Gemäß Bundesmeldegesetz (BMG) vom 01.11.2015 darf die Meldebehörde Daten über in der Stadt Dingelstädt gemeldeten Einwohner übermitteln:
| 1. | an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über ihre Mitglieder und deren Familienangehörige. |
| Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder (§ 42 Abs. 1 und 2 BMG). |
| Gemäß § 42 Abs. 2 und 3 BMG haben Familienangehörige von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, das Recht, der Weitergabe ihrer persönlichen Daten an diese Gesellschaft zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt nicht, wenn die Daten für Zwecke der Steuererhebung benötigt werden. |
| 2. | an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten für Zwecke der Wahlwerbung. |
| (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG) |
| 3. | an Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse, Rundfunk und andere Medien zum Zwecke der Ehrung von Alters- und Ehejubilaren (goldene Hochzeit und jedes folgende Ehejubiläum). |
| (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG) |
| 4. | an Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG) Das BMG erlaubt eine Auskunft über Vor-und Familiennamen, Doktorgrade und derzeitigen Anschriften von Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. |
Das BMG räumt die Möglichkeit ein, in o.g. Fällen der Übermittlung von persönlichen Daten ohne Angabe von Gründen zu widersprechen.
Die Widersprüche sind rechtzeitig schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt der Stadt Dingelstädt einzulegen.
Widersprüche, die bereits gegenüber dem Bürgerbüro der Stadt Dingelstädt geltend gemacht wurden, behalten ihre Gültigkeit, sofern diese nicht widerrufen werden.
Ihr Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt