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Eisenacher Rathauskurier Amtsblatt der Stadt Eisenach
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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6. Änderungssatzung vom 22.01.2024 zur Hauptsatzung der Stadt Eisenach

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), hat der Stadtrat der Stadt Eisenach in seiner Sitzung am 12.12.2023 folgende 6. Änderungssatzung zur Hauptsatzung beschlossen:

§ 1

Die Hauptsatzung der Stadt Eisenach vom 09.12.2019, zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 14.04.2022 zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Eisenach wird wie folgt geändert:

1.

§ 3 Abs 5 Buchst. d) wird wie folgt neu gefasst:

„Wahlvorschläge können von in dem Ortsteil Wahlberechtigten eingereicht werden. Hierfür bedarf es keiner Aufstellungsversammlung. Ein gültiger Wahlvorschlag muss den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Hauptwohnanschrift des Bewerbers und der wahlberechtigten Vorschlagenden sowie deren eigenhändige Unterschrift enthalten. Ein Wahlvorschlag benötigt mindestens die Anzahl an Vorschlagenden (Unterstützungsunterschriften) entsprechend der gesetzlichen Zahl der weiteren Mitglieder des Ortsteilrates nach § 45 Absatz 3 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung. Er darf höchstens so viele Bewerber wie die gesetzliche Zahl der weiteren Mitglieder des Ortsteilrates enthalten. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden und jeder Vorschlagende darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Bewerber dürfen keinen Wahlvorschlag für die gleiche Wahl unterzeichnen. Die Bewerber zugelassener Wahlvorschläge sind alphabetisch geordnet, entsprechend der Anfangsbuchstaben des Nachnamens in einer Wahlliste und auf den Stimmzetteln aufzuführen. Erreicht die Anzahl der zugelassenen Bewerber nicht die gesetzliche Zahl der weiteren Mitglieder des Ortsteilrates, so können auch während der Wahlhandlung auf den Stimmzetteln weitere Wahlvorschläge unterbreitet werden. Die Anzahl der dabei jeweils vorgeschlagenen Bewerber darf zusammen mit den bereits vorher zugelassenen Bewerbern insgesamt nicht die gesetzliche Zahl der weiteren Mitglieder des Ortsteilrates übersteigen.“

2.

§ 13 wird wie folgt neu gefasst:

„Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände erhalten eine Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen und Schulungen zur Vorbereitung der Wahlen und die Tätigkeit am Wahltag sowie erforderlichenfalls am Folgetag. Auf Antrag wird ein Auslagenersatz gewährt. Näheres regelt die Wahlhelferentschädigungssatzung.“

3.

§ 19 wird wie folgt geändert:

a)

Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 neu eingefügt:

„(5) Ortsübliche öffentliche Bekanntmachungen zu Wahlen nach ThürKWG, ThürKWO oder anderen gesetzlichen Vorgaben werden ausschließlich im Internet auf der Internetseite der Stadt Eisenach unter der Adresse www.eisenach.de bekannt gemacht. Das Datum der Bereitstellung ist bei der Veröffentlichung mit anzugeben. Die Bekanntmachung muss während der Dauer ihrer Gültigkeit unverändert bereitgestellt werden und einfach zugänglich sein. Die öffentlichen Bekanntmachungen können während der Sprechzeiten im Bürgerbüro kostenfrei eingesehen werden oder sind gegen Kostenerstattung als Ausdruck erhältlich.“

b)

Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden zu den Absätzen 6 und 7.

c)

Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa)

Die Zahl „5“ wird gestrichen und durch die Zahl „6“ ersetzt.

bb)

Die Zahl „3“ wird gestrichen und durch die Zahl „4“ ersetzt.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Eisenach, den 22.01.2024

Stadt Eisenach

Katja Wolf — -Siegel-

Oberbürgermeisterin

Gemäß § 21 Abs. 4 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird auf folgendes hingewiesen:

Sofern eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Eisenach unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.