Mit Beschluss vom 21.11.2023, Beschluss Nr. 1/614/38/2023 hat der Stadtrat der Stadt Dingelstädt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Stadt Dingelstädt beschlossen.
Die Kommunalaufsicht des Landkreises Eichsfeld hat mit Bescheid vom 01.12.2023, AZ: 15.11802.001 die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Stadt Dingelstädt bestätigt. Die Ausfertigung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Stadt Dingelstädt erfolgte am 01.12.2023.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Stadt Dingelstädt
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), der §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. -2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824), der §§ 21 Abs. 1, 29 und 30 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz – ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Mai 2023 (GVBl. S. 184) sowie des § 10 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Stadt Dingelstädt vom 26.10.2020 hat der Stadtrat der Stadt Dingelstädt in der Sitzung am 21.11.2023 die folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Kindertageseinrichtung „Bummi“, welche sich in der Trägerschaft der Stadt Dingelstädt befindet.
§ 2
Gebührenerhebung
Die Stadt Dingelstädt erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtung Benutzungsgebühren und für die Verpflegung von Kindern in der Kindertageseinrichtung Verpflegungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Die Benutzungsgebühren werden im Sprachgebrauch des ThürKigaG und im Folgenden als „Elternbeiträge“ bezeichnet.
§ 3
Elternbeitragsschuldner
(1) Schuldner des Elternbeitrages und der Verpflegungsgebühr sind die Eltern der Kinder in Kindertageseinrichtungen. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.
(2) Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.
§ 4
Entstehen und Ende der Elternbeitragsschuld
(1) Die Elternbeitragsschuld für die Benutzung der Kindertageseinrichtung entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung und endet mit Wirksamwerden der Abmeldung oder dem Ausschluss des Kindes oder dem Beginn der Elternbeitragsfreiheit gemäß § 30 ThürKigaG.
(2) Die Gebührenschuld für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten beginnt mit der Anmeldung zur Verpflegung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung von der Verpflegung oder dem Wirksamwerden der Abmeldung vom Besuch der Kindertageseinrichtung sowie im Falle des Ausschlusses des Kindes.
§ 5
Fälligkeit und Zahlung des Elternbeitrages
(1) Der Elternbeitrag ist, mit Ausnahme des § 7, als Monatsbeitrag zu entrichten. Wird ein Kind während eines Monats in die Kindertageseinrichtung aufgenommen, so ist bei einer Aufnahme bis einschließlich zum 15. des Monats der volle Elternbeitrag für den Monat zu zahlen. Bei einer Aufnahme nach dem 15. des Monats ist die Hälfte des Elternbeitrages für den Monat zu zahlen.
(2) Der Elternbeitrag ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr, an Feiertagen, Brückentagen oder aus sonstigen Gründen geschlossen bleibt. Dies gilt auch für die Schließzeit während der Sommerferien sowie einer vorübergehenden Schließung oder einer vorübergehenden Einschränkung des Betriebes der Kindertageseinrichtung, z. B. aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes nach § 28 Abs. 1 IfSG, wegen höherer Gewalt oder Streik.
(3) Der Elternbeitrag ist am 10. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse zu entrichten. Die Zahlung soll in der Regel bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen.
(4) Eine Zahlung des Elternbeitrages direkt an die Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig.
(5) Wenn ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Kindertageseinrichtung über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen nicht besuchen kann, wird der Elternbeitrag auf Antrag für diesen Zeitraum erstattet. Bei einer Abwesenheit für einen kürzeren Zeitraum bleibt die Höhe des Elternbeitrages unberührt.
§ 6
Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Verpflegungsgebühren
(1) Erhält das Kind in der Tageseinrichtung für Kinder eine Verpflegung, so werden zusätzlich zu dem Elternbeitrag Verpflegungsgebühren erhoben. Diese richten sich nach den jeweiligen Einkaufspreisen.
(2) Die Verpflegungsgebühren werden entsprechend der Anwesenheit des Kindes in der Tageseinrichtung erhoben. Als anwesend gilt ein Kind dann, wenn es nicht bis spätestens 08:00 Uhr des jeweiligen bzw. ersten Abwesenheitstages in der Tageseinrichtung abgemeldet wurde.
(3) Ist die Kindertageseinrichtung wegen Ferien oder Feiertagen geschlossen, wird für diese Tage die Verpflegungsgebühr erstattet.
(4) Die Verpflegungsgebühren sind jeweils zum 10. eines jeden Monats fällig und an die Stadtkasse zu entrichten. Die Gebührenzahlung soll in der Regel bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen.
§ 7
Elternbeitragsfreiheit
Für die Betreuung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen im Zeitraum der letzten vierundzwanzig Monate vor dessen regulärem Schuleinritt (jeweils erster Schultag für alle nach § 18 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz schulpflichtigen Kinder) wird kein Elternbeitrag geltend gemacht. Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen, welches nach § 18 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes von der Schulpflicht zurückgestellt wurde, verlängert sich die Elternbeitragsfreiheit bis zum Tag vor dessen ersten Schultag. Sofern die Betreuung in dem Monat, in dem die Elternbeitragsfreiheit beginnt, keinen vollen Monat mehr umfasst, wird ein Elternbeitrag nur bis zum Tag vor Beginn der jeweiligen Elternbeitragsfreiheit geltend gemacht. Hierzu wird der jeweils zu zahlende Monatsbeitrag durch 30 Tage dividiert und mit der Anzahl der Tage im jeweiligen Monat vom 01. des Monats bis einschließlich des Tages vor Beginn der Elternbeitragsfreiheit multipliziert.
