Mit Beschluss vom 24.01.2023, Beschluss Nr. 1/461/33/2023 hat der Stadtrat der Stadt Dingelstädt die Hauptsatzung beschlossen.
Die Kommunalaufsicht des Landkreises Eichsfeld hat mit Bescheid vom 30.06.2023 AZ: 15.11802.001 die Hauptsatzung bestätigt.
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 841), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415) i.V.m. dem Vertrag zum Gemeindezusammenschluss zur Stadt Dingelstädt vom 22.03.2018, dem 03.02.2022 und dem 08.02.2022 hat der Stadtrat der Stadt Dingelstädt in der Sitzung am 24.01.2023 die folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1
Name
(1) Die Gemeinde führt den Namen „Stadt Dingelstädt“ und ist eine Landgemeinde gemäß § 6 Abs. 5 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO). Es gilt die Ortschaftsverfassung.
(2) Die Ortschaften dürfen ihren bisherigen Namen nur in Verbindung mit dem Namen „Stadt Dingelstädt“ weiterführen.
§ 2
Wappen, Flagge, Dienstsiegel
(1) Die Stadt Dingelstädt führt ein Stadtwappen, eine Stadtflagge und ein Dienstsiegel.
Das Wappen der Stadt Dingelstädt zeigt ein auf einem fünffach von Schwarz über Silber geteiltem Wellenfuß stehendes nach rechts verschobenes schwarz-silber Geviertes Hochkreuz als Schildteilung. Oben rechts befindet sich in Silber ein sechsspeichiges rotes Rad und unten links in Silber eine bewurzelte grüne Eiche mit fünf grünen Eicheln, um deren Stamm ein goldener Ring frei schwebt. Die Felder oben links und unten rechts sind grün.
Die Flagge ist dreifarbig im Verhältnis 1:2:4 geteilt und besitzt die Farben grün, weiß und grün. In der Mitte der Flagge befindet sich das zuvor beschriebene Wappen der Stadt Dingelstädt. Oberhalb des Wappens befindet sich der Schriftzug „STADT DINGELSTÄDT“ und unterhalb des Wappens befindet sich der Schriftzug „Stadt an der Unstrutquelle“.
Das Dienstsiegel zeigt das zuvor beschriebene Wappen der Stadt Dingelstädt umrandet mit einem Kreis, in dem der Schriftzug „Stadt Dingelstädt“ steht.
(2) Die Ortschaften haben das Recht, ihre bisherigen Wappen und Flaggen zu führen.
(3) Die Verwendung des Ortschaftswappens und der Ortschaftsflagge durch Dritte bedarf der Genehmigung des jeweiligen Ortschaftsrates.
(4) Die Verwendung des Stadtwappens, der Stadtflagge und des Dienstsiegels obliegt allein der Stadt Dingelstädt.
§ 3
Sitz der Verwaltung
Der Sitz der Stadtverwaltung befindet sich in der Stadt Dingelstädt.
Die Verwaltung der Stadt Dingelstädt hat folgende Anschrift:
| Stadt Dingelstädt |
| Dingelstädt |
| Geschwister-Scholl-Straße 28 |
| 37351 Stadt Dingelstädt |
§ 4
Ortschaften
Das Gemeindegebiet gliedert sich in folgende Ortschaften:
| Beberstedt, |
| Bickenriede, |
| Dingelstädt, |
| Helmsdorf, |
| Hüpstedt, |
| Kefferhausen, |
| Kreuzebra, |
| Silberhausen, |
| Zella. |
§ 5
Ortschaften mit Ortschaftsverfassung
(1) Mit der Bildung der Landgemeinde während der gesetzlichen Amtszeit der Gemeinderäte, ist gem. § 45 a Abs. 11 S. 1 ThürKO, mit Wirksamwerden der Bestandsänderung der Gemeinden für den Rest der gesetzlichen Amtszeit und die folgende gesetzliche Amtszeit der Ortschaftsräte für das Gebiet der aufgelösten Gemeinden Dingelstädt, Beberstedt, Bickenriede, Helmsdorf, Hüpstedt, Kefferhausen, Kreuzebra, Silberhausen und Zella die Ortschaftsverfassung eingeführt. § 45 Abs. 8 ThürKO findet für die Gebiete der aufgelösten Gemeinden Anrode, Dünwald und Menteroda keine Anwendung. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats besteht die Ortsteilverfassung der aufgelösten Gemeinde Anrode in Bezug auf die Ortsteile Hollenbach, Dörna und Lengefeld als Ortsteilverfassung sowie in Bezug auf die Ortsteile Bickenriede und Zella als Ortschaftsverfassung fort. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats besteht die Ortsteilverfassung der aufgelösten Gemeinde Dünwald in Bezug auf den Ortsteil Zaunröden als Ortsteilverfassung und in Bezug auf die Ortsteile Beberstedt und Hüpstedt als Ortschaftsverfassung fort. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats besteht die Ortsteilverfassung der aufgelösten Gemeinde Menteroda fort. (§ 1 Abs. 7 ThürGNGG 2023)
Die folgenden Ortschaften erhalten eine Ortschaftsverfassung gemäß § 45a ThürKO:
| Beberstedt, |
| Bickenriede, |
| Dingelstädt, |
| Helmsdorf, |
| Hüpstedt, |
| Kefferhausen, |
| Kreuzebra, |
| Silberhausen, |
| Zella. |
Die räumliche Abgrenzung der Ortschaften ergibt sich aus der als Anlage
beigefügten Karte, die Bestandteil der Hauptsatzung ist.
(2) Die bisherigen Gemeinderatsmitglieder der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinde werden entsprechend der Verteilung nach dem Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden 2023 für die restliche Amtszeit in den Stadtrat aufgenommen.
(3) Die bisherigen Ortsteilratsmitglieder der Ortsteilräte der ehemaligen Ortsteile sind für den Rest ihrer gesetzlichen Amtszeit die weiteren Mitglieder der jeweiligen Ortschaftsräte.
(4) Darüber hinaus werden zukünftig gem. § 45a Abs. 3 ThürKO die Ortschaftsräte für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gebildet. Sie bestehen jeweils aus dem Ortschaftsbürgermeister und den weiteren Mitgliedern des Ortschaftsrats. Die Wahl der weiteren Mitglieder der Ortschaftsräte erfolgt nach folgenden Regelungen:
| a) | Für das aktive und passive Wahlrecht finden die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung, wobei an die Stelle des Begriffs "Gemeinde" der Begriff "Ortschaft" tritt. |
| b) | Die Wahl der weiteren Mitglieder des Ortschaftsrats erfolgt entsprechend den Vorschriften für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder gemäß dem ThürKWG und der ThürKWO in der jeweils geltenden Fassung. |
(5) Der Ortschaftsrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Ortschaftsbürgermeisters.
§ 6
Ortschaftsbürgermeister und Ortschaftsrat
Die Aufgaben und Zuständigkeiten zur Beratung und Entscheidung der Ortschaftsräte werden in § 45a der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) geregelt.
§ 7
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt Dingelstädt (inklusive aller Ortschaften) die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Stadtrat, sich das Anliegen nicht zu Eigen macht.
(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Stadtrat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Stadt zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).
(3) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Stadtratsbeschlusses, in der Ortschaft einer Landgemeinde Beschluss eines Ortschaftsratsbeschlusses
(4) Das Nähere regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8
Einwohnerversammlung / Einwohnerfragestunde
(1) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Stadtangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Stadt, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.
(2) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Gemeindebedienstete und Sachverständige hinzuziehen.
(3) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Stadtangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Stadt einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.
(4) Der Stadtrat soll bei öffentlichen Sitzungen den Einwohnern Gelegenheit geben, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten (Einwohnerfragestunde).
§ 9
Stadtrat und Vorsitz im Stadtrat
Die Vertretung der Bürger führt die Bezeichnung „Stadtrat der Stadt Dingelstädt“. Den Vorsitz im Stadtrat führt ein vom Stadtrat gewähltes Stadtratsmitglied. Der Stadtrat wählt einen Stellvertreter für den Stadtratsvorsitzenden.
§ 10
Bürgermeister der Stadt Dingelstädt
Der Bürgermeister wird unmittelbar von den Bürgern gewählt (§ 28 Abs. 3 ThürKO) und ist hauptamtlich tätig.
