Beschluss-Nummer: 065-34-23
Beschlusstext:
Der Gemeinderat der Gemeinde Kraftsdorf billigt den vorliegenden 2. Entwurf der Außenbereichssatzung „Kraftsdorf – Bahnhofstraße“ der Gemeinde Kraftsdorf nebst Begründung in der Fassung vom 10. August 2023.
Der Gemeinderat beschließt die öffentliche Auslegung des 2. Entwurfs nebst Begründung in der o. g. Fassung gem. § 4a Abs. 3 BauGB und die Beteiligung der von den Änderungen betroffenen Behörden, der sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden gem. § 4a Abs. 3 BauGB.
Beschluss-Nummer: 066-34-23
Beschlusstext:
Der Gemeinderat der Gemeinde Kraftsdorf beschließt folgenden Aufstellungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschluss:
| 1. | Für die Teilgebiete SO 1 (Gemarkung Pörsdorf, Flur 3, Flurstücke 95/155, 95/156, 95/157 und 95/173) und SO 2 (Gemarkung Pörsdorf, Flur 3, Flurstücke 95/143 und 95/145) des Bebauungsplans Pörsdorf Süd „Sondergebiet für verkehrsaffine gewerbliche Nutzungen“ der Gemeinde Kraftsdorf wird das Verfahren zur 1. Änderung dieses Bebauungsplans eingeleitet, das im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt wird. |
| 2. | Der vorliegende Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Pörsdorf Süd „Sondergebiet für verkehrsaffine gewerbliche Nutzungen“ wird gebilligt. |
| 3. | Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. |
| 4. | Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Pörsdorf Süd „Sondergebiet für verkehrsaffine gewerbliche Nutzungen“ wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Die von der 1. Änderung des Bebauungsplans Pörsdorf Süd „Sondergebiet für verkehrsaffine gewerbliche Nutzungen“ berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. |
Beschluss-Nummer: 067-34-23
Beschlusstext:
Der Gemeinderat der Gemeinde Kraftsdorf beschließt die Rückzahlung entsprechend der Aufhebungsbescheide des Staatlichen Schulamtes Südthüringen mit Sitz in Suhl vom 28.07.2023 zu den überzahlten Landespauschalen des Freistaates Thüringen zu den Kosten der Kindertagesbetreuung nach § 25 ThürKigaG in Höhe von 45.240 Euro.
Die Rückzahlung wird über die Haushaltsstelle 46400.71100 (Rückzahlung von Landeszuweisungen) abgewickelt. Die Haushaltsstelle hat keinen Planansatz.
Es wird eine außerplanmäßige Ausgabe erforderlich.
Die Deckung erfolgt durch Minderausgaben auf der Haushaltsstelle 90000.83210 Schulumlage (-45.102,80 Euro) sowie durch die Mehreinnahme auf der Haushaltsstelle 90000.06150 Ausschüttung nach § 24 (3) ThürFAG (Mittelüberschreitungen Landesausgleichsstock) in Höhe von 137,20 Euro.