Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) und der Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Mai 2023 (GVBl. S. 184), des § 20 Abs. 8 ff. Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) hat der Stadtrat der Stadt Dingelstädt in der Sitzung am 23.01.2024 die folgende Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung „Bummi“ beschlossen:
§ 1
Träger und Rechtsform
Die Kindertageseinrichtung „Bummi“ wird von der Stadt Dingelstädt als öffentliche Einrichtung unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.
§ 2
Aufgaben und Grundsätze
(1) Die Aufgaben der Kindertageseinrichtungen bestimmen sich nach den Vorschriften des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) und den einschlägigen Rechtsverordnungen.
(2) Die Rechte und Pflichten nach dieser Satzung nehmen die Eltern wahr. Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.
(3) Mit der Anmeldung und Aufnahme ihres Kindes in eine Kindertageseinrichtung erkennen Eltern die Benutzungsregelungen dieser Satzung sowie die Gebührensatzung zu dieser Satzung an. Gleiches gilt auch für die Konzeption und den Notfallstufenplan bei personellen Engpässen der jeweiligen Kindertageseinrichtung. Dies schließt auch die Zustimmung zur Betreuung ihres Kindes im Alter vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres in einer altersgemischten Gruppe von Kindern im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt ein.
§ 3
Kreis der Berechtigten
(1) Die Kindertageseinrichtung steht grundsätzlich allen Kindern, die in der Stadt Dingelstädt ihren Wohnsitz (Hauptwohnsitz i. S. des Melderechts) haben, nach Maßgabe der verfügbaren Plätze offen.
(2) Darüber hinaus steht die Kindertageseinrichtung auch Kindern, die ihren Wohnsitz in einer anderen Gemeinde oder Stadt haben, aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKigaG bzw. § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) offen, wenn verfügbare Kapazitäten vorhanden sind.
(3) In der Kindertageseinrichtung werden Kinder im Alter von einem Jahr bis zum Schuleintritt betreut.
(4) Wenn die in der Betriebserlaubnis festgelegte Höchstbelegung der Kindertageseinrichtung erreicht ist, sind weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen möglich.
§ 4
Öffnungszeiten/Schließzeiten/Betreuungsumfang
(1) Die Kindertageseinrichtung ist an Werktagen montags bis freitags von 06:30 Uhr bis 16:30 Uhr geöffnet. Die Neufestlegung der Öffnungszeiten einer Kindertageseinrichtung erfolgt nach Anhörung des Elternbeirates durch den Träger der Kindertageseinrichtung.
(2) Die Eltern haben die Möglichkeit, aus verschiedenen Betreuungsumfängen zu wählen. Die angebotenen Betreuungsumfänge ergeben sich aus der Gebührensatzung zu dieser Satzung.
(3) Wünschen die Eltern eine Änderung des ursprünglich gewählten Betreuungsumfangs, ist dies nur zum 1. eines Monats möglich und muss der Leitung spätestens bis zum 15. des vorangehenden Monats mitgeteilt werden.
(4) Eltern von Kindern, die in den folgenden Kindergartenjahren von der Zahlung der Elternbeiträge aufgrund der gesetzlich geregelten Elternbeitragsfreiheit befreit werden, haben unter Beachtung des § 30 Abs. 4 ThürKigaG bis 31. Januar des laufenden Jahres die Möglichkeit, den Betreuungsumfang für ihr Kind zu wählen oder zu ändern, der ab 1. März vor Beginn der Beitragsbefreiung bis zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses in der Kindertageseinrichtung gelten soll. Eine Reduzierung des Betreuungsumfangs ist grundsätzlich auch nach dem 1. März unter Einhaltung der Fristen nach Abs. 3 möglich. Eine Erhöhung des Betreuungsumfangs unter Einhaltung der Fristen nach Abs. 3 ist in begründeten Ausnahmefällen möglich. Hierzu sind der Stadt Dingelstädt die Gründe für die Erhöhung des Betreuungsumfangs mit der Beantragung schriftlich darzulegen.