§ 8
Höhe des Elternbeitrages
(1) Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach der Altersreihenfolge der Kinder innerhalb der Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht und nach dem gewählten Betreuungsumfang. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 SGB XII leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Als Familien gelten auch Pflegefamilien.
(2) Die Höhe des Elternbeitrages in Euro pro Monat ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:
| tägliche Betreuungszeit | monatlicher Elternbeitrag | |||
| 1. Kind | 2. Kind | 3. Kind | 4. und jedesweitere Kind | |
| bis 5 Stunden | 218 € | 211 € | 204 € | 197 € |
| bis 8 Stunden | 261 € | 254 € | 247 € | 240 € |
| bis 9 Stunden | 276 € | 269 € | 262 € | 255 € |
| bis 10 Stunden | 290 € | 283 € | 276 € | 269 € |
Halbtagsbetreuung mit bis zu 5 Stunden täglich
in der Zeit von 06:30 Uhr bis 11:30 Uhr oder 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Ganztagsbetreuung mit bis zu 8 Stunden täglich
in der Zeit von 06:30 Uhr bis 14:30 Uhr oder 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr
oder 08:30 Uhr bis 16:30 Uhr
Ganztagsbetreuung mit bis zu 9 Stunden täglich
in der Zeit von 06:30 Uhr bis 15:30 Uhr oder 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr
Ganztagsbetreuung mit bis zu 10 Stunden täglich
in der Zeit von 06:30 Uhr bis 16:30 Uhr
Hinweis: Die Eltern wählen eine Betreuungszeit aus. Diese gilt als vereinbarte Betreuungszeit im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 ThürKigaG und ist auch die Berechnungsgrundlage für den vorzuhaltenden Personalschlüssel.
(3) Für Kinder der Geburtsjahrgänge 2020 und 2019, die bis 31.12.2021 in die Kindertagesstätte aufgenommen wurden, sind durch die Eltern die Elternbeiträge aus der nachfolgenden Tabelle zu entrichten.
| 1 Jahr | 2 Jahre | ab 3 Jahre | |||||||||
| bis 5 h | bis 8 h | bis 9 h | bis 10 h | bis 5 h | bis 8 h | bis 9 h | bis 10 h | bis 5 h | bis 8 h | bis 9 h | bis 10 h | |
| 1. Kind | 235 € | 305 € | 340 € | 350 € | 170 € | 205 € | 215 € | 230 € | 140 € | 160 € | 165 € | 170 € |
| 2. Kind | 225 € | 295 € | 330 € | 340 € | 160 € | 195 € | 205 € | 220 € | 130 € | 150 € | 155 € | 160 € |
| 3. Kind | 215 € | 285 € | 320 € | 330 € | 150 € | 185 € | 195 € | 210 € | 120 € | 140 € | 145 € | 150 € |
| 4. und jedesweitere Kind | 205 € | 275 € | 310 € | 320 € | 140 € | 175 € | 185 € | 200 € | 110 € | 130 € | 135 € | 140 € |
(4) Wird die vereinbarte Betreuungszeit 2 Mal überschritten, kann die Stadt Dingelstädt nach Anhörung der Eltern den Elternbeitrag des nächsthöheren Betreuungsumfanges festsetzen.
(5) Wird ein Kind bis zur Schließzeit der Kindertageseinrichtung nicht abgeholt, werden pro angefangene halbe Stunde 10 Euro zusätzlich zum Elternbeitrag erhoben.
(6) Ein Wechsel in dem Betreuungsumfang ist nur zum 1. eines Monats möglich. Spätestens bis zum 15. des vorangehenden Monats ist dieser Wechsel der Leitung der Kindertageseinrichtung mitzuteilen.
(7) Die nächste Anpassung der Elternbeiträge ist im Jahr 2026 vorgesehen. Ab 2024 wird die Anpassung der Elternbeiträge alle 2 Jahre erfolgen.
§ 9
Festlegung der Elternbeiträge, Auskunftspflichten
(1) Die Stadtverwaltung erlässt einen Bescheid, aus dem die Höhe der Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht.
(2) Die Anzahl der Kinder der Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. Kontoauszüge, Geburtsurkunde, Kindergeldbescheid) zu belegen. Wird ein Nachweis nicht innerhalb von 10 Tagen nach der Anmeldung des Kindes erbracht, werden die Elternbeiträge in Höhe des für ein Kind maßgeblichen Betrages festgesetzt.
(3) Änderungen in der Zahl der Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, sind bei der Leitung der Kindertageseinrichtung unter Vorlage der notwendigen Unterlagen unverzüglich zu melden. Die Elternbeiträge werden für den Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderung angezeigt wurde. Erfolgt die Änderungsmeldung nicht bzw. nicht rechtzeitig, kann bei Bekanntwerden für die Höhe des Elternbeitrages maßgeblichen Umstände rückwirkend bis zum Folgemonat der eingetretenen Änderung der dann maßgebliche Elternbeitrag erhoben werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Stadt Dingelstädt vom 06.12.2021 außer Kraft.
Dingelstädt, 01.12.2023
Stadt Dingelstädt
gez. Andreas Fernkorn
Bürgermeister — - Siegel -