Wir sind Ansprechpartnerinnen für behinderte und pflegebedürftige Menschen jeden Alters und deren Angehörige. Als Fachberatungsstelle informieren wir hier in regelmäßigen Abständen über pflegebezogene Themen.
Thema heute: Verhinderungspflege
Mit der Leistungsart Verhinderungspflege wird es der Pflegeperson eines Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ermöglicht, stunden- oder tageweise eine Auszeit von ihrer Pflegetätigkeit zu nehmen. Eine andere Person oder ein Pflegedienst/ Dienstleister übernimmt dann anstelle der Pflegeperson die Pflege, Hauswirtschaft oder Betreuung. Die Verhinderungspflege dient der Entlastung der Pflegeperson, um wieder Kraft zu tanken und mehr Zeit für sich selbst zu haben. Auch eine akute Erkrankung der Pflegeperson oder deren komplette Abwesenheit aufgrund eines Krankenhaus- bzw. Kuraufenthalts oder Urlaubs oder eine kurzzeitige Verschlimmerung des Zustandes des Pflegebedürftigen kann es erforderlich machen, dass der Pflegebedürftige ersatzweise von einer anderen Person oder einem professionellen Dienstleister betreut werden muss. Zur Inanspruchnahme der Verhinderungspflege gibt es einen Zuschuss von bis zu 1612 jährlich, auf den die Pflegegeldempfänger der Pflegegrade 2, 3, 4 und 5 einen Rechtsanspruch haben, wenn die Pflegebedürftigkeit in der Häuslichkeit bereits 6 Monate besteht. Einen Antrag auf Verhinderungspflege erhalten Sie bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Bei Verwandten des Pflegebedürftigen ersten und zweiten Grades werden die Kosten für Verdienstausfall, d.h. für unbezahlten Urlaub und/ oder Fahrtkosten bis zu 1612 € jährlich erstattet. Ein Nachweis des Arbeitgebers ist erforderlich. Ansonsten gilt die Regelung, dass bei einer tageweisen Verhinderungspflege der 1,5-fache Betrag des Pflegegelds an die Ersatzkraft bezahlt wird, wenn sie mit dem Versicherten verwandt oder verschwägert ist. Lassen Sie sich diesbezüglich von Ihrer Pflegekasse beraten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Betrag der Verhinderungspflege durch die Kurzzeitpflege erhöht werden. Hierfür ist es erforderlich, die Hälfte der Kurzzeitpflege also 806 € jährlich in Verhinderungspflege umzuwandeln. Diese Leistung muss bei der Beantragung der Verhinderungspflege angegeben werden. Dieser Text enthält nur Basisinformationen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Er ersetzt keine individuelle Beratung. Bei offenen Fragen vereinbaren Sie gerne mit uns einen kostenfrei Beratungstermin. Wir beraten trägerunabhängig, unverbindlich und unter Wahrung der Schweigepflicht.
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