Auf der Grundlage des § 36 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2013 (GVBl. S. 194, 201), i. V. m. §§ 55 ff. der Thüringer Kommunalordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2023 (GVBl. S. 127) und der §§ 13 ff. der Thür. Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) vom 06.09.2014 (GVBl. S. 642), geändert durch Verordnung vom 17.11.2020 (GVBL. S. 565) erlässt der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Die als Anlage beigefügten Wirtschaftspläne (Erfolgsplan und Vermögensplan jeweils für die Bereiche Wasserversorgung und Abwasserentsorgung) für das Haushaltsjahr 2024 werden hiermit festgesetzt; sie schließen
| Angaben in € | Bereich Wasserversorgung | Bereich Abwasserentsorgung | also gesamt |
| 1. im Erfolgsplan mit Erträgen von mit Aufwendungen von | 5.010.000,00 5.010.000,00 | 13.090.000,00 13.090.000,00 | 18.100.000,00 18.100.000,00 |
| 2. im Vermögensplan mit Einnahmen von mit Ausgaben von | 2.075.000,00 2.075.000,00 | 17.135.000,00 17.135.000,00 | 19.210.000,00 19.210.000,00 |
ab.
§ 2
Die Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden wie folgt festgesetzt:
| Bereich Wasserversorgung: | 450.000,00 € |
| Bereich Abwasserentsorgung: | 6.700.000,00 € |
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan wird wie folgt festgesetzt:
| Bereich Wasserversorgung | 1.435.000,00 € |
| Bereich Abwasserentsorgung | 16.564.000,00 € |
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird für den Bereich Wasserversorgung in Höhe von 835.000,00 € und für den Bereich Abwasserentsorgung in Höhe von 2.181.600,00 € festgesetzt.
§ 5
Die Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2024 in Kraft.
ausgefertigt:
Heilbad Heiligenstadt, 08.12.2023
Dr. Marion Frant — - Siegel -
Verbandsvorsitzende
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die sich aus der Thüringer Kommunalordnung oder aus einer aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassenen Vorschrift ergeben, ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ausgenommen sind die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung.