Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 BauGB
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Rülzheim hat in seiner Sitzung am 15.12.2022 den Bebauungsplan „Mittlere Ortsstraße 37 – 2. Änderung“ in der Fassung „05.12.2022“ als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauBG beschlossen. Der Beschluss wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes erfolgte im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus der beiliegenden Planzeichnung.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 mit dieser Bekanntmachung wirksam und kann auf Dauer im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Rülzheim, Am Deutschordensplatz 1 (Deutschordenshaus), Zimmer 2, während der Dienststunden eingesehen werden.
Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Hinweise:
Auf die Vorraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln in der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung des dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erhebliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Rülzheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs, 2 a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Auf die Rechtsfolgen des § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird wie folgt hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.