Auf Grund der §§ 19 Abs. 1 und 20 der Thüringer Gemeinde und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2 S. 41), wurde zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der §§ 1,2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. Nr. 10 S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277,288) und des § 29 der Friedhofssatzung der Gemeinde Krayenberggemeinde vom 23.10.2025 hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 23.10.2025 folgende Gebührensatzung zur Friedhofssatzung beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung des Friedhofs mit seinen Teileinrichtungen der Gemeinde Krayenberggemeinde und deren Einrichtungen und Anlagen werden im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Krayenberggemeinde vom 23.10.2025 Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
1) Gebührenschuldner ist:
| a) | bei der Erstbestattung der nach dem Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) Bestattungspflichtige. |
| b) | wer eine oder mehrere der in der Satzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt. |
2) Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.
3) Die Gebührenschuld entsteht mit der Bestattung, mit der Benutzung der Einrichtungen des Friedhofs, mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Gemeindeverwaltung, mit dem Erwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte oder der Überlassung einer Reihengrabstätte.
4) Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 3
Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
1) Die Rechtsbehelfe und Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 4
Gebühren für die Nutzung der Trauerhalle
| Für die Inanspruchnahme der Trauerhalle | 180,00 € |
§ 5
Bestattungsgebühren
| 1) | Für das Ausheben, und die Erstformung eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben: | ||
| a. | bei der Bestattung der Leiche einer Person bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 110,00 € |
| b. | bei der Bestattung der Leiche einer Person ab Beginn des 6. Lebensjahres | 440,00 € |
| 2) | Bei der Beisetzung von Aschen in einer Urnengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben | 110,00 € | |
§ 6
Um- und Ausbettungsgebühren
Für die Um- und Ausbettung von Urnen werden folgende Gebühren erhoben. Für Leichen gilt § 11 der Benutzungssatzung entsprechend.
| 1) | Umbettung einer Urne | 110,00 € |
| 2) | Ausbettung einer Urne (zzgl. anfallender Versandkosten) | 110,00 € |
§ 7
Erwerb von Nutzungsrechten an einem Reihengrab
Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
| 1) | Erdbestattungsreihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 1.100,00 € |
| 2) | Erdbestattungsreihengrab für Verstorbene ab Beginn des 6. Lebensjahres | 1.900,00 € |
| 3) | Urnenreihengrab | 870,00 € |
§ 8
Erwerb von Nutzungsrechten an einer Wahlgrabstätte
Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
| 1) | Erdwahlgrabstätte einstellig | 1.900,00 € |
| 2) | Erdwahlgrabstätte zweistellig | 3.000,00 € |
| 3) | Urnenwahlgrabstätte (bis 4 Urnen) | 1.300,00 € |
| 4) | Urnenwahlgrabstätte Bäume | 1.900,00 € |
| 5) | Verlängerung einer Urnenwahlgrabstätte (pro Jahr Verlängerung) | 73,00 € |
§ 9
Erwerb von Nutzungsrechten an einer Urnengemeinschaftsanlage
Für die Nutzung und Pflege der Urnengemeinschaftsanlage werden folgende Gebühren erhoben:
| 1) | Anonyme Urnengemeinschaftsanlage (Stele) | 1.100,00 € |
| 2) | Anonyme Urnengemeinschaftsanlage (Lore) | 1.180,00 € |
§ 10
Beräumungsgebühren
Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit / Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts durch die Gemeindeverwaltung werden folgende Gebühren erhoben:
| 1) | Erdbestattungsgrab einstellig | 270,00 € |
| 2) | Erdbestattungsgrab zweistellig | 420,00 € |
| 3) | Urnengrab | 140,00 € |
§ 11
Gebühren für sonstige Leistungen
Sonstige Gebühren werden erhoben für:
| 1) | Zulassung eines Gewerbetreibenden gem. § 6 Friedhofssatzung (zweijährig) | Nach Zeitaufwand (20,00€ /h) |
| 2) | Genehmigung zum Aufstellen eines Grabmals (§ 19 Friedhofssatzung) | 25,00 € |
§ 12
Inkrafttreten
Die Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Dorndorf/Dietlas vom 3.12.2008 und die 1. Änderungssatzung vom 10.08.2011 sowie die Satzung der Gemeinde Merkers/Kieselbach vom 15.12.2006 und die 1. Änderungssatzung vom 29.11.2010 außer Kraft.
Krayenberggemeinde, den 02.12.2025
Peter Neumann
Bürgermeister — (Siegel)