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Heimatbrief VG Rülzheim
Ausgabe 11/2026
Verbandsgemeinde Rülzheim
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Wahlbekanntmachung

I.

Am Sonntag, dem 22. März 2026,

findet die

Wahl zum 19. Landtag von Rheinland-Pfalz

statt.

Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

II.

Die Gemeinde Hördt ist in folgende 2 Stimmbezirke eingeteilt:

Stimmbezirk 1:

Hördt 101

Wahlraum:

Grundschulturnhalle Hördt in der Kirchstraße 7, 76771 Hördt

Stimmbezirk 2:

Hördt 102

Wahlraum:

Grundschulturnhalle Hördt in der Kirchstraße 7, 76771 Hördt

Die Gemeinde Kuhardt ist in folgende 2 Stimmbezirke eingeteilt:

Stimmbezirk 1:

Kuhardt 201

Wahlraum:

Grundschulturnhalle Kuhardt, Schulstraße 7, 76773 Kuhardt

Stimmbezirk 2:

Kuhardt 202

Wahlraum:

Grundschulturnhalle Kuhardt, Schulstraße 7, 76773 Kuhardt

Die Gemeinde Leimersheim ist in folgende 3 Stimmbezirke eingeteilt:

Stimmbezirk 1:

Leimersheim 301

Wahlraum:

Grundschulturnhalle, Jakob-Kirnberger-Straße 11, 76774 Leimersheim

Stimmbezirk 2:

Leimersheim 302

Wahlraum:

Grundschulturnhalle, Jakob-Kirnberger-Straße 11, 76774 Leimersheim

Stimmbezirk 3:

Leimersheim 303

Wahlraum:

Grundschule Leimersheim Verwaltungsgebäude, Abraham-Weil-Straße 2a, 76774 Leimersheim

Die Gemeinde Rülzheim ist in folgende 6 Stimmbezirke eingeteilt:

Stimmbezirk 1:

Rülzheim 401

Wahlraum:

Grundschulturnhalle, Schulstraße 15, 76761 Rülzheim

Stimmbezirk 2:

Rülzheim 402

Wahlraum:

Grundschulturnhalle, Schulstraße 15, 76761 Rülzheim

Stimmbezirk 3:

Rülzheim 403

Wahlraum:

Grundschulturnhalle, Schulstraße 15, 76761 Rülzheim

Stimmbezirk 4:

Rülzheim 404

Wahlraum:

Katholisches Pfarrzentrum, Am Deutschordensplatz 14, 76761 Rülzheim

Stimmbezirk 5:

Rülzheim 405

Wahlraum:

Katholisches Pfarrzentrum, Am Deutschordensplatz 14, 76761 Rülzheim

Stimmbezirk 6:

Rülzheim 406

Wahlraum:

Centrum für Kunst und Kultur (CKK), Kuntzengasse 3-5, 76761 Rülzheim

In den Gemeinden Hördt, Kuhardt, Leimersheim und Rülzheim sind die Wahlräume zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für behinderte und andere Menschen mit Mobilitäts­ein­schränkungen barrierefrei eingerichtet

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit vom 23.02.2026 bis 01.03.2026 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten zu wählen haben.

III.

Die Stimmberechtigten können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mit­zubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Bei den amtlichen Stimmzetteln ist die rechte obere Ecke abgeschnitten. Dieses Merkmal versetzt blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler in die Lage, ohne fremde Hilfe den Stimmzettel in so genannte Stimmzettelschablonen richtig einlegen zu können, um anschließend ebenfalls ohne die Mitwirkung anderer Personen geheim ihre Stimme abgeben zu können. Landesweit ist bei allen Stimmzetteln die obere rechte Ecke abgeschnitten, so dass eine Zuordnung der Stimmzettel zu einem bestimmten Wähler nicht möglich ist und das Wahlgeheimnis umfassend gewahrt bleibt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

1.

für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerbe­rinnen und Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählerver­einigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

2.

für die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, der Familien­namen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie links von der Bezeichnung der Partei oder Wählervereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerinnen und Wähler geben

ihre Wahlkreisstimme in der Weise ab,

dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Wahlkreisbewerberin oder welchem Wahlkreisbewerber und gegebenenfalls welcher Ersatzbewerberin oder welchem Ersatzbewerber sie gelten soll,

und ihre Landesstimme in der Weise,

dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landes- oder Bezirksliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Neben­raum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

IV.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

V.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeindeverwaltung einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbrief­umschlag angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung übersenden, dass er dort spätestens am Tage der Wahl bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung oder am Tage der Wahl bis spätestens 18 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden.

VI.

Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig (§ 4 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes).

Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidungen der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert, oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen einer zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist jeweils strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Rülzheim, den 05.03.2026
Die Verbandsgemeindeverwaltung Rülzheim
gez. Schardt, Bürgermeister