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Heimatbrief VG Rülzheim
Ausgabe 5/2023
Verbandsgemeinde Rülzheim
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Planfeststellungsverfahren nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz für den Bau eines Reserveraumes für Extremhochwasser in der Hördter Rheinaue

Nach Fertigstellung aller vertraglich vereinbarten Hochwasserrückhaltungen am Oberrhein in Frankreich, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz sind die negativen Auswirkungen des Staustufenbaus am südlichen Oberrhein auf den Hochwasserschutz unterhalb der Staustufe Iffezheim kompensiert und die unterhalb liegende Oberrheinstrecke wieder vor einem 200-jährlichen Hochwasser geschützt. Für seltenere bzw. extremere Hochwasser sind die Deiche nicht ausgelegt. Demgegenüber hat der Bereich der Staustufen am südlichen Oberrhein einen etwa 1.000-jährlichen Hochwasserschutz und der Niederrhein einen Hochwasserschutz zwischen 300 und über 1.000 Jahren.

Aufgrund des hohen Schadenspotentials am Oberrhein (allein in Rheinland-Pfalz sind zwischen der französischen Grenze und dem zweiten Reserveraum im Eicher Rheinbogen Schäden von rd. 11 Mrd. € möglich) hat die Enquete-Kommission des Landtages „Verbesserung des Schutzes vor Hochwassergefahren“ im Jahr 1995 empfohlen, alle rheinland-pfälzischen Hochwasserrückhaltungen schnellstmöglich fertig zu stellen und wo immer möglich, zusätzlichen Hochwasserrückhalteraum zu schaffen (Landtagsdrucksache 12/7090). In der Beratung der Enquete-Kommission wurde befürwortet, die Hördter Rheinaue in die Betrachtungen über mögliche Retentionsräume einzubeziehen. Unter Berücksichtigung der möglichen Hochwasserverschärfung durch den Klimawandel wurde als Ergebnis der Prüfung vorgeschlagen, in der Hördter Rheinaue einen Reserveraum für Extremhochwasser, d. h. einen Notfall-Flutungsraum zur Abminderung extremer Hochwasser einzurichten.

Der geplante „Reserveraum für Extremhochwasser Hördter Rheinaue“ stellt im Einsatzfall zwischen den Gemeinden Sondernheim, Hördt, Kuhardt und Leimersheim auf einer Gesamtfläche einschließlich Deichaufstandsfläche und landseitigem Deichschutzstreifen von rd. 890 ha bis zu 35,14 Mio. m³ Retentionsvolumen zur Verfügung. Bei einem Extremhochwasser, das trotz zu erwartendem Einsatz aller Hochwasserrückhaltungen den Bemessungsabfluss des Rheinhauptdeiches überschreitet, wird diese Fläche zusätzlich für Hochwasserrückhalt aktiviert werden.

Damit sich keine Verschlechterung für die Anlieger ergibt, werden insbesondere Anpassungsmaßnahmen am binnenseitigen Entwässerungssystem erforderlich.

Die Eckpunkte der geplanten Maßnahme sind:

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Neubau eines rückwärtigen, ca. 9,5 km langen Rheinhauptdeiches und die Verstärkung des bestehenden rheinseitigen Deiches den Gemarkungen Germersheim-Sondernheim, Hördt, Kuhardt und Leimersheim und dadurch Schaffung eines ca. 870 ha großer Raumes, der bei Überschreiten des Bemessungswasserstandes bis zu ca. 36 Mio. m³ Wasser zurückhalten kann.

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Anpassungsmaßnahmen an der Binnenentwässerung

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Errichtung der Bauwerke zur Flutung im Einzelfall

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Errichtung der Bauwerke zur Entleerung im Einzelfall

Mit Schreiben vom 24.06.2022 hat das Land Rheinland-Pfalz, Neubaugruppe Hochwasserschutz Oberrhein, beantragt, auf Basis der eingereichten Unterlagen, ein Planfeststellungsverfahren nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durchzuführen.

