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Heimatbrief VG Rülzheim
Ausgabe 10/2023
Verbandsgemeinde Rülzheim
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Pflegestützpunkt Rülzheim

Der Pflegestützpunkt informiert: Pflegegeld, Kombinations- und Sachleistung

Wir sind Ansprechpartnerinnen für behinderte und pflegebedürftige Menschen jeden Alters und deren Angehörige. Als Fachberatungsstelle informieren wir hier in regelmäßigen Abständen über pflegebezogene Themen. Thema heute: Antrag und Leistungen der Pflegeversicherung: was bedeuten Pflegegeld, Pflegesachleistung und Kombinationsleistung? Pflegegeld ist sinnvoll, wenn die pflegebedürftige Person von Laienpflegekräften versorgt wird. Wenn also Angehörige, Nachbarn, Freunde oder Dienstleister die pflegebedürftige Person versorgen, erhält die pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 2 von ihrer Pflegekasse Pflegegeld. Dieses wird jeden Monat auf das Konto der pflegebedürftigen Person gezahlt. Pro Monat werden 316 € bei Pflegegrad 2 gezahlt, 545 € bei Pflegegrad 3, 728 € bei Pflegegrad 4 und 901 € bei Pflegegrad 5. Wer Pflegegeld erhält, ist verpflichtet, regelmäßig Beratungsbesuche durch Fachkräfte von Pflegediensten in Anspruch zu nehmen. Wenn keine Beratung in Anspruch genommen wird, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder einstellen. Je nach Pflegegrad müssen die Beratungsbesuche in folgenden Zeiträumen erfolgen und zwar: für Pflegegrad 2 - 3 alle 6 Monate; für Pflegegrad 4 - 5 alle 3 Monate. Wird eine pflegebedürftige Person ausschließlich durch einen bei den Kranken- und Pflegekassen zugelassenen ambulanten Pflegedienst versorgt, kann der Pflegedienst monatlich Pflegesachleistung mit der Pflegekasse abrechnen. Dafür stehen pro Monat zur Verfügung: 724 € bei Pflegegrad 2, 1363 € bei Pflegegrad 3, 1693 € bei Pflegegrad 4 und 2095 € bei Pflegegrad 5. Wird die pflegebedürftige Person sowohl von Laienkräften als auch von einem Pflegedienst gepflegt, rechnet zunächst der ambulante Pflegedienst mit der Pflegekasse die Pflegesachleistungen ab; was der Pflegedienst nicht in Anspruch nimmt, wird dem Pflegebedürftigen anteilmäßig vom restlichen Pflegegeld ausbezahlt (Beispiel: schöpft der Pflegedienst 80 % der Pflegesachleistungen aus, bekommt der Pflegebedürftige noch 20 % des Pflegegeldes ausbezahlt). Das wird Kombinationsleistung genannt. Dieser Text enthält nur Basisinformationen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Er ersetzt keine individuelle Beratung. Bei offenen Fragen vereinbaren Sie gerne mit uns einen kostenfreien Beratungstermin. Wir beraten trägerunabhängig, unverbindlich und unter Wahrung der Schweigepflicht. Unsere Kontaktdaten: Pflegestützpunkt VG Rülzheim/ VG Bellheim, Kuhardter Straße 37, 76761 Rülzheim, Rosa Pfirrmann, Tel.: 07272/ 97 29 68, E-Mail: rosa.pfirrmann@pflegestuetzpunkte-rlp.de, Stephanie Geiger, Tel: 07272/ 75 03 42, E-Mail: stephanie.geiger@pflegestuetzpunkte-rlp.de