(5) Während der gesetzlich festgelegten Sommerferien in Thüringen kann die Einrichtung bis zu drei Wochen geschlossen werden. In berechtigten Ausnahmefällen besteht während dieser Zeit die Möglichkeit der Unterbringung des Kindes in einer Einrichtung im Gebiet der Stadt Dingelstädt. Außerdem bleibt die Einrichtung zwischen Weihnachten und Neujahr sowie an dem Freitag nach Himmelfahrt eines jeden Jahres geschlossen.
(6) Nach Anhörung des Elternbeirates können für die Kindertageseinrichtung weitere Schließzeiten (z. B. an Brückentagen, zum Zwecke der Fortbildung des pädagogischen Fachpersonals) festgelegt werden. Die Schließzeiten der Kindertageseinrichtung werden bis Ende September für das laufende Kindergartenjahr durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekannt gegeben.
§ 5
Anmeldung/Aufnahme
(1) Die Anmeldung soll in der Regel sechs Monate vor der gewünschten Aufnahme bei der Leitung der Kindertageseinrichtung unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars erfolgen. Kurzfristige Anmeldungen können in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Zuzug, berufliche Veränderung etc.) im Rahmen der zur Verfügung stehenden freien Plätze berücksichtigt werden. Besucht das Kind zum Zeitpunkt der Anmeldung eine andere Kindertageseinrichtung, haben die Eltern zu bestätigen, dass das Betreuungsverhältnis für diese Einrichtung wirksam zum Zeitpunkt der gewünschten Aufnahme in die Kindertageseinrichtung gekündigt wurde.
(2) Jedes Kind muss vor seiner Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ärztlich oder amtsärztlich untersucht werden, was durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die gesundheitliche Eignung zum Besuch einer Kindertageseinrichtung nachzuweisen ist. Die Bescheinigung soll auch Hinweise auf Unverträglichkeiten und Allergien enthalten. Darüber hinaus haben die Eltern dem Träger den Nachweis zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen und nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Die ärztliche Bescheinigung und der Nachweis zur Impfberatung sollen zum Zeitpunkt der Vorlage in der Kindertageseinrichtung nicht älter als vier Wochen sein.
(3) Vor Beginn der Betreuung eines Kindes ab Vollendung des ersten Lebensjahres ist der Leitung der Kindertageseinrichtung nachzuweisen, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern bzw. eine Immunität gegen Masern besteht oder das Kind aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Ein ausreichender Impfschutz besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei dem betroffenen Kind durchgeführt wurden. Zum Nachweis des ausreichenden Impfschutzes bzw. der Immunität gegen Masern ist der Kindertageseinrichtung vorzulegen:
| 1. | eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei dem zu betreuenden Kind ein nach den Maßgaben von § 20 Absatz 8 Satz 2 IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, |
| 2. | ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei dem zu betreuenden Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder |
| 3. | eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33 Nr. 1 oder 2 IfSG darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat. |
(4) Kinder aus anderen Gemeinden innerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKigaG bei freien Kapazitäten aufgenommen werden. Die Eltern sollen dies bei der Stadt Dingelstädt sechs Monate vor der gewünschten Aufnahme unter Angabe der gewünschten Kindertageseinrichtung beantragen.
(5) Die Betreuung in der Kindertageseinrichtung kann widerrufen werden, wenn das Kind seine Hauptwohnung in einer anderen Gemeinde oder Stadt hat oder aus der Stadt Dingelstädt in eine andere Gemeinde oder Stadt verzieht und der Platz für die Betreuung eines Kindes der eigenen Stadt benötigt wird.
(6) Beabsichtigen die Eltern mit ihren Kindern den Umzug in eine andere Gemeinde oder Stadt und soll das Kind auch weiterhin in der schon vor dem Umzug besuchten Kindertageseinrichtung betreut werden, ist dies der Gemeinde oder Stadt, in der das Kind betreut wird, ebenfalls in der Regel sechs Monate vor dem geplanten Umzug mitzuteilen.
(7) Kinder aus Gemeinden außerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII bei freien Kapazitäten aufgenommen werden, wenn die nicht durch Elternbeiträge gedeckten Kosten des Platzes durch die Wohnsitzgemeinde bzw. den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe des Kindes und/oder durch die Eltern selbst übernommen werden.
