1.
Am 09.06.2024 findet die Europawahl von 08.00 Uhr bis 18:00 Uhr statt.
Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.
2.
Die Gemeinde Kraftsdorf ist in folgende 7 Wahlbezirke eingeteilt:
| Wahl- bezirk | Abgrenzung des Wahlbezirks | Lage des Wahlraums (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Zimmer-Nr.) |
| 01 | Kraftsdorf | Straße der Einheit 63, 07586 Kraftsdorf Versammlungsraum der Gemeindeverwaltung |
| 02 | Oberndorf | Oberndorfer Str. 56, 07586 Kraftsdorf Vereinshaus „Zur Erlbachquelle“ |
| 03 | Harpersdorf | Harpersdorfer Str. 6, 07586 Kraftsdorf Staatliche Grundschule |
| 04 | Rüdersdorf/ Grüna | Rüdersdorf 31, 07586 Kraftsdorf Gemeinderaum |
| 05 | Niederndorf/ Kaltenborn | Niederndorf 62, 07586 Kraftsdorf Kindertagesstätte „Bei den Erlbachzwergen“ |
| 06 | Töppeln | E.-Thälmann-Str. 33, 07586 Kraftsdorf Feuerwehrhaus Töppeln |
| 07 | Mühlsdorf/ Pörsdorf | Pörsdorf 30, 07586 Kraftsdorf Feuerwehrhaus Pörsdorf |
|
| Arbeitsraum des Briefwahlvorstandes (Straße, Hausnummer, Zimmer) |
| Briefwahlvorstand | Straße der Einheit 70, 07586 Kraftsdorf Freiwillige Feuerwehr Kraftsdorf |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis 19.05.2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand tritt / Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 17:30 Uhr im Feuerwehrhaus Kraftsdorf, Straße der Einheit 70, zusammen.
3.
Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürgerinnnen und Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung ist auf Verlangen bei der Wahl abzugeben.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten zehn Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung der Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einem Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
4.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5.
Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises/der kreisfreien Stadt oder |
| b) | durch Briefwahl |
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag, dem 09.06.2024 bis 18:00 Uhr dort eingeht. Wahlbriefe können bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle auch abgeben werden.
Mit der Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen, wird für die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis die Ausstellung des Wahlscheins vermerkt. Dieser Vermerk hat die Folge, dass die wahlberechtigte Person ohne Wahlschein weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen kann.
Gehen die beantragten Wahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zu, sollten sich die betroffenen Wahlberechtigten umgehend an ihr Wahlamt wenden. Bis spätestens Samstag, 08.06.2024, 12:00 Uhr, besteht noch die Möglichkeit, einen neuen Wahlschein beim Wahlamt zu beantragen, wenn glaubhaft versichert wird, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist.
6.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).
Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Abs. 4a des Europawahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne Äußerung eine Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 170a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Kraftsdorf, 08. Mai 2024
gez. K. Senf
Wahlleiterin — - Dienstsiegel -