(1) Die Aufgaben des Bürgermeisters regeln sich nach § 29 ThürKO:
| a) | Der Bürgermeister bestimmt den Einsatz, die Verwendung der Gemeinde-bediensteten, die Belegung der Räume sowie den Einsatz und die Verwendung von Sachmitteln. Er leitet die Stadtverwaltung und bestimmt die Geschäftsverteilung. |
| b) | Der Bürgermeister hat die Beratungsgegenstände des Stadtrates und der Ausschüsse vorzubereiten und deren Beschlüsse zu vollziehen. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt, die für die Stadt keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen und die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Stadt. |
| c) | Dem Bürgermeister können im Einzelfall durch Stadtratsbeschluss mit seiner Zustimmung weitere Aufgaben, ausgenommen die nach § 26 Abs. 2 ThürKO, zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. |
(2) Der Stadtrat überträgt dem Bürgermeister folgende weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung:
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in folgenden Fällen:
| a) | Für alle Vorhaben in Gebieten, für die ein rechtskräftiger Bebauungsplan (B-Plan) besteht, in den Fällen, in welchen eine Befreiung von den Festsetzungen des B-Plans gem. § 31 BauGB erforderlich ist, nach Empfehlung durch den Ortschaftsrat (§ 6 Hauptsatzung der Stadt Dingelstädt; § 5 Nr. 1 Anlage 1 zur Hauptsatzung der Stadt Dingelstädt), | ||
| b) | Für alle Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortschaften (§ 34 BauGB). | ||
| c) | Stundung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall: | ||
| - | Erlass | 1.000 Euro |
| - | Niederschlagung | 2.000 Euro |
| - | Stundung | 20.000 Euro |
| d) | Die Entscheidung über überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 30.000 Euro im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. | ||
| e) | Lieferungen und Leistungen, insbesondere von Kauf-, Werk-, Miet- und Leasingverträgen im Sinne von § 1 Nr. 1 VOL/A (Verdingungsordnung für Leistungen) bei einem Gesamtbetrag bis 30.000 Euro. | ||
| f) | Bauleistungen bis 30.000 Euro. | ||
§ 11
Eilentscheidungsrecht
Der Bürgermeister kann in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für die Stadt Dingelstädt bis zur Sitzung des Stadtrats der Stadt Dingelstädt oder dessen zuständigen Ausschüsse aufgeschoben werden kann und zu denen kein Beschluss nach § 36a ThürKo gefasst wird, an Stelle des Stadtrates oder den Ausschüssen entscheiden. Hiervon hat er die Stadtratsmitglieder oder die Mitglieder des zuständigen Ausschusses unverzüglich, im Regelfall in der nächsten Sitzung, in Kenntnis zu setzen, dabei ist auch der Grund für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung anzugeben.
§ 11a
Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen
(1) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Sitzungen des Stadtrats in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden können. Eine Notlage nach Satz 1 besteht, wenn es den Mitgliedern des Stadtrats aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Stadtrats teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Stadtratsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Stadtrat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Stadtrats geltenden Regelungen unberührt.
(2) Ist es dem Stadtrat in der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Stadtratssitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Stadtrats im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe nach Satz 3 und die Stimmabgabe über die betreffende Beschlussvorlage ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Stadtrats zustimmen. Für die Beschlussfassung gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Der Bürgermeister hat die Stadtratsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.
(3) Wahlen nach § 39 ThürKO dürfen in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Umlaufverfahren nach Absatz 2 nicht durchgeführt werden. Die Gemeinde hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 und Umlaufverfahren nach Absatz 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen.
§ 12
Beigeordnete
(1) Der Stadtrat wählt zwei ehrenamtliche Beigeordnete für die Dauer der Amtszeit des Stadtrates. Sie sind zum Ehrenbeamten zu ernennen.
(2) Der Beigeordnete ist Stellvertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung, er vertritt den Bürgermeister kraft Gesetzes. Der Beigeordnete tritt im Verhinderungsfall ohne Einschränkung in die volle Rechtsstellung des Bürgermeisters. Ist auch dieser verhindert, wird dieser durch den zweiten Beigeordneten vertreten.
