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Unstrut-Journal
Ausgabe 12/2025
Stadt Dingelstädt
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Hauptsatzung der Stadt Dingelstädt

Mit Beschluss Nr. 1/197/10/2025 vom 21.10.2025 hat der Stadtrat der Stadt Dingelstädt die Hauptsatzung der Stadt Dingelstädt beschlossen. Die Kommunalaufsicht des Landkreises Eichsfeld hat mit Schreiben vom 14.11.2025 GZ: 15.11802.001 diese Satzung bestätigt.

Hauptsatzung

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Stadtrat der Stadt Dingelstädt in der Sitzung vom 21.10.2025 die folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1 Name

(1) Die Gemeinde führt den Namen „Stadt Dingelstädt“ und ist eine Landgemeinde gemäß § 6 Abs. 5 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO). Es gilt die Ortschaftsverfassung.

(2) Die Ortschaften dürfen ihren bisherigen Namen nur in Verbindung mit dem Namen „Stadt Dingelstädt“ weiterführen.

§ 2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel

(1) Die Stadt Dingelstädt führt ein Stadtwappen, eine Stadtflagge und ein Dienstsiegel.

Das Wappen der Stadt Dingelstädt zeigt ein auf einem fünffach von Schwarz über Silber geteiltem Wellenfuß stehendes nach rechts verschobenes schwarz-silber Geviertes Hochkreuz als Schildteilung. Oben rechts befindet sich in Silber ein sechsspeichiges rotes Rad und unten links in Silber eine bewurzelte grüne Eiche mit fünf grünen Eicheln, um deren Stamm ein goldener Ring frei schwebt. Die Felder oben links und unten rechts sind grün.

Die Flagge ist dreifarbig im Verhältnis 1:3:5 geteilt und besitzt die Farben grün, weiß und grün. In der Mitte der Flagge befindet sich das zuvor beschriebene Wappen der Stadt Dingelstädt. Oberhalb des Wappens befindet sich der Schriftzug „STADT DINGELSTÄDT“ und unterhalb des Wappens befindet sich der Schriftzug „Stadt an der Unstrutquelle“.

Das Dienstsiegel zeigt das zuvor beschriebene Wappen der Stadt Dingelstädt umrandet mit einem Kreis, in dem im oberen Halbbogen der Schriftzug „Thüringen“ und im unteren Halbbogen „Stadt Dingelstädt“ steht.

(2) Die Ortschaften haben das Recht, ihre bisherigen Wappen und Flaggen zu führen.

(3) Die Verwendung des Ortschaftswappens und der Ortschaftsflagge durch Dritte bedarf der Genehmigung des jeweiligen Ortschaftsrates.

(4) Die Verwendung des Stadtwappens, der Stadtflagge und des Dienstsiegels obliegt allein der Stadt Dingelstädt.

§ 3 Sitz der Verwaltung

Der Sitz der Stadtverwaltung befindet sich in der Stadt Dingelstädt.

Die Verwaltung der Stadt Dingelstädt hat folgende Anschrift:

Stadt Dingelstädt

Dingelstädt

Geschwister-Scholl-Straße 28

37351 Stadt Dingelstädt

§ 4 Ortschaften

Das Gemeindegebiet gliedert sich in folgende Ortschaften:

Beberstedt,

Bickenriede,

Dingelstädt,

Helmsdorf,

Hüpstedt,

Kefferhausen,

Kreuzebra,

Silberhausen,

Struth,

Zella.

§ 5 Ortsteile mit Ortschaftsverfassung

(1) Die folgenden Ortsteile erhalten eine Ortschaftsverfassung gemäß § 45a ThürKO:

Beberstedt,

Bickenriede,

Dingelstädt,

Helmsdorf,

Hüpstedt,

Kefferhausen,

Kreuzebra,

Silberhausen,

Struth,

Zella.

Die räumliche Abgrenzung der Ortschaften ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil der Hauptsatzung ist. (Anlage 1)

(2) Die Ortschaftsräte werden gem. § 45a Abs. 3 ThürKO für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gebildet. Sie bestehen jeweils aus dem Ortschaftsbürgermeister und den Ortschaftsratsmitgliedern. Die Wahl der Ortschaftsratsmitglieder erfolgt nach folgenden Regelungen:

a)

Für das aktive und passive Wahlrecht finden die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung, wobei an die Stelle des Begriffs "Gemeinde" der Begriff "Ortschaft" tritt.

b)

Die Wahl der Ortschaftsratsmitglieder erfolgt entsprechend den Vorschriften für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder gemäß dem ThürKWG und der ThürKWO in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Der Ortschaftsrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Ortschaftsbürgermeisters.

§ 6 Ortschaftsbürgermeister und Ortschaftsrat

Die Aufgaben und Zuständigkeiten zur Beratung und Entscheidung der Ortschaftsräte werden in § 45a Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) geregelt.

§ 7 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt Dingelstädt (inklusive aller Ortschaften) die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Stadtrat, sich das Anliegen nicht zu Eigen macht.

(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Stadtrat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Stadt zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).

(3) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Stadtratsbeschlusses, in der Ortschaft einer Landgemeinde Beschluss eines Ortschaftsratsbeschlusses.

(4) Das Nähere regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Einwohnerfragestunde und -versammlung

(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Stadtrates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Stadtrates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht-öffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Die Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge müssen sich jeweils auf ein Thema beziehen und spätestens 14 Tage vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail in der Stadtverwaltung (info@dingelstaedt.de) eingehen. Einwohneranfragen dürfen bis zu drei einzelne Fragen enthalten.

Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf dreißig Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf sechzig Minuten ausgedehnt werden.

Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens zehn Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister.

Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig sind bis zu zwei themenbezogene Nachfragen durch den/die Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfrage nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Stadtratssitzung.

(2) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Stadtangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Stadt, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.

(3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Gemeindebedienstete und Sachverständige hinzuziehen.

(4) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Stadtangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Stadt einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.

§ 9 Stadtrat und Vorsitz im Stadtrat

Die Vertretung der Bürger führt die Bezeichnung „Stadtrat der Stadt Dingelstädt“. Den Vorsitz im Stadtrat führt ein vom Stadtrat gewähltes Stadtratsmitglied. Der Stadtrat wählt einen Stellvertreter für den Stadtratsvorsitzenden.

§ 10 Bürgermeister der Stadt Dingelstädt

(1) Der Bürgermeister wird unmittelbar von den Bürgern gewählt (§ 28 Abs. 3 ThürKO) und ist hauptamtlich tätig.

(2) Die Aufgaben des Bürgermeisters regeln sich nach § 29 ThürKO:

a)

Der Bürgermeister bestimmt den Einsatz, die Verwendung der Gemeindebediensteten, die Belegung der Räume sowie den Einsatz und die Verwendung von Sachmitteln. Er leitet die Stadtverwaltung und bestimmt die Geschäftsverteilung.

b)

Der Bürgermeister hat die Beratungsgegenstände des Stadtrates und der Ausschüsse vorzubereiten und deren Beschlüsse zu vollziehen. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt, die für die Stadt keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen und die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Stadt.

c)

Dem Bürgermeister können im Einzelfall durch Stadtratsbeschluss mit seiner Zustimmung weitere Aufgaben, ausgenommen die nach § 26 Abs. 2 ThürKO, zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.

(3) Der Stadtrat überträgt dem Bürgermeister folgende weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung:

Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in folgenden Fällen:

a)

Für alle Vorhaben in Gebieten, für die ein rechtskräftiger Bebauungsplan (B-Plan) besteht, in den Fällen, in welchen eine Befreiung von den Festsetzungen des B-Plans gem. § 31 BauGB erforderlich ist, nach Empfehlung durch den Ortschaftsrat.

b)

Für alle Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortschaften (§ 34 BauGB).

c)

Stundung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:

-

Erlass

1.000 Euro

-

Niederschlagung

2.000 Euro

-

Stundung

20.000 Euro

d)

Die Entscheidung über überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 30.000 Euro im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.

e)

Lieferungen und Leistungen, insbesondere von Kauf-, Werk-, Miet- und Leasingverträgen im Sinne von § 1 Nr. 1 VOL/A (Verdingungsordnung für Leistungen) bei einem Gesamtbetrag bis 30.000 Euro.

f)

Bauleistungen bis 30.000 Euro.

