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Heimatbrief VG Rülzheim
Ausgabe 7/2024
Ortsgemeinde Rülzheim
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1. Änderungssatzung zur Satzung der Jagdgenossenschaft Rülzheim vom 23.01.2024

Die Genossenschaftsversammlung der Jagdgenossenschaft Rülzheim hat in seiner Sitzung am 23.01.2024 folgende Änderung der Satzung der Jagdgenossenschaft Rülzheim vom 22.04.2013 beschlossen:

§ 1

§ 6 - Aufgabe der Genossenschaftsversammlung - wird wie folgt neu gefasst:

Die Genossenschaftsversammlung beschließt über:

1.

die Art der Nutzung des Jagdbezirks sowie die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung, sofern diese Aufgaben nicht dem Jagdvorstand übertragen sind oder ihm obliegen,

2.

die Erhebung und Verwendung von Umlagen,

3.

die Wahl des Jagdvorstandes,

4.

die Anstellung von Personal und die Festsetzung der dem Jagdvorstand und den Angestellten zu gewährenden Entschädigungen,

5.

die Entlastung des Jagdvorstandes,

6.

die Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung,

7.

den Erlass und die Änderung der Satzung,

8.

die Übertragung der Verwaltung der Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft auf die Gemeinde nach § 11 Abs. 7 UG,

9.

die Teilung oder Teilverpachtung des Jagdbezirkes,

10.

die Zuschlagserteilung bei Verpachtung, soweit sie nicht auf den Jagdvorstand übertragen ist,

11.

das Schließen von Abschussvereinbarungen oder Abschusszielsetzungen nach § 31 Abs. 2 LJG, soweit es nicht auf den Jagdvorstand übertragen ist,

12.

die Zustimmungen zu Teilabschussplänen nach § 31 Abs. 3 LJG, soweit sie nicht auf den Jagdvorstand übertragen sind,

13.

das Stimmverhalten der Jagdgenossenschaft bei der Wahl der Kreisjagdmeisterin oder des Kreisjagdmeisters.

§ 2

§ 13 - Aufgaben des Jagdvorstandes - wird wie folgt neu gefasst:

(1) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er ist an die

rechtmäßigen Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden.

(2) Der Jagdvorstand hat insbesondere

1.

die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung vorzubereiten und auszuführen,

2.

das Grundflächenverzeichnis anzulegen und zu führen,

3.

die Neuwahl des Jagdvorstandes vorzubereiten,

4.

die Jagdverpachtung entsprechend dem Beschluss der Genossenschaftsversammlung durchzuführen; ist der Gemeinde die Befugnis zur Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks übertragen, so hat der Jagdvorstand über die Erteilung des Einvernehmens zu entscheiden (§ 11 Abs. 7 UG),

5.

die Abschussvereinbarungen bzw. Abschusszielsetzungen nach § 31 Abs. 2 UG entsprechend der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung zu schließen bzw. zu fassen und für die Erfüllung Sorge zu tragen,

6.

die Zustimmungen zu Teilabschussplänen nach § 31 Abs. 3 UG entsprechend der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung zu erteilen oder zu versagen,

7.

im Vorfeld einer Abschussvereinbarung bzw. Abschussfestsetzung eine Begehung des Jagdbezirkes nach § 8 Abs. 1 der Landesjagdverordnung (UVO) durchzuführen,

8.

den Haushaltsplan und die Jahresrechnung aufzustellen und vorzulegen,

9.

den Verteilungsplan über den jährlichen Reinertrag der Jagdnutzung für die Mitglieder aufzustellen, die nicht auf die Auszahlung ihres Anteils am Reinertrag verzichtet haben; ist der Gemeinde die Befugnis zur Verwendung des Reinertrages übertragen, so entscheidet der Jagdvorstand über die Erteilung des Einvernehmens,

10.

die Vertretungen der Jagdgenossenschaft nach § 13 Abs. 3 LJG und § 15 UVO zu bestimmen.

§ 3

Die 1. Änderungssatzung tritt am Tag der Genehmigung durch die Untere Jagdbehörde in Kraft.

Rülzheim, 23.01.2024
Der Jagdvorstand:
gez. Dudenhöffer, Jagdvorsteher
gez. Bahlinger,1. Beisitzer
gez. Dr. Hartenstein, 2. Beisitzerin

Hinweis:

Die vorstehende 1. Änderungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die 1. Änderungssatzung wurde der Unteren Jagdbehörde vorgelegt. Es ergaben sich keine Beanstandungen.

Rülzheim, 06.02.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
gez. Schardt, Bürgermeister