Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.03.2021 (GVBl. S. 113 ff.) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kraftsdorf in der Sitzung am 14.11.2022 die folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1
Name
Die Gemeinde führt den Namen „KRAFTSDORF“.
§ 2
Wappen, Flagge, Dienstsiegel
(1) Das Gemeindewappen ist gespalten durch einen silber-roten gestückelten Balken von schwarz und blau und zeigt oben einen wachsenden goldenen Löwen mit roter Zunge und Bewehrung und unten eine silberne wellenförmige Spitze, darin eine rote, golden bebutzte und bebartete Rose.
(2) Das Dienstsiegel trägt die Umschrift im oberen Halbbogen „Thüringen“ und im unteren Halbbogen Gemeinde Kraftsdorf “ und zeigt in der Mitte das Wappen der Gemeinde Kraftsdorf.
§ 3
Ortsteile
(1) Das Gemeindegebiet gliedert sich in folgende Ortsteile:
| 1. | Kraftsdorf, |
| 2. | Harpersdorf, |
| 3. | Oberndorf, |
| 4. | Niederndorf, |
| 5. | Kaltenborn, |
| 6. | Rüdersdorf, |
| 7. | Grüna, |
| 8. | Töppeln, |
| 9. | Mühlsdorf, |
| 10. | Pörsdorf. |
(2) Das jeweilige Gebiet der zehn in Abs. 1 genannten Ortsteile entspricht jeweils der namensgleichen Gemarkung wie sie im Auszug aus dem Liegenschaftskataster des Thüringer Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation (Liegenschaftskarte) in der jeweils aktuellen Fassung dargestellt ist.
§ 4
Ortsteile mit Ortsteilverfassung
(1) Die benachbarten Ortsteile
| 1) | Kraftsdorf, Harpersdorf und Oberndorf, |
| 2) | Niederndorf und Kaltenborn, |
| 3) | Rüdersdorf und Grüna |
| 4) | Töppeln, Mühlsdorf und Pörsdorf |
erhalten zusammengefasst eine gemeinsame Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO.
Die räumliche Abgrenzung der Ortssteile mit Ortsteilverfassung ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil der Hauptsatzung ist.
(2) Die Wahl der Ortsteilratsmitglieder erfolgt nach folgenden Regelungen:
| a) | Für das aktive und passive Wahlrecht finden die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung ThürKWO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung, wobei an die Stelle des Begriffs "Gemeinde" der Begriff "Ortsteil mit Ortsteilverfassung" tritt. |
| b) | Die Wahl der Ortsteilratsmitglieder erfolgt entsprechend den Vorschriften für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder gemäß dem ThürKWG und der ThürKWO in der jeweils geltenden Fassung. |
(3) Der Ortschaftsrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Ortsteilbürgermeisters.
(4) Zusätzlich zu den in § 45 Abs. 6 ThürKO aufgeführten Angelegenheiten werden dem Ortsteilrat folgende weitere auf die Ortsteile bezogene Aufgaben zur Beratung und Entscheidung übertragen:
| a) | die Beteiligung bei der Anlegung und Unterhaltung von Mahn-Ehrenmalen sowie von Gedenkstätten, soweit ein ortsteilbezogener Anlass vorliegt |
| b) | die Entscheidung über die Errichtung von Bürgerhäusern, deren Ausstattung, bauliche Unterhaltung sowie die Grünflächenunterhaltung |
| c) | die Beteiligung an Grundsätzen zur Vergabe von Räumen an Vereinigungen und Verbände |
| d) | die Beteiligung an Entscheidungen über die Standorte neuer Spielplätze, deren Bau- und Grünflächengestaltung, die Ausstattung und die Erneuerung von städtischen Spielplätzen |
| e) | die Beteiligung an Entscheidungen zu baulichen- und Grünflächengestaltung von Kitas und gemeindlichen Jugendeinrichtungen |
| f) | die Beteiligung an Entscheidungen zur Pflege des Ortsbildes, insbesondere über die Anbringung von Gedenktafeln sowie die Aufstellung und bauliche Unterhaltung von großflächigen Werbeträgern, Denkmalen und Springbrunnen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen; die Anpflanzung und Entfernen von Bäumen auf öffentlichen Verkehrsflächen mit Bedeutung für den Ortsteil; die Aufstellung und das Entfernen von Blumenkübeln und das Anlegen und Entfernen von Blumenrabatten im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen mit Bedeutung für den Ortsteil |
| g) | die Beteiligung an Entscheidungen zu Straßenbauarbeiten für Straßen von Bedeutung für den Ortsteil wie Gemeindestraßen und Kreisstraßen deren Verkehrsbedeutung nicht wesentlich über den Bereich des Ortsteils hinausgeht, insbesondere die Festlegung der Reihenfolge von Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie der Unterhaltung und Instandsetzung; an der Festlegung der Reihenfolge der Erneuerung und Einrichtung neuer Straßenbeleuchtungsanlagen, |
§ 5
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat, sich das Anliegen nicht zu eigen macht.
(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).
(3) Absatz 1 und 2 gelten für Bürgerentscheide in Ortsteilen einer Gemeinde entsprechend.
(4) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde. In dem Ortsteil einer Gemeinde hat der erfolgreiche Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Ortsteilrates.
(5) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 6
Einwohnerfragestunde und -versammlung
(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht-öffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen bis zu 5 Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Gemeinde Kraftsdorf pro Sitzung gestellt werden.
Die Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge müssen sich jeweils auf ein Thema beziehen und spätestens 2 Tage vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail in der Gemeindeverwaltung (Buergermeister@Gemeinde-Kraftsdorf.de) eingehen.
Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf 30 Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf 45 Minuten ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens 3 Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohnerfrage durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und /oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Ist die Beantwortung der Nachfrage nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Gemeinderatssitzung.
(2) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.
(3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Gemeindebedienstete und Sachverständige hinzuziehen.
(4) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.
§ 7
Vorsitz im Gemeinderat
Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
§ 8
Bürgermeister
Der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig.
§ 9
Beigeordnete
Der Gemeinderat wählt eine(n) ehrenamtliche(n) Beigeordnete(n).
§ 10
Ausschüsse
(1) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Gemeinderatsmitglieder, so kann jedes Gemeinderatsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Gemeinderat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Gemeinderatsmitglied zugewiesen wird.
(2) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.
(3) Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Gemeinderat.
§ 11
Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen
(1) Die Sitzungen des Gemeinderats können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern des Gemeinderats aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Gemeinderatsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Gemeinderat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Gemeinderats geltenden Regelungen unberührt.
(2) Ist es dem Gemeinderat während der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Gemeinderates im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderats zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Bürgermeister die Gemeinderatsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.
(3) Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.
(4) Die Gemeinde hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 S. 1 und das Umlaufverfahren nach Abs. 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Gemeinde ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern des Gemeinderats und den sonstigen zu einer Gemeinderatssitzung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten.
Das/die für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderliche/n Endgerät/e (z.B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon, …) stellt die Gemeinde den Mitgliedern des Gemeinderates zur Verfügung und gewährleistet die technische Funktionsfähigkeit durch Wartung der/s Geräte/s. Für Störungen der Internetverbindung oder Störungen, die durch die Mitglieder des Gemeinderats verursacht werden, ist die Gemeinde nicht verantwortlich.
(5) Diese Regelungen gelten für andere kommunale Gremien entsprechend.
§ 12
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch
| - | die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates, |
| - | die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO, |
| - | Umfragen bei Kindern und Jugendlichen, |
| - | Umfragen in Jugendforen oder |
| - | die Durchführung von Jugendworkshops. |
Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.
§ 13
Ehrenbezeichnungen
(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.
(2) Personen, die als Mitglieder des Gemeinderates, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
| - | Oberbürgermeister = Ehrenoberbürgermeister, |
| - | Bürgermeister = Ehrenbürgermeister, |
| - | Beigeordneter = Ehrenbeigeordneter, |
| - | Mitglied des Ortsteilrates = Ehrenmitglied des Ortsteilrates, |
| - | Ortsteilbürgermeister = Ehrenortsteilbürgermeister, |
| - | Gemeinderatsmitglied = Ehrengemeinderatsmitglied, |
| - | sonstige Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-". |
Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.
(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Gemeinderat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.
(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinderates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.