§ 11 Eilentscheidungsrecht

Der Bürgermeister kann in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für die Stadt Dingelstädt bis zur Sitzung des Stadtrats der Stadt Dingelstädt oder dessen zuständigen Ausschüsse aufgehoben werden kann und zu denen kein Beschluss nach § 36a ThürKO gefasst wird, an Stelle des Stadtrates oder den Ausschüssen entscheiden. Hiervon hat er die Stadtratsmitglieder oder die Mitglieder des zuständigen Ausschusses unverzüglich, im Regelfall in der nächsten Sitzung, in Kenntnis zu setzen, dabei ist auch der Grund für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung anzugeben.

§ 11a Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen

(1) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Sitzungen des Stadtrats in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden können. Eine Notlage nach Satz 1 besteht, wenn es den Mitgliedern des Stadtrats aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Stadtrats teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Stadtratsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Stadtrat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Stadtrats geltenden Regelungen unberührt.

(2) Ist es dem Stadtrat in der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Stadtratssitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Stadtrats im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe nach Satz 3 und die Stimmabgabe über die betreffende Beschlussvorlage ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Stadtrats zustimmen. Für die Beschlussfassung gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Der Bürgermeister hat die Stadtratsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

(3) Wahlen nach § 39 ThürKO dürfen in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Umlaufverfahren nach Absatz 2 nicht durchgeführt werden. Die Gemeinde hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 und Umlaufverfahren nach Absatz 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen.

§ 12 Beigeordnete

(1) Der Stadtrat wählt zwei ehrenamtliche Beigeordnete für die Dauer der Amtszeit des Stadtrates. Sie sind zum Ehrenbeamten zu ernennen.

(2) Der Beigeordnete ist Stellvertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung, er vertritt den Bürgermeister kraft Gesetzes. Der Beigeordnete tritt im Verhinderungsfall ohne Einschränkung in die volle Rechtsstellung des Bürgermeisters. Ist auch dieser verhindert, wird dieser durch den zweiten Beigeordneten vertreten.

§ 13 Ausschüsse

(1) Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Haupt- und Finanzausschuss, der über einzelne Angelegenheiten abschließend entscheiden kann (beschließender Ausschuss) und weitere Ausschüsse, welche die Beschlüsse des Stadtrates vorbereiten (vorberatende Ausschüsse). Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt die Geschäftsordnung.

(2) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Stadtrat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Stadtratsmitglieder, so kann jedes Stadtratsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Stadtrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Stadtratsmitglied zugewiesen wird.

(3) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.

§ 14 Ausländerbeirat

Nicht belegt.

§ 15 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(1) Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch

-

die Bildung eines Kinder- und Jugendparlaments,

-

die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO,

-

Umfragen bei Kindern und Jugendlichen,

-

Umfragen in Jugendforen oder

-

die Durchführung von Jugendworkshops.

(2) Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.

(3) Die Stadt Dingelstädt unterstützt aktiv die Bildung und Arbeit eines Jugendparlamentes als eigenständige, konfessionell, verbandspolitisch sowie parteipolitisch unabhängig arbeitende Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen. Hierdurch wird die Beteiligung an jugendrelevanten Themen sichergestellt.

(4) Alle Kinder und Jugendlichen, die in der Stadt Dingelstädt wohnen, haben das Recht sich in allen, der Stadt obliegenden Angelegenheiten, mit ihren Meinungen, Vorschlägen, Fragen und Bedenken an die Stadt zu wenden und entsprechende Antworten zu erhalten.

Bei kommunalen Themen, welche die Interessen und Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen berühren, werden sie aktiv von der Kommune beteiligt.

(5) Über Beteiligungsformate entscheidet die Kommune unter Beteiligung des zu beteiligenden Personenkreises. Diese können sich je nach Beteiligungsgegenstand, dem anzuhörenden Personenkreis und den mit der Beteiligung verfolgten Ziele verändern.

§ 16 Ehrenbezeichnungen

(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Stadt / Ortschaft und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.

(2) Näheres regelt die Ehrenordnung der Stadt Dingelstädt.

