betreten der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr.
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen oder Schäden, die durch Sturm oder sonstige höhere Gewalt verursacht werden. Im Übrigen haftet die Gemeinde für Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals.
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes über Ordnungswiedrigkeiten (OwiG) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKO nach dieser Bestimmung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässsig
| a) | den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt, | |
| b) | sich nicht der Würde des Ortes entsprechend auf dem Friedhof verhält, oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1) | |
| c) | entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 | |
| 1 | Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt, |
| 2 | an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, |
| 3 | ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografiert, |
| 4 | den Friedhof oder seine Einrichtung oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt, |
| 5 | Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, |
| 6 | Tiere mitbringt, ausgenommen Behindertenbegleithunde, |
| d) | Entgegen § 5 Abs.3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeindeverwaltung durchführt, | |
| e) | Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11) | |
| f) | Die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält (§ 17) | |
| g) | Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert,§ 18 | |
| h) | Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hät §§20,22,23 | |
| i) | Grabmale ohne Zustimmung der Gemeindeverwaltung entfernt, § 21 | |
| j) | Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet | |
| k) | Grabstätten vernachlässigt, §23 | |
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 kann gemäß § 19 Abs.1 Satz 5 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(4) Verstöße gegen sonstige gesetzliche Bestimmungen werden nach den jeweils hierfür geltenden Vorschriften geahndet.
§ 29
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30
Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechtsfor-men.
§ 31
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Dorndorf vom 03.12.2008 und die Friedhofssatzung der Krayenberggemeinde für die Friedhöfe Merkers und Kieselbach vom 08.10.2019 außer Kraft.
Krayenberggemeinde, den 02.12.2025
Peter Neumann — (Siegel)
Bürgermeister