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Heimatbrief VG Rülzheim
Ausgabe 27/2025
Verbandsgemeinde Rülzheim
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Festsetzung der Hundesteuer für das Jahr 2025 für die Ortsgemeinden Rülzheim, Leimersheim, Hördt und Kuhardt

Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Bescheide für 2025 wird hiermit die Hundesteuer für das Jahr 2025 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei der Hundesteuer nur noch die Abgabenpflichtigen einen Steuerbescheid erhalten, bei denen im letzten Jahr eine Änderung in den Erhebungsgrundlagen vorgenommen wurde. Für all diejenigen, bei denen keine Änderungen erfolgt sind, gilt der letzte Steuer- bzw. Abgabenbescheid so lange weiter, bis eine Änderung eintritt.

Die Abgabenpflichtigen haben bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides zum Fälligkeitstermin (14.07.2025) die genannte Steuer unter Zugrundelegung der zuletzt ergangenen Bescheide zu entrichten.

Soweit in Einzelfällen bisher abweichende Fälligkeiten festgesetzt wurden, bleiben diese unberührt. Die Hundesteuer ist zu zahlen auf ein Konto der Verbandsgemeindekasse Rülzheim (siehe Festsetzungsbescheid).

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Festsetzung der Hundesteuer treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rülzheim, am Deutschordensplatz 1, 76761 Rülzheim, schriftlich oder zur Niederschrift, durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz einzulegen an: vg-ruelzheim@poststelle.rlp.de.

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind die technischen Grundsätze für die elektronische Kommunikation zu beachten, die im Internet auf der Homepage der Verbandsgemeindeverwaltung Rülzheim unter www.ruelzheim.de im Impressum aufgeführt sind.

Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Widerspruch beim Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Germersheim, Luitpoldplatz 1, 76726 Germersheim, eingelegt wird. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Er entbindet daher nicht von der Zahlungspflicht.

Rülzheim, 23.06.2025
gez.Schardt
Bürgermeister