§ 13
Ausschüsse
(1) Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Haupt- und Finanzausschuss, der über einzelne Angelegenheiten abschließend entscheiden kann (beschließender Ausschuss) und weitere Ausschüsse, welche die Beschlüsse des Stadtrates vorbereiten (vorberatende Ausschüsse). Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt die Geschäftsordnung.
(2) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Stadtrat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Stadtratsmitglieder, so kann jedes Stadtratsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Stadtrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Stadtratsmitglied zugewiesen wird.
(3) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.
§ 14
Ausländerbeirat
nicht belegt
§ 15
Ehrenbezeichnungen
(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Stadt / Ortschaft und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.
(2) Personen, die als Mitglieder des Gemeinderates, Stadtrates, Ortschaftsrates, Ehrenbeamte und hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben (ab 03.10.1990), können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
| - | Bürgermeister = Ehrenbürgermeister, |
| - | Beigeordneter = Ehrenbeigeordneter, |
| - | Stadtratsmitglied = Ehrenstadtratsmitglied, |
| - | Ortschaftsbürgermeister = Ehrenortschaftsbürgermeister, |
| - | Ortschaftsratsmitglied = Ehrenortschaftsratsmitglied, |
| - | sonstige Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-". |
Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.
(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Stadt und/oder der Ortschaft beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Stadtrat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.
(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Stadtrats unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.
(5) Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.
§ 16
Entschädigungen
(1) Die Stadtratsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 30 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Für die Teilnahme an einer Fraktionssitzung, die der Vorbereitung von Sitzungen des Stadtrats dient, wird an die Fraktionsmitglieder ein Sitzungsgeld in Höhe von 30 Euro gezahlt. Die Teilnahme an der Fraktionssitzung muss durch die persönlich unterschriebene Anwesenheitsliste nachgewiesen werden. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden. Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36a ThürKO Satz 1 sowie die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach 36a Abs. 2 ThürKO wird gleichermaßen die Entschädigung gewährt.
(2) Stadtratsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 10 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Stadtrats, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 10 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.
(3) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Mitglied des Stadtrats sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2) entsprechend.
(4) Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen 16 Euro und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine pauschale Entschädigung von 20 Euro. Der Wahlleiter erhält für die gesamte Tätigkeit neben dem Sitzungsgeld eine einmalige Pauschalentschädigung in Höhe von 50 Euro je Wahl, der stellvertretende Wahlleiter erhält eine einmalige Pauschalentschädigung in Höhe von 25 Euro je Wahl. Diese Entschädigung wird nur wirksam, sofern nicht der Bürgermeister oder ein Beigeordneter Wahlleiter oder stellv. Wahlleiter ist.
(5) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung:
| Der Vorsitzende des Stadtrates von | 20 Euro, |
| der Vorsitzende eines Ausschusses von | 80 Euro, |
| der stellvertretende Ausschussvorsitzende (wenn Vorsitz in Sitzung) von | — 20 Euro, |
| der Vorsitzende einer Fraktion von | 80 Euro. |
(6) Der Schriftführer des Stadtrates, deren Ausschüsse sowie für die Sitzungen der einzelnen Ortschaftsräte (außer Behördenmitarbeiter) erhält für jede nachgewiesene Teilnahme eine Entschädigung von 20 Euro.
(7) Der hauptamtlich kommunale Wahlbeamte der Stadt Dingelstädt erhält gemäß § 1 i.V.m. § 2 Thüringer Verordnung über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürDaufwEV) eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 280 Euro. Bei Änderungen gemäß § 4 Satz 1 ThürDaufwEV, die im Thüringer Staatsanzeige nach § 4 Satz 2 ThürDaufwEV bekanntgemacht werden, wird in Zukunft die monatliche Dienstaufwandsentschädigung automatisch angepasst.
(8) Der ehrenamtliche Erste Beigeordnete der Stadt Dingelstädt erhält gem. § 2 Abs. 2 ThürAufEVO eine monatliche Aufwandsentschädigung von 350,00 Euro und jeder weitere Beigeordneter 100,00 Euro.