§ 17 Entschädigungen

(1) Die Stadtratsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse als Entschädigung ein Sitzungsgeld nach Nr. 1 der Anlage 2 zur Hauptsatzung für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Für die Teilnahme an einer Fraktionssitzung, die der Vorbereitung von Sitzungen des Stadtrats dient, wird an die Fraktionsmitglieder ein Sitzungsgeld ebenso gemäß Nr. 1 der Anlage 2 zur Hauptsatzung gezahlt. Die Teilnahme an der Fraktionssitzung muss durch die persönlich unterschriebene Anwesenheitsliste nachgewiesen werden. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden. Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36a Absatz 1 Satz 1 ThürKO sowie die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 36a Abs. 2 ThürKO wird gleichermaßen die Entschädigung gewährt.

(2) Stadtratsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung nach Nr. 2 der Anlage 2 zur Hauptsatzung für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Stadtrats, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung ebenso nach Nr. 2 der Anlage 2 zur Hauptsatzung. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.

(3) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Mitglied des Stadtrats sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2) entsprechend.

(4) Die Mitglieder des Wahlausschusses für Kommunalwahlen und die Mitglieder des Wahlvorstandes erhalten bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine pauschale Entschädigung.

Näheres regelt die Wahlentschädigungssatzung der Stadt Dingelstädt.

(5) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung nach Nr. 3 der Anlage 2 zur Hauptsatzung:

Der Vorsitzende des Stadtrates

der Vorsitzende eines Ausschusses

der stellvertretende Ausschussvorsitzende (wenn Vorsitz in Sitzung)

der Vorsitzende einer Stadtratsfraktion

(6) Der Schriftführer des Stadtrates, deren Ausschüsse sowie für die Sitzungen der einzelnen Ortschaftsräte (außer Behördenmitarbeiter) erhält für jede nachgewiesene Teilnahme eine Entschädigung nach Nr. 4 der Anlage 2 zur Hauptsatzung.

(7) Der hauptamtlich kommunale Wahlbeamte der Stadt Dingelstädt erhält gemäß § 1 i. V. m. § 2 Thüringer Verordnung über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürDaufwEV) eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung nach Nr. 5 der Anlage 2 zur Hauptsatzung. Bei Änderungen gemäß § 4 Satz 1 ThürDaufwEV, die im Thüringer Staatsanzeiger nach § 4 Satz 2 ThürDaufwEV bekanntgemacht werden, wird in Zukunft die monatliche Dienstaufwandsentschädigung automatisch angepasst.

(8) Der ehrenamtliche Erste Beigeordnete und jeder weitere Beigeordnete der Stadt Dingelstädt erhalten gem. § 2 Abs. 2 ThürAufEVO eine monatliche Aufwandsentschädigung nach Nr. 6 der Anlage 2 zur Hauptsatzung.

(9) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung auf der Grundlage der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) vom 07. September 1993 (GVBl. S. 617) in der jeweils geltenden Fassung. Die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Ortschaftsbürgermeister bemisst sich nach § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 ThürAufEVO und ist in Nr. 7 der Anlage 2 zur Hauptsatzung festgesetzt. Die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung für die Stellvertreter der Ortschaftsbürgermeister ist ebenso in Nr. 7 der Anlage 2 zur Hauptsatzung festgesetzt.

(10) Die Ortschaftsratsmitglieder erhalten ein Sitzungsgeld für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an den Sitzungen des Ortschaftsrates.

Der Stellvertreter des Ortschaftsbürgermeisters erhält ein zusätzliches Sitzungsgeld für jede Sitzung des Ortschaftsrates, in der er den Vorsitz führt.

Die Höhe der Entschädigungen ist in Nr. 8 der Anlage zur Hauptsatzung festgesetzt.

(11) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.

§ 18 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Satzungen, sonstigen bekannt zu machenden Plänen, Karten und Zeichnungen einschließlich der dazu gehörigen Ergänzungen, wie Begründungen, Erklärungen und anderen gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen der Stadt Dingelstädt erfolgen durch Bereitstellung einer elektronischen Ausgabe der Satzung auf der Internetseite der Stadt Dingelstädt (www.dingelstaedt.de). Der Bereitstellungstag ist der Tag, an dem die Satzung erstmals im Internet bereitgestellt wird.

Die Satzungen sind während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung kostenfrei einsehbar und gegen Kostenerstattung als Ausdruck erhältlich. Auf den Urschriften von Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.

