Der Ortsgemeinderat Rülzheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 05.06.2024 den Bebauungsplan „Südhang, 1. Bauabschnitt“ der Ortsgemeinde Rülzheim gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 24 Abs. 1 GemO als Satzung beschlossen.
Das Plangebiet des Bebauungsplans „Südhang, 1. Bauabschnitt gliedert sich in 3 Teilbereiche.
| Der Teilbereich 1 des Bebauungsplans wird begrenzt: | |
| - im Norden | durch die südliche Grenze des Wirtschaftsweges Flurstück 3473, durch eine Linie von der südöstlichen Ecke des Flur-stücks 3473 zur nordwestlichen Ecke des Flurstücks 2636, |
| - im Osten | durch die westlichen Grenzen der Flurstücke 2636, 2631, 2584, 2561 und 2582, |
| - im Süden | durch die nördliche Grenze der Flurstücke 2529 und 254/39, durch eine Linie entlang der Außenkante der notwendigen Böschungsflächen des den Kreisverkehrsplatz und die L 493 begleitenden Radwegs über die Flurstücke 3800, 3801/1, 3802/4, 3803/4, 3803/3, 3804/1 und 3805 von der nördlichen Grenze des Flurstücks 2524/39 bis zur östlichen Grenze des Flurstücks 3806/1, durch eine Linie von der nordöstlichen Ecke des Flur-stücks 3806/1 nach Norden über die L 493 bis zum Auftreffen auf der südlichen Grenze des Flurstücks 3499 (Straßenflurstück L 493) sowie durch die nördliche Grenze des Flurstücks 3499, |
| - im Westen | durch die östliche Grenze des Flurstücks 3511, durch eine Linie in Verlängerung der östlichen Grenze des Flurstücks 3511 über den Wirtschaftsweg Flurstück 3501 nach Süden bis zum Auf-treffen auf der nördlichen Grenze des Flurstücks 3499; durch eine Linie in Verlängerung der östlichen Grenze des Flurstücks 3511 über den Wirtschaftsweg Flurstück 3503 nach Norden bis zum Auftreffen auf der südlichen Grenze des Flurstücks 3483 sowie durch die südliche und östliche Grenze des Flurstücks 3483. |
Der Teilbereich 1 des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 3484, 3485, 3486, 3487,488, 3489, 3490, 3491, 3492, 3493, 3494, 3495, 3496, 3497, 3500, 3502, 3504, 3505, 3506, 3507, 3508, 3509, 3510 und 3800 vollständig sowie die Flurstücke 3499 (Straßenflurstück L 493), 3501, 3503, 3801/1 3802/4, 3803/3, 3803/4, 3804/1, 3804/2 und 3805 teilweise.
| Der Teilbereich 2 des Bebauungsplans wird begrenzt: | |
| - im Norden: | durch die südliche Grenze des Flurstücks 3503, |
| - im Osten: | durch die westliche Grenze des Flurstücks 3528, |
| - im Süden: | durch die nördliche Grenze des Flurstücks 3530, |
| - im Westen: | durch die östliche Grenze des Flurstücks 3532. |
Der Teilbereich 2 des Bebauungsplans umfasst das Flurstück 3529 vollständig.
| Der Teilbereich 3 des Bebauungsplans wird begrenzt: | |
| - im Norden: | durch die südliche Grenze des Flurstücks 733 der Gemarkung Herxheimweyher und das Flurstück 3878/1 der Gemarkung Rülzheim (beides Gewässerflurstück des Klingsbachs / Panzergrabens), |
| - im Osten: | durch die westliche Grenze des Flurstücks 3924, |
| - im Süden: | durch die nördliche Grenze des Flurstücks 3935/1, |
| - im Westen: | durch die östliche Grenze des Flurstücks 3927. |
Der Teilbereich 3 des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 3925 und 6926 vollständig.
Die Geltungsbereiche des Bebauungsplans ergeben sich aus dem nachfolgend abgedruckten Bebauungsplanauszug:
Der Beschluss über den Bebauungsplan „Südhang, 1. Bauabschnitt“ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Südhang, 1. Bauabschnitt“ gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tage ab bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rülzheim, Am Deutschordensplatz 1, 76761 Rülzheim, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Der Bebauungsplan einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung zum Bebauungsplan kann auch auf der Internetseite der VG Rülzheim unter: www.ruelzheim.de/vg_ruelzheim/de/Bauen - Wirtschaft - Umwelt/Informationen rund ums Bauen/Bebauungspläne digital/Rülzheim/
eingesehen und im PDF-Format heruntergeladen werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Sinngemäß wird auf § 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung verwiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.