Mit Beschluss Nr. 1/198/10/2025 vom 21.10.2025 hat der Stadtrat der Stadt Dingelstädt die Satzung der Stadt Dingelstädt über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Wahlen und Abstimmungen (Wahlentschädigungssatzung) beschlossen. Die Kommunalaufsicht des Landkreises Eichsfeld hat mit Schreiben vom 05.11.2025 GZ: 15.11802.001 diese Satzung bestätigt.
Aufgrund der §§ 2, 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) in Verbindung mit dem Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 530), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), hat der Stadtrat der Stadt Dingelstädt in seiner Sitzung am 21.10.2025 die folgende Wahlentschädigungssatzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung regelt die Höhe von Entschädigungen bei
| der |
|
| Europawahl, |
| Bundestagswahl, Landtagswahl, |
| Kommunalwahl |
| (Bürgermeisterwahl, Landratswahl, Stadtratswahl, Kreistagswahl, Ortschaftsbürgermeisterwahl, Ortschaftsratswahl) |
| sowie bei | Volksentscheiden und Bürgerentscheiden. |
(2) Sie gilt für die Mitglieder der Wahlvorstände, Wahlausschüsse und Abstimmungsorgane der Stadt Dingelstädt. Nachfolgend genannte Regelungen für Wahlvorstände und Wahlausschüsse gelten sinngemäß für die jeweiligen Abstimmungsorgane bei Volks- und Bürgerentscheiden.
§ 2 Entschädigung
(1) Für die Tätigkeit als Wahlvorsteher am Wahltag erhalten
| a) | Bürgerinnen/Bürger sowie Bedienstete der Stadtverwaltung Dingelstädt eine Entschädigung in Höhe von 70,00 € |
| b) | Bedienstete der Stadtverwaltung Dingelstädt erhalten zusätzlich eine bezahlte Arbeitsbefreiung von einem Tag. |
(2) Für die Tätigkeit als stellvertretende Wahlvorsteher sowie Beisitzer mit Schriftführeraufgaben in einem Wahlvorstand am Wahltag erhalten
| a) | Bürgerinnen / Bürger sowie Bedienstete der Stadtverwaltung Dingelstädt eine Entschädigung in Höhe von 60,00 € |
| b) | Bedienstete der Stadtverwaltung Dingelstädt erhalten zusätzlich eine bezahlte Arbeitsbefreiung von einem Tag. |
(3) Für die Tätigkeit als Beisitzer am Wahltag erhalten
| a) | Bürgerinnen/Bürger sowie Bedienstete der Stadtverwaltung Dingelstädt eine Entschädigung in Höhe von 50,00 € |
| b) | Bedienstete der Stadtverwaltung Dingelstädt erhalten zusätzlich eine bezahlte Arbeitsbefreiung von einem Tag. |
(4) Soweit es notwendig ist, die Auszählung des Wahlergebnisses an einem anderen Tag nach dem Wahltag fortzusetzen, erhalten die Bürgerinnen/Bürger sowie Bedienstete der Stadtverwaltung Dingelstädt eine Entschädigung i. H. v. 50 % der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Beträge.
(5) Für die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher, Beisitzer mit Schriftführeraufgaben sowie deren Stellvertretungen werden Schulungen zur Vorbereitung angeboten. Für die nachgewiesene Teilnahme erhalten sie 10 Euro.
(6) Bürgerinnen/Bürger und Bedienstete der Stadtverwaltung Dingelstädt, die sich am Wahl- bzw. Abstimmungstag als Einsatzreserve für die ehrenamtliche Tätigkeit als Wahlhelfer bereithalten, aber nicht eingesetzt werden, erhalten dafür eine Entschädigung in Höhe von 10,00 EUR.
§ 3 Mehrfachwahlen
Werden verschiedene Wahlen miteinander verbunden oder zusammengelegt, so erhalten die Mitglieder des Wahlvorstandes und Personen, die für mehr als eine Wahl berufen worden sind, die nach § 2 geltende Entschädigung sowie einen Zuschlag in Höhe von 10,00 € für jede weitere auszuzählende Wahl.
§ 4 Entschädigung der Mitglieder des Wahlausschusses
Mitgliedern der Wahlausschüsse gemäß § 4 Abs. 3 ThürKWG wird für die Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses eine Entschädigung in Höhe von 16,00 € gezahlt.
§ 5 Entschädigung anderer Personen
(1) Bedienstete und Personen, die als Wahlleiter/Wahlleiterin mit der Organisation und Durchführung der Wahlen beauftragt sind, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe 100,00 €, deren Stellvertreter 50,00 €.
(2) Zusätzlich wird Bediensteten ein Freizeitausgleich für die Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme am Wahltag und dem Tag vor der Wahl, die zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlhandlungen geleistet wird, gewährt.
§ 6 Sprachform, Inkrafttreten
(1) Die in dieser Wahlentschädigungssatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter in der jeweiligen Sprachform.
(2) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Stadt Dingelstädt, den 06.11.2025
Andreas Karl Fernkorn — Siegel
Bürgermeister der Stadt Dingelstädt