(2) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrats, der Ausschüsse sowie der Ortschaftsratssitzungen erfolgt durch Bereitstellung einer elektronischen Ausgabe der öffentlichen Bekanntmachungen auf der Internetseite www.dingelstaedt.de.

(3) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, so genügt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln:

1.

Stadt Dingelstädt, Aushangkasten im Rathaus, Geschwister-Scholl-Str. 28

2.

Beberstedt, Aushangkasten, Unterdorf

3.

Bickenriede, Aushangkasten, Bickenrieder Anger

4.

Helmsdorf, Aushangkasten, Anger, Wilhelm-Klingebiel-Straße

5.

Hüpstedt, Aushangkasten, Oberdorf

6.

Kefferhausen, Aushangkasten, Ecke Zur Linde/Musserstraße

7.

Kreuzebra, Aushangkasten, Angerstein

8.

Silberhausen, Aushangkasten, Unstrutblick

9.

Struth, Aushangkasten, Alte Sparkasse, Auf dem Annaberg

10.

Zella, Aushangkasten, Wegelange

Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.

(4) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt. Die Bekanntmachungen nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgen zusätzlich durch Aushang an den in Absatz 3 genannten Verkündungstafeln. Ein entsprechender Hinweis wird auf der Internetseite unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht.

§ 19 Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft der Stadt Dingelstädt wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt.

§ 20 Sprachform, Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter in der jeweiligen Sprachform.

(2) Die Hauptsatzung der Stadt Dingelstädt tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(3) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Dingelstädt vom 29.08.2024 außer Kraft.

Stadt Dingelstädt, den 17.11.2025

Andreas Karl Fernkorn

Bürgermeister  —  Siegel

Anlagen zur Hauptsatzung der Stadt Dingelstädt

Anlage 1 zu § 5 Abs. 1 der Hauptsatzung - Räumliche Abgrenzung der Ortschaften

Anlage 2 zu § 17 der Hauptsatzung - Entschädigungen

Gemäß den Regelungen des § 17 der Hauptsatzung der Stadt Dingelstädt werden mit Inkrafttreten der Hauptsatzung folgende Entschädigungen festgesetzt:

1.

Entschädigungen Stadtratsmitglieder,

bei nachgewiesener Teilnahme an:

Stadtratssitzungen und Ausschusssitzungen

Fraktionssitzung

 — 

 — 

30,00 €

30,00 €

2.

Verdienstausfall für selbständige Stadtratsmitglieder:

 — 

Entschädigung für nicht-erwerbstätige

Stadtratsmitglieder:

von 10 Euro

je volle Stunde

von 10 Euro

je volle Stunde

3.

Wahrnehmung besonderer Funktionen:

Der Vorsitzende des Stadtrates

Der Vorsitzende eines Ausschusses

Der stellvertretende Ausschussvorsitzende

(wenn Vorsitz in Sitzung)

Der Vorsitzende einer Stadtratsfraktion

 — 

80,00 €

80,00 €

20,00 €

 — 

80,00 €

4.

Schriftführung in den Gremien:

Stadtrat, Stadtratsausschüsse, Ortschaftsrat

 — 

20,00 €

5.

Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen

kommunalen Wahlbeamten auf Zeit:

 — 

316,00 €

6.

Entschädigung für Beigeordnete:

Erste Beigeordnete

Jeder weitere Beigeordnete

 — 

350,00 €

150,00 €

7.

Aufwandsentschädigung

für ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte:

Ehrenamtliche Ortschaftsbürgermeister

Bis 500 Einwohner

Von 501 bis 1000 Einwohner

Von 1001 bis 2000 Einwohner

Von 2001 bis 5000 Einwohner

Ehrenamtliche Stellvertreter

der Ortschaftsbürgermeister

Bis 1000 Einwohner

Von 1001 bis 2000 Einwohner

Von 2001 bis 5000 Einwohner

 — 

 — 

 — 

380,00 €

675,00 €

850,00 €

1.030,00 €

 — 

 — 

160,00 €

200,00 €

240,00 €

8.

Entschädigungen Ortschaftsratsmitglieder:

Ortschaftsratsmitglieder

Stellvertreter des Ortschaftsbürgermeisters (Vorsitz)

 — 

30,00 €

16,00 €