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Heimatbrief VG Rülzheim
Ausgabe 41/2023
Verbandsgemeinde Rülzheim
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Aktuelle Bekanntmachung des Einwohnermeldeamtes

Durch das Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes ab 01.11.2015 kam es auch zu einigen Änderungen bei den Widerspruchsrechten gegen Datenübermittlungen und bei den Auskunftssperren. Nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes haben Personen gegenüber der Meldebehörde ein Widerspruchsrecht zur Veröffentlichung oder Übermittlung der Personendaten. Ein Widerspruch ist jederzeit möglich und gilt bis auf Widerruf. Die Eintragung der Übermittlungssperre erfolgt gebührenfrei.

Erläuterungen zu den einzelnen Übermittlungssperren:

1. Widerspruch gegen die Übermittlung an Parteien

Im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene gem. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BMG dürfen an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen Meldedaten übermittelt werden. Dieser Datenübermittlung können Sie widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

2. Widerspruch bei Alters- und Ehejubiläen

Wenn Sie ein Alters- oder Ehejubiläen haben, darf die Meldebehörde auf Grund von § 50 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 BMG eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Vor- und Familenname, Doktorgrad, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums. Die Ehrung von Altersjubiläen beginnt frühestens mit der Vollendung des 70. Lebensjahres, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Die Ehrung von Ehejubiläen ist erstmals das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Diese Auskünfte dürfen jedoch nur erteilt werden, wenn nicht vor dem Jubiläum widersprochen worden ist. Bitte beachten Sie, dass der Widerspruch sowohl für Alters- als auch für Ehejubiläen gilt. Eine Trennung – also eine Gratulation für Alters-, aber nicht für Ehejubiläen oder umgekehrt – ist nicht möglich. Aus verwaltungstechnischen Gründen bitten wir eine Frist von 3 Monaten einzuhalten. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

3. Widerspruch gegen die Übermittlung an Adressbuchverlage

An Adressbuchverlage dürfen nach § 50 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 BMG Auskünfte über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, übermitelt werden. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

4. Widerspruch gegen die Übermittlung an Religionsgemeinschaften

§ 42 Abs. 2 BMG sieht vor, dass den Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Kirchenmitglied in demselben Familienverband leben, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige – also nicht das Kirchenmitglied selbst – kann jedoch nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

5. Widerspruch zur Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr

Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes erfolgt die Datenübermittlung zu Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften. Dieser Datenübermittlung kann widersprochen werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Mit Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes ist die bisherige Auskunftssperre „informelles Selbstbestimmungsrecht“ sowie das Widerrufsrecht gegen die „einfache Melderegister-Auskunft über das Internet“ weggefallen. Ein Eintrag ist auch nicht mehr möglich.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Einwohnermeldeamtes gerne auch telefonisch zur Verfügung. Sie erreichen uns unter den folgenden Durchwahlmöglichkeiten: 07272/7002-1234.

gez. Sibylle Edelmann
(Einwohnermeldeamt)