Das Landratsamt Greiz hat mit Bescheid vom 17.01.2023, Az. AIII 63-1C 02-19 20-146-G-S Pörsdorf Nord-West 2Ä, die am 29.08.2022 durch den Gemeinderat der Gemeinde Kraftsdorf als Satzung beschlossene 2. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Pörsdorf Nord-West“ gemäß § 10 Abs. 2 BauGB genehmigt.
Die 2. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Pörsdorf Nord-West“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 S. 4 BauGB).
Der Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung wird zu jedermanns Einsicht in der Gemeindeverwaltung Kraftsdorf, Bauamt, Straße der Einheit 63, 07586 Kraftsdorf, während der Sprechzeiten,
| Montag | 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 12:30 Uhr bis 15:30 Uhr, |
| Dienstag | 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 12:30 Uhr bis 18:00 Uhr, |
| Donnerstag | 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 12:30 Uhr bis 15:30 Uhr, |
| Freitag | 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr, |
bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
| - | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| - | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| - | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund dieser erlassen worden sind, unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Kraftsdorf, 10.02.2023
B. Becker
Bürgermeister