Die bezeichneten Antragsunterlagen enthalten:

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Planfeststellungsantrag – Zusammenfassende Erläuterungen

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Pläne der Rückwärtigen Deichlinie und Deichabschnitte

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Pläne der Durchlassbauwerke innerhalb der Rückwärtigen Deichlinie

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Straßenplanung mit Brücken]

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Planung der Schöpfwerke

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Planung der ökologischen Flutung

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Planung der Befüllung des Reserveraumes

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Planung der Entleerung des Reserveraumes

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Anpassungsmaßnahmen – Grabenausbau außerhalb des Reserveraumes

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Objektschutzmaßnahmen

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Landwirtschaftliche Anpassungsmaßnahmen

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Auffüllungen

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Wegebau

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Ver- und Entsorgungstrassen

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Bauzuwegung

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Bauablauf

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Flächenbedarf und Grunderwerb

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Fachgutachten

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UVP-Bericht – Umweltverträglichkeitsstudie

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Fachbeitrag Artenschutz

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Fachbeitrag Natura 2000

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Fachbeitrag Naturschutz

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Fachbeitrag WRRL

Es wird auf folgendes hingewiesen:

1.

Die o.g. maßgebenden Planunterlagen für das Planfeststellungsverfahren für den Bau des Reserveraumes in der Hördter Rheinaue liegen bei der

Verbandsgemeindeverwaltung Rülzheim

Zimmer-Nr. 2 – Deutschordenshaus

Am Deutschordensplatz 1

76761 Rülzheim

innerhalb der allgemeinen Dienststunden

Montag – Freitag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Dienstag von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr

Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

während eines Monats vom 06.02.2023 bis einschließlich 06.03.2023 zu jedermanns Einsicht aus. Als zusätzliches Informationsangebot erfolgt die Auslegung der Unterlagen in dem gleichen Zeitraum auf der

Homepage der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd unter www.sgdsued.rlp.de / Rubrik „Service - Öffentlichkeitsbeteiligung/Bekanntmachungen“ sowie auf dem UVP-Portal der Bundesländer unter www.uvp-verbund.de / Schlagwort „Hördter Rheinaue“. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen.

2.

Einwendungen, welche das v. g. Vorhaben betreffen, können von Jedermann bei der

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Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße der

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Stadtverwaltung Germersheim, Kolpingplatz 3, 76726 Germersheim

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Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim, Schubertstraße 18, 76756 Bellheim

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Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim, Untere Buchenstraße, 76751 Jockgrim

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Verbandsgemeindeverwaltung Rülzheim, Am Deutschordensplatz 1, 76761 Rülzheim

(unter Angabe des Aktenzeichens 6425-0001#2022/0006-0111 31 AB2) bis spätestens 06.04.2023 schriftlich oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an poststelle.sgdsued@poststelle.rlp.de (SGD Süd) erhoben werden.

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Süd unter https://sgdsued.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.

3.

Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Planfeststellungsverfahren nach § 68 WHG alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.

4.

Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieses ortsüblich bekannt gemacht werden. Diejenigen, die sich geäußert haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem möglichen Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

5.

Die Zustellung der Entscheidung über die Äußerungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

6.

Mit der Veröffentlichung der Auslegung der Planunterlagen wird gleichzeitig bekanntgegeben, dass die Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für das genannte Vorhaben besteht. Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um ein Projekt der Anlage 1, Nr. 13.13 sowie 13.18.1 der Liste der „UVP-pflichtigen Vorhaben“ des UVPG, für das eine allgemeine Vorprüfung im Einzelfall vorgesehen ist. Die Vorprüfung entfällt in diesem Verfahren nach § 7 Abs. 3 UVPG, da der Vorhabenträger die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt hat und die SGD Süd das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet. Für das Vorhaben ist daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Dies gilt unabhängig von § 7 Abs. 3 UVPG auch deshalb, weil eine Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis kommen würde, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG).

7.

Die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Planänderung einschließlich des Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit zuständige Behörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße. Bei dieser sind weitere relevante Informationen erhältlich. Fragen oder Äußerungen können in der o.g. Frist bei der SGD Süd eingereicht werden.

8.

Über die Zulässigkeit der Maßnahme wird mittels Planfeststellungsbeschluss entschieden.

9.

Der UVP-Bericht enthält die notwendigen Angaben nach § 16 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Anlage 4 UVPG.

Rülzheim, 02.02.2023
Bürgermeister(in) o.V.i.A.

Plan: