Der Gemeinderat der Gemeinde Kraftsdorf hat mit Beschluss Nr. 043-07-2025 in seiner Sitzung am 11.03.2025 die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Jahr 2025 beschlossen. Die Satzung enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile gemäß den §§ 59 Abs. 4, 63 Abs. 2 oder 65 Abs. 2 ThürKO.
Das Amt für Kommunalaufsicht des Landratsamtes Greiz stimmte mit Schreiben vom 13.03.2025 deren Ausfertigung und vorzeitiger öffentlicher Bekanntmachung vor Ablauf eines Monats nach Erhalt dieser Eingangsbestätigung gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO zu.
Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:
Aufgrund des § 55 der Thüringer Kommunalordnung erlässt die Gemeinde Kraftsdorf folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt; er schließt
| im Verwaltungshaushalt | ||
| in den Einnahmen | 6.543.815,00 EUR |
| und Ausgaben mit | 6.543.815,00 EUR |
| und im Vermögenshaushalt | ||
| in den Einnahmen | 644.834,00 EUR |
| und Ausgaben mit | 644.834,00 EUR |
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 320 v.H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 420 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 400 v.H. | |
§ 5
Der Höchstbetrag für Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 700.000,00 EUR festgesetzt.
§ 6
Als Anlage gilt der Stellenplan.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2025 in Kraft.
Kraftsdorf, 11.04.2025
D. Beyer
1. Beigeordneter
Auslegungshinweis:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 liegt 2 Wochen, beginnend mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung in der Gemeindeverwaltung Kraftsdorf, Straße der Einheit 63, 07586 Kraftsdorf, zu den Öffnungszeiten aus. Am gleichen Ort, ebenfalls zu den Sprechzeiten, besteht gemäß § 57 Absatz 3 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung die Möglichkeit zur Einsichtnahme des Haushaltsplanes bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres.