Dinge vor Ort verbessern und sich für die Gemeinschaft einbringen sind meist die Ziele von Menschen, die politische Ämter bekleiden wollen. An dieser Stelle soll erläutert werden, wie Sie sich im Ortsteil zur Wahl stellen und damit Einfluss auf die Geschicke des Ortsteiles nehmen können.
Die Wahlberechtigten in den neun Ortsteilen der Stadt Eisenach wählen am 26. Mai den Ortsteilbürgermeister und die Mitglieder des Ortsteilrates.
Wofür der Ortsteilbürgermeister zuständig ist, legt die Thüringer Kommunalordnung fest. Der Ortsteilbürgermeister hat das Recht, beratend an allen Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen, die den Ortsteil betreffen und entsprechende Anträge zu stellen. Er ist Ansprechpartner der städtischen Verwaltungsbereiche bei Belangen des Ortsteiles.
Für seine Tätigkeit erhält der Ortsteilbürgermeister eine Aufwandsentschädigung.
Der Ortsteilrat berät über die Angelegenheiten des Ortsteils und kann in diesen Empfehlungen und Vorschläge unterbreiten. Vor Entscheidungen der Stadt, welche den Ortsteil betreffen, ist der Ortsteilrat zu hören. Er darf insbesondere vor den Beratungen zum Entwurf der Haushaltssatzung der Stadt und zu baurechtlichen Satzungen und Planungen Stellung nehmen.
Der Ortsteilrat entscheidet eigenständig über die Verwendung der dem Ortsteil für kulturelle, sportliche und soziale Zwecke zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel sowie über die Pflege und Durchführung von Veranstaltungen wie der kulturellen Tradition, die Förderung und Entwicklung des kulturellen Lebens sowie die Unterstützung der Ortsfeuerwehr.
Ortsteilratsmitglieder erhalten für ihre Aufgabe eine Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld).
Jeder im Ortsteil wahlberechtigte Deutsche, der seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in dem Ortsteil (Hauptwohnsitz) hat, kann dafür gewählt werden. Dies gilt auch für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen. Der Bewerber muss am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet.
Der Ortsteilbürgermeister muss gewährleisten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Außerdem muss die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis vorliegen. Zum Wahlvorschlag gehört deshalb unter anderem, eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlleiter, ob wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet wurde. Entsprechende Auskünfte werden insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR eingeholt.
Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsteilbürgermeisters können von Parteien, von Wählergruppen und auch von Einzelbewerbern beim Wahlleiter eingereicht werden.
Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf. Der Bewerber muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen.
Den Wahlvorschlag des Einzelbewerbers müssen im Ortsteil wahlberechtigte Einwohner unterstützen.
Die Unterschriften sammelt der Einzelbewerber vorort ein:
| Unterstützerunterschriften für Einzelbewerber | |
| Berteroda | 20 |
| Hötzelsroda | 40 |
| Madelungen | 20 |
| Neuenhof-Hörschel | 30 |
| Neukirchen | 30 |
| Stedtfeld | 30 |
| Stockhausen | 30 |
| Stregda | 40 |
| Wartha-Göringen | 20 |
Bewirbt sich der bisherige Ortsteilbürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich.
| Hinweis: Jeder Unterstützer darf nur einen Wahlvorschlag für den Ortsteilbürgermeister unterzeichnen. Hat diese Person mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterzeichnet, so ist diese Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Geleistete Unterschriften können auch nicht zurückgenommen werden. |
Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen für den Ortsteilbürgermeister sind in einer Aufstellungsversammlung zu beschließen und müssen die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten tragen, die sich nicht selbst bewerben.
In der Aufstellungsversammlung muss nach demokratischen Grundsätzen geheim gewählt werden. Die Niederschrift über die Wahl des Bewerbers und eine eidesstattliche Versicherung des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung zum Ablauf der Wahl sind dem Wahlvorschlag beizufügen.
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Wartburgkreises, im Stadtrat oder im Ortsteilrat vertreten sind, müssen neben den zehn Unterzeichnern des Wahlvorschlages zusätzlich von viermal so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden, wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind:
| Ortsteil | erforderliche Unterzeichner des Wahlvorschlags + erforderliche Unterstützungsunterschriften |
| Berteroda | 10 + 16 |
| Hötzelsroda | 10 + 32 |
| Madelungen | 10 + 16 |
| Neuenhof-Hörschel | 10 + 24 |
| Neukirchen | 10 + 24 |
| Stedtfeld | 10 + 24 |
| Stockhausen | 10 + 24 |
| Stregda | 10 + 32 |
| Wartha-Göringen | 10 + 16 |
Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder im Stadtrat oder Ortsteilrat vertreten ist, benötigt neben den zehn Unterzeichnern des Wahlvorschlages, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so vielen Wahlberechtigten, wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Stadtrat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil dieser seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Wartburgkreises, im Stadtrat oder Ortsteilrat vertreten ist.
Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht.
Die Ortsteilratsmitglieder in den neun Ortsteilen der Stadt Eisenach werden gemäß der Hauptsatzung der Stadt Eisenach zeitgleich mit den Stadtratsmitgliedern gewählt. Wahlgebiet für die Wahl der Ortsteilratsmitglieder ist der Ortsteil.
