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Heimatbrief VG Rülzheim
Ausgabe 40/2025
Ortsgemeinde Rülzheim
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Bekanntmachung_Satzungsbeschluss

Geltungsbereich 1 des Bebauungsplans „Zwischen Lachgasse und Bahnhofstraße“, ohne Maßstab

Geltungsbereich 2 des Bebauungsplans „Zwischen Lachgasse und Bahnhofstraße“, ohne Maßstab

Bebauungsplan „Zwischen Lachgasse und Bahnhofstraße“

Hier: Bekanntmachung Satzungsbeschluss und Inkrafttreten

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Rülzheim hat in seiner Sitzung am 11.09.2025 den Bebauungsplan „Zwischen Lachgasse und Bahnhofstraße“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) tritt der Bebauungsplan „Zwischen Lachgasse und Bahnhofstraße“ in Kraft.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Zwischen Lachgasse und Bahnhofstraße“ befindet sich am nordwestlichen Ortsrand von Rülzheim, zwischen der L 493 im Norden und der Lachgasse im Süden (Geltungsbereich 1). Weiterhin ist eine extern gelegene naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche als Geltungsbereich 2 in den Bebauungsplan einbezogen.

Der Geltungsbereich 1 des Bebauungsplans wird begrenzt:

• im Norden:

durch die südliche Grenze des Flurstücks 2524/29

• im Osten:

durch die westliche Grenze des Flurstücks 1267 sowie einer Linie von der nordwestlichen Ecke des Flurstückes 1267 lotrecht über das Flurstück 2536/18 auf die südliche Grenze des Flurstücks 2524/29

• im Süden:

durch die nördliche Grenze des Flurstücks 1351 (Lachgasse)

• im Westen:

durch die östlichen Grenzen des Flurstücks 1261 sowie einer Linie von der nordöstlichen Ecke des Flurstückes 1261 lotrecht über das Flurstück 2536/18 auf die südliche Grenze des Flurstücks 2524/29.

Der Geltungsbereich 1 umfasst die Flurstücke 1262, 1263, 1264, 1265 sowie 1266 vollständig und das Flurstück 2536/18 (Bahnhofstraße L 493) teilweise.

Der Geltungsbereich 1 ist zudem im nachfolgenden Lageplan abgebildet:

Der Geltungsbereich 2 des Bebauungsplanes befindet sich östlich der Bundesstraße B 9 und nördlich des Klingbachs. Er hat eine Größe von 650 m² und umfasst eine noch zu bildende Teilfläche aus dem Flurstück 7045.

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches 2 ergibt sich aus folgendem Lageplan:

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan mit der Begründung ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rülzheim, Am Deutschordensplatz 1, Deutschordenshaus, während der Dienststunden Mo – Fr 8:00 - 12:15 Uhr, Di von 14:00 - 16:30 Uhr und Do von 14:00 - 18:00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Der Bebauungsplan mit seiner Begründung ist zudem auf der Homepage der Verbandsgemeinde Rülzheim unter der Adresse www.bauleitplanung.vg-ruelzheim.de veröffentlicht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Sinngemäß wird auf § 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung verwiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Rülzheim, den 02.10.2025
gez. Michael Braun
Ortsbürgermeister