Die Friedhöfe sind Orte der Ruhe und der Besinnung. Aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung wirken sie wie gepflegte Parks und Anlagen.
Es sind Plätze an denen Menschen ihre „letzte Ruhe“ finden, trostspendende Orte, die aufgesucht werden, um einem verstorbenen Menschen nahe zu sein und die Trauer zu verarbeiten.
Leider wurde in den vergangenen Wochen vermehrt festgestellt, dass diese Orte mit Fahrrädern, Rollern bzw. Scootern befahren wurden.
Teilweise handelte es sich sogar um rücksichtsloses Verhalten, so dass sich andere Besucher bzw. Besucherinnen gestört fühlten.
Jeder hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und die Pietät zu wahren. Gemäß § 7 Abs. 3 der Friedhofssatzung der Stadt Dingelstädt ist das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist, verboten. Hiervon ausgenommen sind:
| a) | Kinderwagen sowie kleine luftbereifte Handwagen oder Karren zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, |
| b) | hand- oder motorgetriebene Krankenfahrstühle, |
| c) | Schieben von Fahrrädern, |
| d) | leichte Transportfahrzeuge für gewerbliche Zwecke mit besonderer Erlaubnis, |
| e) | Personenkraftwagen von Gehbehinderten und Schwerstbeschädigte mit besonderer Erlaubnis, |
| f) | gewerbliche Leichenkraftfahrzeuge mit besonderer Erlaubnis |
| g) | Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/Stadtverwaltung. |
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift können gemäß § 40 der Friedhofssatzung der Stadt Dingelstädt mit einer Geldbuße geahndet werden.
Für Rückfragen steht Ihnen die Friedhofsverwaltung unter Tel. 036075/34-26 gern zur Verfügung.
Ihre Friedhofsverwaltung