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Kraftsdorfer Gemeindebote
Ausgabe 7/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 8. Thüringer Landtag am 01.09.2024

1.

Das Wählerverzeichnis zur Thüringer Landtagswahl für die Gemeinde Kraftsdorf wird in der Zeit von Montag, 12. August 2024 bis Freitag, 16. August 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten

Montag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Dienstag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Mittwoch

geschlossen

Donnerstag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Freitag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

in der Gemeindeverwaltung Kraftsdorf, Straße der Einheit 63, 07586 Kraftsdorf (Einwohnermeldeamt) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

2.

Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist, spätestens am Freitag, 16.08.2024, 12:00 Uhr beim Bürgermeister in der Gemeindeverwaltung Kraftsdorf, Straße der Einheit 63, 07586 Kraftsdorf Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 11.08.2024 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl zum Thüringer Landtag am 01.09.2024

-

durch Stimmabgabe in einem Wahlraum (Wahlbezirk) der Gemeinde Kraftsdorf oder

-

durch Briefwahl

teilnehmen.

5.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag,

5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.

5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn

a)

sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 16 Abs. 1 der Thüringer Landeswahlordnung bis zum 11.08.2024, oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 19 Abs. 2 des Thüringer Landeswahlgesetzes bis zum 16.08.2024 versäumt hat,

b)

ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der unter Buchst. a) genannten Fristen entstanden ist oder

c)

wenn das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wird.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 30.08.2024; 18.00 Uhr, bei der Gemeinde mündlich (nicht aber telefonisch), schriftlich oder elektronisch (E-Mail: m.krug@gemeinde-kraftsdorf.de) beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Der Wahlschein kann in diesem Fall bei der in 5.1 bezeichneten Stelle noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, schriftlich, elektronisch (E-Mail: m.krug@gemeinde-kraftsdorf.de) oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

6.

Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich

-

einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

-

einen amtlichen Stimmzettelumschlag,

-

einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und

-

ein Merkblatt für die Briefwahl.

Der Wahlberechtigte kann die Briefwahlunterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltag, 15:00 Uhr, anfordern. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch ein Postunternehmen übersandt oder amtlich überbracht werden können.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel, dem Stimmzettelumschlag und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Kraftsdorf, 12.07.2024

B. Becker

Bürgermeister  —  Dienstsiegel