1.
Der Stadtrat von Dingelstädt hat in seiner Sitzung am 27.06.2023 mit Beschluss Nr. 1/545/35/2023 den Bebauungsplan Nr. 29 „An der I. Eberhöhe“ und Bebauungsplan Nr. 27-1 „Riethpark“ 1. Änderung der Stadt Dingelstädt - OS Dingelstädt gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung als Satzung beschlossen.
2.
Das Landratsamt hat mit Schreiben vom 13.09.2023 diese Satzung mit dem Aktenzeichen 2023-635000110 gemäß § 10 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
3.
Der Satzungsbeschluss sowie die Genehmigung des Bebauungsplan Nr. 29 „An der I. Eberhöhe“ und Bebauungsplan Nr. 27-1 „Riethpark“ 1. Änderung der Stadt Dingelstädt - OS Dingelstädt wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i.V. m. § 34 Abs. 6 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
4.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 29 „An der I. Eberhöhe“ und Bebauungsplan Nr. 27-1 „Riethpark“ 1. Änderung der Stadt Dingelstädt - OS Dingelstädt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), sowie seine Begründung werden im Bauamt der Stadt Dingelstädt (Geschwister-Scholl-Straße 28), während der Dienststunden
| Mo, Mi, Do: | 9.00 - 12.00 Uhr |
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| 13.00 - 16.00 Uhr |
| Di: | 9.00 - 12.00 Uhr |
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| 13.00 - 17.30 Uhr |
| Fr: | 9.00 - 12.00 Uhr |
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 29 „An der I. Eberhöhe“ und Bebauungsplan Nr. 27-1 „Riethpark“ 1. Änderung der Stadt Dingelstädt - OS Dingelstädt ist aus der Anlage ersichtlich.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 - 4 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) enthalten oder auf Grund der ThürKO erlassen worden sind, zu Stande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (vgl. §21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).
Dingelstädt, den 28.09.2023
Andreas Fernkorn
Bürgermeister
Räumlicher Geltungsbereich
Auszug Planzeichnung