§ 6
Mitwirkungspflichten der Eltern
(1) Die Eltern sorgen für einen regelmäßigen und kontinuierlichen Besuch der Kinder unter Beachtung der Öffnungszeiten der Einrichtung sowie des gewählten Betreuungsumfangs.
(2) Die Eltern unterstützen die Eingewöhnung ihrer Kinder. Die hierzu mit der Einrichtung getroffenen Absprachen sind im Interesse der Kinder einzuhalten. Die Eingewöhnung beginnt mit der Aufnahme des Kindes.
(3) Die Eltern übergeben ihr Kind zu Beginn der Betreuungszeit dem pädagogischen Personal und holen es nach Beendigung der Betreuungszeit beim pädagogischen Personal der Einrichtung wieder ab. Die Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals beginnt mit der persönlichen Übernahme des Kindes und endet mit der Übergabe des Kindes durch das Personal an die Eltern oder abholberechtigten Personen.
(4) Die Eltern erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Die abholberechtigte Person soll mindestens zwölf Jahre alt sein. Soll ein Kind den Heimweg allein antreten, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Eltern gegenüber der Leitung. Die Erklärungen können jederzeit widerrufen bzw. geändert werden.
(5) Bei Verdacht oder Auftreten einer ansteckenden Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Eltern zu unverzüglicher Mitteilung an die Leitung bzw. das pädagogische Personal der Einrichtung verpflichtet. In diesen Fällen darf die Einrichtung erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.
(6) Das Fehlen des Kindes wegen Krankheit oder aus anderem Grund ist nach Möglichkeit bis 08:00 Uhr des ersten Abwesenheitstages der Leitung der Einrichtung bzw. dem Erzieherpersonal mitzuteilen. Die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit soll angegeben werden.
(7) Die Eltern informieren die Kindertageseinrichtung über alle wesentlichen Veränderungen, die die Personensorge oder die Gesundheit des Kindes betreffen.
(8) Die Eltern wirken bei Problemen ihres Kindes in der Einrichtung mit.
(9) Die Eltern haben die Bestimmungen dieser Satzung sowie der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten einzuhalten und insbesondere die Elternbeiträge sowie die Verpflegungsgebühr regelmäßig und rechtzeitig zu entrichten.
§ 7
Pflichten der Leitung der Kindertageseinrichtung
(1) Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder eine von ihr beauftragte Person übt das Hausrecht in der Kindertageseinrichtung aus.
(2) Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder eine von ihr beauftragte Person führt das Aufnahmegespräch mit den Eltern und nimmt die Belehrung nach § 34 Abs. 5 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vor. Sie verlangt von den Eltern von Kindern ab Vollendung des 1. Lebensjahres die Vorlage eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG. Treten die im IfSG genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Leitung verpflichtet, unverzüglich die im Gesetz vorgeschriebenen Meldungen und Vorkehrungen zu treffen.
§ 8
Elternbeirat
Die Eltern der Kindertageseinrichtung haben das Recht, einen Elternbeirat zu bilden. Die Wahl des Elternbeirates erfolgt nach den Regelungen des § 12 Abs. 4 und 5 ThürKigaG. Die Stadt Dingelstädt stellt die Beteiligungsrechte des Elternbeirates bei Entscheidungen nach § 12 Abs. 2 und 3 ThürKigaG sicher. Darüber hinaus erfolgt eine Einbeziehung des Elternbeirates entsprechend der Regelung des § 29 ThürKigaG im Falle einer geplanten Erhöhung der Elternbeiträge oder der Verpflegungsgebühren.
§ 9
Versicherungsschutz
(1) Während der Betreuungszeit und für den direkten Hin- und Rückweg zur Kindertageseinrichtung sowie für gemeinsame Aktivitäten und Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung (z. B. Ausflüge) einschließlich der hierfür notwendigen Hin- und Rückwege besteht Unfallversicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung.
(2) Für die Kindertageseinrichtung besteht eine Haftpflichtversicherung. Für mitgebrachte persönliche Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
§ 10
Elternbeiträge und Verpflegungsgebühren
Für die Benutzung der Einrichtung wird von den Eltern der Kinder ein im Voraus zu zahlender Elternbeitrag sowie eine Verpflegungsgebühr für die Bereitstellung von Verpflegungsangeboten nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben. Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid.
