Aufgrund der §§ 2, 19 Thüringer Kommunalordnung vom 28.01.2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2023 (GVBl. S. 127) in Verbindung mit § 5 EuWG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.01.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 11), und § 10 EuWO, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.08.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 215), § 11 Abs. 1 BWG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.06.2023 (BGBl. 2023 I S. 147), und § 10 BWO, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328), § 12 ThürLWG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.02.2023 (GVBl. S. 27) und § 9 ThürLWO, zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.07.2021 (GVBl. S. 317), § 34 Abs. 2 ThürKWG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2022 (GVBl. S. 283), § 13 ThürKO, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2023 (GVBl. S. 127) sowie § 22 ThürBVVG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.06.2018 (GVBl. S. 229) hat der Stadtrat der Stadt Eisenach in seiner Sitzung am 12.12.2023 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmung
(1) Diese Satzung regelt die Höhe von Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten als Wahlhelfer bei der Europawahl, Bundestagswahl, Landtagswahl, Kommunalwahl (Oberbürgermeisterwahl, Stadtratsmitgliederwahl, Ortsteilbürgermeisterwahl, Ortsteilratsmitgliederwahl, Landratswahl, Kreistagsmitgliederwahl) sowie bei Volksentscheiden und Bürgerentscheiden.
(2) Sie gilt für die Mitglieder der Wahlvorstände, Wahlausschüsse und Abstimmungsorgane der Stadt Eisenach. Nachfolgend genannte Regelungen für Wahlvorstände und Wahlausschüsse gelten sinngemäß für die jeweiligen Abstimmungsorgane.
(3) Werden verschiedene Wahlen miteinander verbunden oder zusammengelegt am gleichen Tag durchgeführt, so wird von verbundenen Wahlen gesprochen.
§ 2
Auslagenersatz
Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, auf Antrag Ersatz ihrer Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz.
Die Reisekostenerstattung erfolgt außer am Wahltag auch für alle Sitzungen und Schulungsmaßnahmen, die zur Vorbereitung und Auswertung der Wahlen erforderlich sind.
§ 3
Sitzungsgeld
Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses bzw. Mitglieder der Wahlvorstände für die Teilnahme an Schulungen eine Entschädigung i. H. v. je 15,00 Euro; bei verbundenen Wahlen i. H. v. 20,00 Euro.
§ 4
Entschädigung Wahlvorstände
(1) Mitglieder der Wahlvorstände erhalten für die Tätigkeit am Wahltag sowie erforderlichenfalls an den folgenden Tagen je eine Entschädigung i.H.v. 50,00 Euro; bei verbundenen Wahlen in Höhe von 80,00 Euro.
(2) Zusätzliche Entschädigungen erhalten:
| a) | der Wahlvorsteher i. H. v. 20,00 Euro; bei verbundenen Wahlen i. H. v. 30,00 Euro, |
| b) | der stellvertretende Wahlvorsteher i. H. v. 15,00 Euro; bei verbundenen Wahlen i. H. v. 25,00 Euro, |
| c) | der Schriftführer i. H. v. 10,00 Euro; bei verbundenen Wahlen i. H. v. 20,00 Euro. |
§ 5
Städtische Mitarbeiter
Städtische Mitarbeiter, die ehrenamtlich als Mitglieder eines Wahlvorstandes am Wahltag sowie ggf. am Folgetag tätig sind, können zwischen der Entschädigung nach § 4 oder Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung bei Vorliegen der hierzu bestehenden beamten- und tarifrechtlichen Vorschriften wählen. Für die Gewährung von Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen der Oberbürgermeister zuständig.
§ 6
Entschädigung Einsatzreserve
Bürger und Mitarbeiter der Stadtverwaltung Eisenach, die sich am Wahltag als Einsatzreserve für die ehrenamtliche Tätigkeit als Wahlhelfer bereithalten, aber nicht eingesetzt werden, erhalten dafür eine Entschädigung i. H. v. 20,00 Euro.
§ 7
Volksentscheid, Bürgerentscheid
Die Regelungen der vorstehenden Absätze gelten auch für die Durchführung von Volksentscheiden und Bürgerentscheiden.
§ 8
Sprachform, Inkrafttreten
(1) Die in dieser Satzung verwandten personenbezogenen Bezeichnungen gelten entsprechend in männlicher, weiblicher und diverser Sprachform.
(2) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Eisenach, den 22.01.2024
Stadt Eisenach
gez. Katja Wolf — -Siegel-
Oberbürgermeisterin
Gemäß § 21 Abs. 4 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird auf folgendes hingewiesen:
Sofern eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Eisenach unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.