Die Anzahl der jeweiligen Ortsteilratsmitglieder legt die Thüringer Kommunalordnung fest und beträgt:
| Ortsteil | Ortsteilratsmitglieder |
| Berteroda | 4 |
| Hötzelsroda | 8 |
| Madelungen | 4 |
| Neuenhof-Hörschel | 6 |
| Neukirchen | 6 |
| Stedtfeld | 6 |
| Stockhausen | 6 |
| Stregda | 8 |
| Wartha-Göringen | 4 |
Für die Wahl der Ortsteilratsmitglieder gelten die Festlegungen der Hauptsatzung der Stadt Eisenach.
Wahlberechtigt (= aktives Wahlrecht) für die Ortsteilratswahlen sind Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, wenn sie am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt (Hauptwohnung) in dem Ortsteil haben.
Zum Ortsteilratsmitglied sind nur Wahlberechtigte wählbar, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben (Wählbarkeit = passives Wahlrecht).
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet (§ 12 ThürKWG).
Wahlvorschläge können von jedem in dem Ortsteil Wahlberechtigten eingereicht werden. Hierfür bedarf es keiner Aufstellungsversammlung. Ein gültiger Wahlvorschlag muss den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Hauptwohnanschrift des Bewerbers und der wahlberechtigten Vorschlagenden sowie deren eigenhändige Unterschrift enthalten. Der Bewerber muss der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen.
Jeder Vorschlagende darf nur einen Wahlvorschlag einreichen und unterzeichnen. Der Wahlvorschlag darf höchstens so viele Bewerber wie die gesetzliche Zahl der weiteren Mitglieder des Ortsteilrates enthalten.
Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag für den Ortsteilrat aufgestellt werden.
Ein Wahlvorschlag benötigt mindestens die Anzahl an Unterstützungsunterschriften entsprechend der gesetzlichen Zahl der weiteren Mitglieder des Ortsteilrates.
| Hinweis: Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl. Bei Mehrfachunterzeichnung von Wahlvorschlägen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung auf allen unterzeichneten Wahlvorschlägen für ungültig. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. |
Besitzt der Wahlvorschlag noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser vom Wahlleiter der Stadt Eisenach mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften ausgelegt.
Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird während der üblichen Dienstzeiten im Bürgerbüro der Stadtverwaltung Eisenach im Markt 22 ausgelegt:
| montags | von 8 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 16 Uhr, |
| dienstags | von 8 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 18 Uhr, |
| mittwochs | von 7 Uhr bis 13 Uhr, |
| donnerstags | von 8 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 16 Uhr, |
| freitags | von 8 Uhr bis 13 Uhr und |
| samstags | von 9 Uhr bis 12 Uhr. |
Wenn der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers für das Amt des Ortsteilbürgermeisters noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften trägt, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Stadt Eisenach mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften ausgelegt.
Die Wahlvorschläge müssen spätestens am 12. April bis 18 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Stadt Eisenach, Frau Susanne Klopfleisch, Markt 2, 99817 Eisenach, einzureichen.
Die Zurücknahme eingereichter Wahlvorschläge kann nur bis zum 12. April 18 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers erfolgen.
Am 23. April tritt der Wahlausschuss der Stadt Eisenach zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den gesetzlich gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind.
Übrigens: Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass im Einreichungszeitraum der Wahlvorschläge die Osterfeiertage liegen. An diesen Tagen ist die Verwaltung geschlossen und eine persönliche Abgabe der Wahlvorschläge somit nicht möglich.
Die Formulare wie den Wahlvorschlag und die Anlagen stehen auf der Internetseite der Stadt Eisenach als Word-Dokument zum Download zur Verfügung:
https://www.eisenach.de/service/wahlen/.
Es wird darum gebeten, die Formulare maschinengeschrieben einzureichen. Zu beachten ist auch, dass jede Änderung des Formulars, die über die Eintragung der benötigten Informationen an den entsprechenden Stellen hinausgeht, zur Nichtzulassung des Wahlvorschlags führen kann.
Bei Fragen steht Ihnen das Wahlbüro unter Tel. 03691 670-700 sowie unter der Mailadresse wahlen@eisenach.de zur Verfügung.
Weiterführende Links:
Weitergehende Informationen für Wähler sowie für Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber, Bürger sowie zu gesetzlichen Grundlagen finden Sie auf der Internetseite des Landeswahlleiters unter:
https://wahlen.thueringen.de/start.asp.
Die Hauptsatzung der Stadt Eisenach finden Sie unter dem Reiter Allgemeine Satzungen auf
https://www.eisenach.de/rathaus/satzungen-konzepte-b-plaene/stadtrecht-satzungen/.
| Diese Information behandelt Inhalte aus den amtlichen Bekanntmachungen zu den Kommunalwahlen. Rechtlich bindend sind jedoch ausschließlich die amtlichen Bekanntmachungen. Die Bekanntmachungen finden Sie auf der Seite der Stadt Eisenach unter eisenach.de/service/wahlen. Sie können die Bekanntmachungen darüber hinaus auch im Bürgerbüro kostenlos einsehen oder gegen Entgelt als Abdruck erhalten. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text sprachlich die männliche Form (generisches Maskulinum), z.B. „der Bewerber“, verwendet. Die personenbezogenen Bezeichnungen umfassen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und ist wertfrei. |