hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Der Stadtrat der Stadt Eisenach hat in seiner 40. Sitzung am 26.09.2023 mit Beschluss Nr. StR/0689/2023 den Bebauungsplan der Stadt Eisenach Nr. 50 „Windenergie am Reitenberg“ als Satzung beschlossen.
Gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wurde die vorstehende Satzung der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt und darf nun bekannt gemacht werden.
Der Beschluss des Bebauungsplanes als Satzung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich bekanntgemacht.
Mit dem Tag dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB als Satzung in Kraft.
Alle Bürger:innen können den Bebauungsplan sowie die Begründung zum Bebauungsplan ab diesem Tag in der Stadtverwaltung Eisenach, Markt 22, Fachgebiet Stadtplanung, während der Dienststunden sowie auf der Website der Stadt Eisenach unter
https://www.eisenach.de/rathaus/satzungen-konzepte-b-plaene/bebauungsplaene/
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Öffnungszeiten des Fachdienstes für Stadtentwicklung:
| • | Montag: | 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 15:30 Uhr |
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Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 BauGB eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zu Stande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO). Diese Verletzungen der Verfahrens- und Formvorschriften können auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB, über das fällig werden etwaiger Entschädigungsansprüche, im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, gestellt wird, wird hingewiesen.
Hinweise zum Datenschutz
Im Rahmen des Bekanntmachungsverfahrens werden, sofern erforderlich, personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet. Die Datenverarbeitung erfolgt auf der rechtlichen Grundlage des § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e DS-GVO und § 16 Abs. 1 ThürDSG.
Es werden die personenbezogenen Daten (Name, E-Mail-Adresse, ggf. Telefonnummer) zum Zwecke der Terminvereinbarung bzw. bei einer Rüge der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften oder der Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen des Bekanntmachungsverfahrens zusätzlich die Adresse für die weitere Bearbeitung genutzt und gespeichert. Die Löschung der Daten erfolgt nach Abschluss des Verfahrens.
Katja Wolf
Oberbürgermeisterin