§ 11
Abmeldung
(1) Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes. Die Abmeldung ist schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats der Leitung der Kindertageseinrichtung mitzuteilen. Geht sie erst nach dem 15. eines Monats dort ein, wird sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam. Kinder, die in die Schule aufgenommen werden, gelten nach dem letzten möglichen Betreuungstag in der Kindertageseinrichtung als abgemeldet, es sei denn, sie werden bereits vorher fristgerecht zum Ende eines Monats abgemeldet.
(2) Bei Fristversäumnis ist der Elternbeitrag für einen weiteren Monat zu zahlen.
§ 12
Ausschluss eines Kindes vom Besuch der Kindertageseinrichtung/Betreuungsverbot
(1) Ein Kind kann vom Besuch der Kindertageseinrichtung insbesondere dann vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen werden, wenn
| 1. | die in dieser Satzung geregelten Mitwirkungspflichten der Eltern trotz schriftlicher Ermahnung wiederholt missachtet wurden, |
| 2. | die Eltern einer kontinuierlichen partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Personal der Einrichtung bei der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes zuwiderhandeln, |
| 3. | die Benutzungsgebühr trotz Mahnung für zwei aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet worden ist, |
| 4. | die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung, der gewählte Betreuungsumfang oder die gewählte Betreuungszeit bei der Abholung des Kindes mehrfach unentschuldigt innerhalb eines Zeitraums von einem Monat missachtet wurden oder |
| 5. | es sich trotz Ausschöpfung der pädagogischen Möglichkeiten der Kindertageseinrichtung nicht in die Gemeinschaft integrieren lässt oder andere Kinder gefährdet. |
(2) Vor dem dauerhaften Ausschluss ist im Rahmen einer fehlerfreien Ermessensausübung zu prüfen, ob ein zeitlich befristeter Ausschluss ausreichend ist, um die entsprechenden Mitwirkungs- oder Handlungspflichten zu erreichen.
(3) Der beabsichtigte zeitlich befristete oder dauerhafte Ausschluss des Kindes ist den Eltern in der Regel mit einer Frist von mindestens zwei Wochen bekanntzugeben. Vorab sind sie anzuhören. Der Ausschluss erfolgt durch Bescheid und gilt, sofern er dauerhaft ist, als Abmeldung.
(4) Im Falle eines Betreuungsverbotes nach § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG oder im Falle des § 6 Abs. 5 besteht das Betreuungsverhältnis weiter, solange dieses nach den Regelungen dieser Satzung nicht wirksam gekündigt wurde. Die Elternbeiträge sind weiterhin zu entrichten.
§ 13
Gespeicherte Daten
(1) Für die Bearbeitung des Aufnahmeantrags, die Erhebung von Elternbeiträgen, die Berechnung von Verpflegungsgebühren sowie für die gesetzlich vorgesehene Entwicklungsdokumentation werden die für die Aufgaben nach dem ThürKigaG, dieser Satzung sowie der Gebührensatzung zu dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kindes, der Eltern, der zum Abholen berechtigten Personen sowie weiterer Kinder der Familie verarbeitet.
(2) Die erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten werden auch für notwendige Benachrichtigungen des Gesundheitsamtes nach den Regelungen des IfSG verwendet.
(3) Die erhobenen gespeicherten Daten für die Benutzung der Kindertageseinrichtung werden von der Stadt Dingelstädt nach Wegfall des Zweckes der Erhebung gelöscht.
(4) Es wird darauf hingewiesen, dass die für eine Kindertageseinrichtung angemeldeten Kinder bei der Platzvergabe mit den Anmeldungen von Kindern bei freien oder sonstigen Trägern sowie bei weiteren Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft abgeglichen werden.
(5) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Eltern über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in Dateien unterrichtet.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig wird hiermit die Satzung vom 26.10.2020 aufgehoben und ersetzt.
Dingelstädt, 23.02.2024
Stadt Dingelstädt
Andreas Fernkorn — Siegel
Bürgermeister