Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Rülzheim hat in seiner Sitzung am 16.05.2024 dem Entwurf des Bebauungsplans „Süd, 1. Änderung“ zur Änderung und Ergänzung der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Süd“ zugestimmt und die Verwaltung beauftragt, den Bebauungsplanentwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Der vorgesehen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Süd, 1. Änderung“ umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Süd“ mit Rechtskraft vom 02.03.1995 unter Ausschluss der Geltungsbereiche der Bebauungspläne „Süd E“ mit Rechtskraft vom 12.05.2016 und „Kastanienallee“ mit Rechtskraft vom 15.07.2010 und wird begrenzt:
Der vorgesehene Geltungsbereich ist zudem im nachfolgenden Lageplan abgebildet:
Vorgesehener Geltungsbereich des Bebauungsplans „Süd, 1. Änderung“
Im Bebauungsplan „Süd“ der Ortsgemeinde Rülzheim aus dem Jahr 1995 ist eine bauordnungsrechtliche Regelung zu Einfriedungen enthalten. Zu öffentlichen Verkehrsflächen sind Einfriedungen bis maximal 0,80 m Höhe und zu sonstigen Grenzen bis maximal 1,80 m Höhe zulässig.
Im Baugebiet gibt es allerdings eine Vielzahl von Einfriedungen, die den bauordnungsrechtlichen Regelungen zu Einfriedungen nicht entsprechen. Die Regelungen des Bebauungsplans stehen in diesem Punkt damit erkennbar im Widerspruch zu den Bedürfnissen der Bauherren und Bewohner im Plangebiet. Um den Bedürfnissen der Anwohner nach einer stärkeren Abschirmung der Außenwohnbereiche beziehungsweise nach einer höheren Einfriedung der Betriebsgelände der ebenfalls im Plangebiet vorhandenen Gewerbebetriebe nachzukommen, hat der Gemeinderat nach Prüfung der städtebaulichen Erforderlichkeit der bisherigen Regelungen beschlossen, den Bebauungsplan für die Festsetzung der Einfriedungen anzupassen.
Durch die vorgesehenen Änderungen werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Der Bebauungsplan kann daher im vereinfachten Verfahren gemäß §13 BauGB geändert werden.
Die sonstigen Voraussetzungen des § 13 BauGB sind erfüllt, da
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen wird auf die Durchführung einer Umweltprüfung und auf die Erstellung eines Umweltberichts verzichtet. Weiterhin wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und einer frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
Zur Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird der Entwurf des Bebauungsplans „Süd, 1. Änderung “, mit der zugehörigen Begründung zum Bebauungsplan sowie dem Inhalt dieser Bekanntmachung, in der Zeit
17.06.2024 bis 19.07.2024 (Veröffentlichungsfrist)
auf der Homepage der Verbandsgemeinde Rülzheim unter der Adresse www.bauleitplanung.vg-ruelzheim.de im PDF-Format veröffentlicht und zur Einsicht bereitgehalten.
Alle Unterlagen werden zudem im oben genannten Zeitraum auch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rülzheim, Am Deutschordensplatz 1, 76761 Rülzheim, im Deutschordenshaus im Zimmer 2 öffentlich ausgelegt und sind während der Dienststunden Mo – Fr 8:30-12:00 Uhr, Di von 14:00-16:30 Uhr und Do von 14:00-18:00 Uhr einsehbar.
Es wird darauf hingewiesen,
| - | dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, |
| - | dass Stellungnahmen elektronisch an die Verbandsgemeindeverwaltung Rülzheim (E-Mail-Adresse: bauleitplanung@ruelzheim.de) übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rülzheim, Am Deutschordensplatz 1, 76761 Rülzheim, abgegeben werden können (zum Beispiel schriftlich oder zur Niederschrift), |
| - | dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, gemäß § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Ortsgemeinde Rülzheim deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist. |