Der Gemeinderat der Gemeinde Kraftsdorf hat mit Beschluss Nr. 095-38-24 in seiner Sitzung am 25.03.2024 die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Jahr 2024 beschlossen. Die Satzung enthält genehmigungspflichtige Bestandteile gemäß § 63 Abs. 2 ThürKO.
Das Amt für Kommunalaufsicht des Landratsamtes Greiz genehmigte die Haushaltssatzung mit Bescheid vom 09.04.2024. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 57 Abs. 3 ThürKO sogleich nach der Genehmigung öffentlich bekannt zu machen.
Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:
Aufgrund des § 55 der Thüringer Kommunalordnung erlässt die Gemeinde Kraftsdorf folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
|
| in den Einnahmen | 6.363.910,00 EUR |
|
| und Ausgaben mit | 6.363.910,00 EUR |
und im Vermögenshaushalt
|
| in den Einnahmen | 1.154.150,00 EUR |
|
| und Ausgaben mit | 1.154.150,00 EUR |
ab.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf
110.600,00 EUR
festgesetzt
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
|
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 300 v.H. |
|
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 402 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer
| 400 v.H. | |
§ 5
Der Höchstbetrag für Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 700.000,00 EUR festgesetzt.
§ 6
Als Anlage gilt der Stellenplan.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2024 in Kraft.
Kraftsdorf, 08.05.2024
Becker
Bürgermeister
Auslegungshinweis:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 liegt 2 Wochen, beginnend mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung in der Gemeindeverwaltung Kraftsdorf, Straße der Einheit 63, 07586 Kraftsdorf, zu den Öffnungszeiten aus. Am gleichen Ort, ebenfalls zu den Sprechzeiten, besteht gemäß § 57 Absatz 3 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung die Möglichkeit zur Einsichtnahme des Haushaltsplanes bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres.