Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gruppenkläranlage Rülzheim/Herxheim hat in der Sitzung vom 28.04.2025 den Jahresabschluss 2022 festgestellt. Dem Verbandsvorsteher sowie der stellvertretenden Verbandsvorsteherin wurde Entlastung erteilt. Der Jahresabschluss wurde von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner GmbH, Nürnberg, geprüft und bestätigt. Ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk für den Jahresabschluss 2022 wurde erteilt. Der Jahresabschluss 2022 mit Lagebericht, Bestätigungsvermerk und Bestätigungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft liegen zur Einsichtnahme vom 14.07.2025 bis 25.07.2025, werktags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, außerdem dienstags von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr sowie donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rülzheim (Außenstelle), Mittlere Ortsstraße 106, 76761 Rülzheim, Zimmer 22, öffentlich aus.
Zweckverband Gruppenkläranlage Rülzheim/Herxheim
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gruppenkläranlage Rülzheim/Herxheim hat in der Sitzung vom 28.04.2025 den Jahresabschluss 2023 festgestellt. Dem Verbandsvorsteher sowie der stellvertretenden Verbandsvorsteherin wurde Entlastung erteilt. Der Jahresabschluss wurde von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner GmbH, Nürnberg, geprüft und bestätigt. Ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk für den Jahresabschluss 2023 wurde erteilt. Der Jahresabschluss 2023 mit Lagebericht, Bestätigungsvermerk und Bestätigungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft liegen zur Einsichtnahme vom 14.07.2025 bis 25.07.2025, werktags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, außerdem dienstags von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr sowie donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rülzheim (Außenstelle), Mittlere Ortsstraße 106, 76761 Rülzheim, Zimmer 22, öffentlich aus.
Zweckverband Gruppenkläranlage Rülzheim/Herxheim
Die Verbandsversammlung hat aufgrund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung sowie des § 4 Satz 2 Nr. 4 der Betriebssatzung am 28.04.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Wirtschaftsplan wird für das Wirtschaftsjahr 2025 im Erfolgsplan
in den Erträgen auf — 1.438.540 €
in den Aufwendungen auf — 1.438.540 €
und im Vermögensplan
in den Einnahmen auf — 449.950 €
in den Ausgaben auf — 449.950 €
festgesetzt.
Der Wirtschaftsplan wird für das Wirtschaftsjahr 2026 im Erfolgsplan
in den Erträgen auf — 1.460.940 €
in den Aufwendungen auf — 1.460.940 €
und im Vermögensplan
in den Einnahmen auf — 1.086.350 €
in den Ausgaben auf — 1.086.350 €
festgesetzt.
Es werden festgesetzt:|
für das Wirtschaftsjahr 2025
| 1. | Der Gesamtbetrag der Kredite auf | 0 € |
| 2. | Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0 € |
| 3. | Der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 0 € |
Es werden festgesetzt:
für das Wirtschaftsjahr 2026
| 1. | Der Gesamtbetrag der Kredite auf | 0 € |
| 2. | Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0 € |
| 3. | Der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 0 € |
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Wirtschaftsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Absatz 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 26.05.2025 vorgelegt worden. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier hat mit Schreiben vom 04.06.2025 mitgeteilt, dass keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben werden.
Der Wirtschaftsplan liegt zur Einsichtnahme vom 14.07.2025 bis 25.07.2025 von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr (Montag bis Freitag), außerdem dienstags von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr sowie donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, im Rathaus Rülzheim, Außenstelle Mittlere Ortsstraße 106, 76761 Rülzheim in Zimmer 22 öffentlich aus.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.