(9) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit gem. § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 ThürAufEVO folgende monatliche Aufwandsentschädigung:
| der Ortschaftsbürgermeister | |
| der Ortschaft Dingelstädt von | 1.030,00 Euro, |
| der Ortschaft Beberstedt | 675,00 Euro, |
| der Ortschaft Bickenriede | 850,00 Euro, |
| der Ortschaft Helmsdorf | 675,00 Euro, |
| der Ortschaft Hüpstedt | 850,00 Euro, |
| der Ortschaft Kefferhausen | 675,00 Euro, |
| der Ortschaft Kreuzebra | 675,00 Euro, |
| der Ortschaft Silberhausen | 675,00 Euro, |
| der Ortschaft Zella | 380,00 Euro |
| der ehrenamtliche Erste Beigeordnete (Stellvertreter) | |
| der Ortschaft Dingelstädt | 240,00 Euro, |
| der Ortschaft Beberstedt | 160,00 Euro, |
| der Ortschaft Bickenriede | 200,00 Euro, |
| der Ortschaft Helmsdorf | 160,00 Euro, |
| der Ortschaft Hüpstedt | 200,00 Euro, |
| der Ortschaft Kefferhausen | 160,00 Euro, |
| der Ortschaft Kreuzebra | 160,00 Euro, |
| der Ortschaft Silberhausen | 160,00 Euro, |
| der Ortschaft Zella | 160,00 Euro. |
Der ehrenamtlichen Ortschaftsbürgermeister und ehrenamtlichen Erste Beigeordnete erhalten für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit gem. § 45 a Abs. 11 ThürKO i.V.m. § 2 ThürAufEVO eine monatliche Aufwandsentschädigung von:
| der Ortschaft Silberhausen | 885,00 Euro, |
| der ehrenamtliche Erste Beigeordnete (Stellvertreter) | |
| der Ortschaft Silberhausen | 132,50 Euro. |
(10) Die weiteren Mitglieder der Ortschaftsräte erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 30 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an den Sitzungen des Ortschaftsrates. Der Stellvertreter des Ortschaftsbürgermeisters erhält ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 16 Euro für jede Sitzung des Ortschaftsrates, in der er den Vorsitz führt.
(11) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.
§ 17
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Stadt Dingelstädt erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Dingelstädt mit der Bezeichnung „Unstrut-Journal“. Als Bekanntmachungsvermerk sind auf den Urschriften der Satzungen die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung gem. § 7 ThürBekVO schriftlich zu vermerken.
(2) Andere Bekanntmachungen sowie Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates, der Ausschüsse oder der Ortschaftsräte (nur in der jeweiligen Ortschaft) erfolgt durch Aushang an folgenden Verkündigungstafeln:
| 1. | Stadt Dingelstädt, Aushangkasten im Rathaus, Geschwister-Scholl-Str. 26-28 |
| 2. | Beberstedt, Aushangkasten, Unterdorf |
| 3. | Bickenriede, Aushangkasten, Anger |
| 4. | Helmsdorf, Aushangkasten, Anger, Bushaltestelle Aue, Wilhelm-Klingebiel-Straße |
| 5. | Hüpstedt, Aushangkasten, Oberdorf |
| 6. | Kefferhausen, Aushangkasten, Ecke Hauptstraße/Musserstraße |
| 7. | Kreuzebra, Aushangkasten, Anger |
| 8. | Silberhausen, Aushangkasten, Dingelstädter Straße |
| 9. | Zella, Aushangkasten, Wegelange |
Auf den bekannt gemachten Schriftstücken sind Ort und Zeit des Aushangs sowie Zeitpunkt der Abnahme unterschriftlich zu bescheinigen.
(3) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, so genügt in dringenden Fällen als öffentliche Bekanntmachung jede andere geeignete Form der Bekanntgabe, insbesondere durch Aushang an sonstige der Öffentlichkeit zugänglichen Stellen oder durch Verteilung von Flugblättern an die Haushalte des Stadt- und Gemeindegebietes.
(4) Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.
(5) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.
§ 18
Haushaltswirtschaft
Die Haushaltswirtschaft der Stadt Dingelstädt wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt.
§ 19
Sprachform, Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter in der jeweiligen Sprachform.
(2) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(3) Damit tritt die vorherige Hauptsatzung außer Kraft.
Stadt Dingelstädt, den ...
Andreas Fernkorn
Bürgermeister — Siegel