(5) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.
§ 14
Entschädigungen
(1) Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse als Entschädigung einen monatlichen Sockelbetrag von 30,00 Euro sowie ein Sitzungsgeld von 25,00 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses in dem sie Mitglied sind. Nimmt ein Gemeinderatsmitglied an einem Tag an mehreren Sitzungen teil, steht ihm gleichwohl für diesen Tag nur ein Sitzungsgeld zu.
Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36 a Abs.1 Satz 1 ThürKO sowie bei Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 36 a Abs.2 ThürKO wird gleichermaßen die Entschädigung gezahlt.
(2) Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 12,00 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Gemeinderats, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 12,00 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.
(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.
(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Gemeinderatsmitglieder sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend.
Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine pauschale Entschädigung von 50,00 Euro.
(5) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche Entschädigung:
| - | der Vorsitzende des Sozialausschusses: | 30,00 Euro pro Sitzung; |
| - | der Vorsitzende des Bauausschusses: | 30,00 Euro pro Sitzung. |
(6) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung:
Der Ortsteilbürgermeister
| - | Kraftsdorf/Harpersdorf/Oberndorf | 550,00 Euro, |
| - | Niederndorf/Kaltenborn | 250,00 Euro, |
| - | Rüdersdorf/Grüna | 440,00 Euro, |
| - | Töppeln/Mühlsdorf/Pörsdorf | 550,00 Euro, |
| - | der ehrenamtliche Erste Beigeordnete | 300,00 Euro, |
(7) Die Mitglieder der Ortsteilräte erhalten eine Entschädigung von 30,00 € pro Teilnahme an einer Sitzung.
§ 15
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt „Kraftsdorfer Gemeindebote“ der Gemeinde Kraftsdorf. Das Amtsblatt wird regelmäßig auf der Internetseite der Gemeinde eingestellt und ist somit einsehbar für interessierte Bürger.
(2) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats, der Ausschüsse oder des Ortsteilrates erfolgt durch Aushang an folgenden Verkündigungstafeln:
| 1. | in Oberndorf: | neben der Buswartehalle am Abzweig Klosterlausnitzer Straße, |
| 2. | in Kraftsdorf: | neben der Buswartehalle am Feuerwehrhaus (Str. der Einheit 70), |
| 3. | in Harpersdorf: | vor dem Haus Harpersdorfer Straße 66, |
| 4. | in Niederndorf: | an der Bushaltestelle Ortsmitte Richtung Gera, |
| 5. | in Kaltenborn: | am Vereinshaus, |
| 6. | in Rüdersdorf: | Schaukasten an der Bushaltestelle gegenüber ehemaligem Landmarkt, |
| 7. | in Grüna: | Schaukasten am Gemeinschaftshaus, |
| 8. | in Töppeln: | am FFW Haus Ernst-Thälmann-Straße (neuer Standort), |
| 9. | in Pörsdorf: | an der Kirche, |
| 10. | in Mühlsdorf: | Anschlagtafel gegenüber der Sirene (neuer Standort) |
Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats, der Ausschüsse und des Ortsteilrates ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.
Auf den bekannt gemachten Schriftstücken sind Ort und Zeit des Aushangs sowie Zeitpunkt der Abnahme schriftlich zu bescheinigen.
(3) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.
§ 16
Haushaltswirtschaft
Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung (Kameralistik) geführt.
§ 17
Sprachform, Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen, Männer sowie alle weiteren Geschlechtsformen.
(2) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig zum Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Kraftsdorf vom 01.10.2019 (Amtsblatt der Gemeinde Kraftsdorf „Kraftsdorfer Gemeindebote“ Nr. 10 des Jahrganges 2019 vom Ausgabetag Freitag, den 11.10.2019) außer Kraft“.
Kraftsdorf, 10. März 2023
Becker
Bürgermeister
Hinweis nach § 21 Absatz 4 Thüringer Kommunalordnung:
Sollte vorstehend öffentlich bekannt gemachte Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten und aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen sein, so ist eine solche Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Satzungsbekanntmachung gegenüber der Gemeinde Kraftsdorf (Anschrift: Gemeinde Kraftsdorf, Straße der Einheit 63 in 07586 Kraftsdorf) unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.