Titel Logo
Heimatbrief VG Rülzheim
Ausgabe 36/2023
Verbandsgemeinde Rülzheim
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Anpassung der Hebesätze auf Grund- und Gewerbesteuer

Der Landtag in Mainz hat Ende letzten Jahres das neue Finanzausgleichsgesetz (LFAG) beschlossen, welches zum 01. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Das LFAG regelt u.a. die Finanzbeziehungen zwischen dem Land und dem kommunalen Bereich. Eine der zentralen Regelungen betrifft die Festsetzung der landeseinheitlichen Nivellierungssätze zur Berechnung der örtlichen Steuerkraft. In der aktuellen Gesetzesfassung (§ 13 LFAG) wurden die Nivellierungssätze durch das Land deutlich angehoben, und zwar grundsätzlich auf die Höhe des Bundesdurchschnitts. Die Nivellierungssätze in Rheinland-Pfalz betragen für die Grundsteuer A: 345 %, Grundsteuer B: 465 % und für die Gewerbesteuer 380 %.

Im Vollzug des LFAG haben die Gemeinderäte in der Verbandsgemeinde Rülzheim beschlossen, die Hebesätze wie folgt zu erhöhen:

Kommunen, die ihre Realsteuerhebesätze (Grund- u. Gewerbesteuer) nicht mindestens auf das Niveau der durch das Land festgesetzten Nivellierungssätze anheben, werden bei der Berechnung der für die Umlagezahlungen maßgeblichen Steuerkraftzahlen so gestellt, als würden sie ihre Steuern mit diesen Hebesätzen erheben. Folge daraus ist, dass diese Gemeinden Umlagen auf fiktive, also nivellierte Steuereinnahmen abführen müssen, die sie tatsächlich gar nicht hatten. Den Gemeinden entsteht insoweit ein u.U. nicht unerheblicher finanzieller Schaden. Da die Gemeinden jedoch dem Grunde nach verpflichtet sind, ihre Einnahmen im zumutbaren Rahmen auszuschöpfen, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Einnahmeausschöpfung dann vorliegt, wenn die Steuern mindestens auf dem Niveau der Nivellierungssätze erhoben werden. Weiterhin würden im Falle der Nichtanhebung der Hebesätze erhebliche Probleme, bis hin zur Versagung von investiven Zuschüssen, für die Kommunen entstehen.

Um finanziellen Nachteilen entgegenzuwirken, müssen die Kommunen daher rückwirkend zum Beginn des Jahres 2023 die Realsteuerhebesätze entsprechend anpassen.

Wichtiger Hinweis:

Diese Erhöhung der Steuern bzw. Hebesätze hat nichts mit der aktuellen Pflicht zur Abgabe der Feststellungserklärung und Neubewertung der Grundstücke durch das Finanzamt zu tun! Dies wirkt sich erst ab dem Jahr 2025 auf die Grundsteuer aus.

Eine auditive Erklärung über die Erhöhung der Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer finden Sie in Form des Podcast: „Matthias Schardt trifft …Der VG-Podcast“ unter der Rubrik „Was geht in…? Kurz erklärt“ unter anderem auf unserer Homepage, Amazon Music und Spotify.

Bei Rückfragen stehen auch gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzabteilung zur Verfügung.

Wir sind erreichbar unter der Telefonnummer: 07272 7002 - 1315

und E-Mail-Adresse: steuern@ruelzheim.de

Die Abgabenbescheide werden in den nächsten Tagen zentral per Post versandt.