Die Genossenschaftsversammlung der Jagdgenossenschaft Rülzheim hat in seiner Sitzung am 23.01.2024 folgende Änderung der Satzung der Jagdgenossenschaft Rülzheim vom 22.04.2013 beschlossen:
§ 6 - Aufgabe der Genossenschaftsversammlung - wird wie folgt neu gefasst:
| Die Genossenschaftsversammlung beschließt über: | |
| 1. | die Art der Nutzung des Jagdbezirks sowie die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung, sofern diese Aufgaben nicht dem Jagdvorstand übertragen sind oder ihm obliegen, |
| 2. | die Erhebung und Verwendung von Umlagen, |
| 3. | die Wahl des Jagdvorstandes, |
| 4. | die Anstellung von Personal und die Festsetzung der dem Jagdvorstand und den Angestellten zu gewährenden Entschädigungen, |
| 5. | die Entlastung des Jagdvorstandes, |
| 6. | die Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung, |
| 7. | den Erlass und die Änderung der Satzung, |
| 8. | die Übertragung der Verwaltung der Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft auf die Gemeinde nach § 11 Abs. 7 UG, |
| 9. | die Teilung oder Teilverpachtung des Jagdbezirkes, |
| 10. | die Zuschlagserteilung bei Verpachtung, soweit sie nicht auf den Jagdvorstand übertragen ist, |
| 11. | das Schließen von Abschussvereinbarungen oder Abschusszielsetzungen nach § 31 Abs. 2 LJG, soweit es nicht auf den Jagdvorstand übertragen ist, |
| 12. | die Zustimmungen zu Teilabschussplänen nach § 31 Abs. 3 LJG, soweit sie nicht auf den Jagdvorstand übertragen sind, |
| 13. | das Stimmverhalten der Jagdgenossenschaft bei der Wahl der Kreisjagdmeisterin oder des Kreisjagdmeisters. |
§ 13 - Aufgaben des Jagdvorstandes - wird wie folgt neu gefasst:
(1) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er ist an die
rechtmäßigen Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden.
| (2) Der Jagdvorstand hat insbesondere | |
| 1. | die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung vorzubereiten und auszuführen, |
| 2. | das Grundflächenverzeichnis anzulegen und zu führen, |
| 3. | die Neuwahl des Jagdvorstandes vorzubereiten, |
| 4. | die Jagdverpachtung entsprechend dem Beschluss der Genossenschaftsversammlung durchzuführen; ist der Gemeinde die Befugnis zur Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks übertragen, so hat der Jagdvorstand über die Erteilung des Einvernehmens zu entscheiden (§ 11 Abs. 7 UG), |
| 5. | die Abschussvereinbarungen bzw. Abschusszielsetzungen nach § 31 Abs. 2 UG entsprechend der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung zu schließen bzw. zu fassen und für die Erfüllung Sorge zu tragen, |
| 6. | die Zustimmungen zu Teilabschussplänen nach § 31 Abs. 3 UG entsprechend der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung zu erteilen oder zu versagen, |
| 7. | im Vorfeld einer Abschussvereinbarung bzw. Abschussfestsetzung eine Begehung des Jagdbezirkes nach § 8 Abs. 1 der Landesjagdverordnung (UVO) durchzuführen, |
| 8. | den Haushaltsplan und die Jahresrechnung aufzustellen und vorzulegen, |
| 9. | den Verteilungsplan über den jährlichen Reinertrag der Jagdnutzung für die Mitglieder aufzustellen, die nicht auf die Auszahlung ihres Anteils am Reinertrag verzichtet haben; ist der Gemeinde die Befugnis zur Verwendung des Reinertrages übertragen, so entscheidet der Jagdvorstand über die Erteilung des Einvernehmens, |
| 10. | die Vertretungen der Jagdgenossenschaft nach § 13 Abs. 3 LJG und § 15 UVO zu bestimmen. |
Die 1. Änderungssatzung tritt am Tag der Genehmigung durch die Untere Jagdbehörde in Kraft.
Hinweis:
Die vorstehende 1. Änderungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die 1. Änderungssatzung wurde der Unteren Jagdbehörde vorgelegt. Es ergaben sich keine Beanstandungen.