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Unstrut-Journal
Ausgabe 13/2024
Stadt Dingelstädt
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Ihr Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt informiert:

Öffentliche Bekanntmachung

Widerspruch bei Übermittlung von Daten aus dem Melderegister

Gemäß Bundesmeldegesetz (BMG) vom 01.11.2015 darf die Meldebehörde Daten über in der Stadt Dingelstädt gemeldeten Einwohner übermitteln:

1.

an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über ihre Mitglieder und deren Familienangehörige.

Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder (§ 42 Abs. 1 und 2 BMG).

Gemäß § 42 Abs. 2 und 3 BMG haben Familienangehörige von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, das Recht, der Weitergabe ihrer persönlichen Daten an diese Gesellschaft zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt nicht, wenn die Daten für Zwecke der Steuererhebung benötigt werden.

2.

an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten für Zwecke der Wahlwerbung.

(§ 50 Abs. 1 und 5 BMG)

3.

an Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse, Rundfunk und andere Medien zum Zwecke der Ehrung von Alters- und Ehejubilaren (goldene Hochzeit und jedes folgende Ehejubiläum).

(§ 50 Abs. 2 und 5 BMG)

4.

an Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG)

Das BMG erlaubt eine Auskunft über Vor-und Familiennamen, Doktorgrade und derzeitigen Anschriften von Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Das BMG räumt die Möglichkeit ein, in o.g. Fällen der Übermittlung von persönlichen Daten ohne Angabe von Gründen zu widersprechen.

Die Widersprüche sind rechtzeitig schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt der Stadt Dingelstädt einzulegen.

Widersprüche, die bereits gegenüber dem Bürgerbüro der Stadt Dingelstädt geltend gemacht wurden, behalten ihre Gültigkeit, sofern diese nicht widerrufen werden.

Ihr Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt